I.  Europa.  232  12.  Hamburg.

Enthält  ein  Stimmzettel  mehr  Namen,  als  Abgeordnete  zu  wählen  sind,  so
gelten  die  letzten  Namen,  soweit  sie  die  zulässige  Zahl  überschreiten,  als  nicht
geschrieben.

Nach  Verlesung  der  Stimmzettel  wird  die  Zahl  der  auf  jeden  Kandidaten  entfallenen
  gültigen  Stimmen  gezählt  und  das  Ergebnis  dieser  Zählung  von  dem  Vorsitzenden
  der  Wahlkommission  laut  verkündet.

$  30.  Über  die  gesamte  Wahlhandlung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen  und  von
sämtlichen  anwesenden  Mitgliedern  der  Wahlkommission  zu  unterzeichnen.

Das  Protokoll  nebst  allen  dazu  gehörigen  Schriftstücken  sowie  die  in  versiegelte
Pakete  einzuschlagenden  Stimmzettel  und  Umschläge  sind  von  der  Wahlkommission
unverzüglich,  jedenfalls  aber  so  zeitig  der  Zentralwahlkommission  einzureichen,  daß
sie  spätestens  am  zweiten  Tage  nach  dem  Wahltage  in  deren  Hände  gelangen.  Bei
den  allgemeinen  Wahlen  im  Stadtgebiet  sind  auch  die  übrig  gebliebenen  Umschläge
mit  Gruppenmarken  uneröffnet  in  einem  versiegelten  Pakete  der  Zentralwahlkommission
  einzureichen.  Die  Wahlkommission  hat  zuvor  festzustellen  und  in  dem  Protokolle
  zu  vermerken,  ob  die  Namen,  mit  welchen  diese  Umschläge  versehen  sind,
mit  den  Namen  derjenigen  Personen  übereinstimmen,  welche  nach  Inhalt  der  Wählerliste
  ihr  Wahlrecht  nicht  ausgeübt  haben.

Stimmzettel,  über  deren  Gültigkeit  oder  Ungültigkeit  eine  Beschlußfassung  der
Wahlkommission  erforderlich  geworden  ist,  sind  in  einem  besonderen  Pakete  dem
Protokolle  beizufügen;  in  dem  Protokolle  sind  die  Gründe  anzugeben,  aus  denen  die
Gültigkeit  oder  Ungültigkeit  der  Stimmzettel  gefolgert  ist.  Kommt  es  hierbei  auf
die  Beschaffenheit  des  Umschlags  an,  so  ist  dieser  in  das  Paket  miteinzuschließen.

$  31.  Die  Zentralwahlkommission  stellt  auf  Grund  der  ihr  von  den  Wahlkommissionen
  übersandten  Protokolle  fest,  welche  Abgeordnete  gewählt  sind.  Das
Wahlergebnis  ist  spätestens  am  dritten  Tage  nach  Eingang  der  Protokolle  dem  Senat
mitzuteilen  und  öffentlich  bekannt  zu  machen.

$  32.  Wird  eine  Person,  nachdem  sie  von  einer  Kategorie  gewählt  ist,  von  einer
anderen  Kategorie  nochmals  gewählt,  so  ist  die  zweite  Wahl  ungültig.  Wird  eine
Person  bei  den  allgemeinen  Wahlen  sowohl  im  Stadtgebiet  wie  in  einem  Wahlbezirke
des  Landgebiets  oder  wird  eine  Person  in  mehreren  Wahlbezirken  des  Landgebiets
gewählt,  so  hat  der  Gewählte  binnen  drei  Tagen  der  Zentralwahlkommission  gegenüber
  zu  erklären,  welche  Wahl  er  annehmen  will;  gibt  er  eine  solche  Erklärung  nicht
ab.  so  wird  die  Entscheidung  von  der  Zentralwalllkommission  getroffen.  Wenn  eine
Person  bei  den  allgemeinen  Wahlen  gewählt  und  außerdem  in  einem  Wahlbezirke
des  Landgebiets  in  die  Stichwahl  gekommen  ist,  so  hat  der  Gewählte,  falls  er  auch
in  der  Stichwahl  gewählt  wird,  jene  Erklärung  binnen  drei  Tagen  nach  der  Stichwahl
  abzugeben;  er  kann  jedoch  schon  vor  der  Stichwahl  erklären,  daß  er  die  andere
bereits  endgültig  erfolgte  Wahl  annimmt;  in  diesem  Falle  findet  eine  Neuwahl  statt.

Ist  die  Wahl  auf  eine  Person  gefallen,  welche  nach  Artikel  34,  35  oder  36  der
Verfassung  berechtigt  ist,  die  Wahl  abzulehnen,  so  hat  der  Gewählte,  falls  er  die
Wahl  nicht  annehmen  will,  innerhalb  drei  Tagen,  nachdem  er  von  der  auf  ihn  gefallenen
Wahl  amtlich  Kenntnis  erhalten  hat,  die  Zentralwahlkommission  unter  Anführung