I.  Europe.  233  12.  Hamburg.

der  ihm  zustehenden  Ablehnungsgründe  hiervon  in  Kenntnis  zu  setzen,  widrigenfalls
  die  Wahl  als  angenommen  gilt.

2.  Besondere  Bestimmungen  für  die  Verhältniswahl
($$  4,  6  und  7).

$  33.  In  der  von  der  Zentralwahlkommission  über  Zeit  und  Ort  der  Wahlen  zu
erlassenden  Bekanntmachung  ($  21)  werden  zugleich  die  Wahlberechtigten  zur  Einreichung
  von  Wahlvorschlagslisten  aufgefordert.

Die  Vorschlagslisten  sind  für  jede  der  im  $  1  bezeichneten  Kategorien  gesondert
‚aufzustellen.  Sie  dürfen  höchstens  doppelt  so  viele  Namen  enthalten,  als  Abgeordnete
von  der  betreffenden  Kategorie  zu  wählen  sind.  Jede  Liste  muß  von  ‚mindestens
dreißig  wahlberechtigten  Bürgern  der  betreffenden  Kategorie  unterzeichnet  und
spätestens  drei  Wochen  vor  dem  Wahltage  eingreicht  sein.  Die  Bezeichnung  der
vorgeschlagenen  Personen  und  der  Unterzeichner  muß  so  deutlich  sein,  daß  über
die  Persönlichkeit  kein  Zweifel  besteht;  den  Namen  soll  eine  Angabe  der  Wohnung
oder  des  Geschäftslokals  hinzugefügt  sein.  Auf  jeder  Vorschlagsliste  muß  die  Kategorie,
für  deren  Wahl  die  Liste  bestimmt  ist,  angegeben  sein.  Hat  eine  Person  unterzeichnet,
welche  in  der  betreffenden  Kategorie  nicht  wahlberechtigt  oder  welche  nicht  genügend
deutlich  bezeichnet  ist,  so  wird  ihre  Unterschrift  von  der  Zentralwahlkommission
gestrichen.

Auf  jeder  Liste  soll  ein  für  weitere  Verhandlungen  mit  der  Zentralwahlkommission
  bevollmächtigter  Vertrauensmann  benannt  werden.  In  Ermangelung  der
ausdrücklichen  Benennung  eines  Vertrauensmannes  gilt  als  solcher  der  erste  Unterzeichner.
  Durch  eine  von  mehr  als  der  Hälfte  der  Unterzeichner  der  Zentralwahlkommission
  gegenüber  schriftlich  abzugebende  Erklärung  kann  der  Vertrauensmann
durch  eine  andere  Person  ersetzt  werden,  welche  mit  dem  Zeitpunkt  des  Eingangs
der  Erklärung  an  die  Stelle  des  früheren  Vertrauensmannes  tritt.

Hat  ein  Wahlberechtigter  mehrere  für  die  Wahl  derselben  Kategorie  bestimmte
Vorschlagslisten  unterzeichnet,  so  wird  seine  Unterschrift,  wenn  er  sich  auf  Aufforderung
  der  Zentralwahlkommission  binnen  drei  Tagen  für  eine  der  von  ihm  unterzeichneten
  Listen  entscheidet,  auf  den  übrigen,  sonst  auf  allen  Listen  gestrichen.

Den  Vertrauensmännern  der  Listen  wird  von  der  Zentralwahlkommission
nötigenfalls  aufgegeben,  an  Stelle  gestrichener  Unterschriften  die  Unterschriften
anderer  Personen  zu  beschaffen.  Eine  solche  Ergänzung  der  Unterschriften  ist  nur
zulässig,  wenn  sie  mindestens  eine  Woche  vor  dem  Wahltage  erfolgt.

Personen,  die  auf  mehreren  für  die  Wahl  derselben  Kategorie  bestimmten  Listen
vorgeschlagen  sind,  werden  von  der  Zentralwahlkommission  zu  einer  Erklärung  darüber
aufgefordert,  welcher  Liste  sie  zugerechnet  zu  werden  wünschen.  Wird  die  Erklärung
innerhalb  drei  Tagen  nicht  abgegeben,  so  werden  sie  derjenigen  Liste,  auf  der  sie  an
oberster  Stelle  stehen,  und  wenn  sie  auf  mehreren  Listen  an  gleicher  Stelle  stehen,
der  zuerst  eingereichten  Liste  zugerechnet  und  auf  den  anderen  Listen  gestrichen.
Zwischen  mehreren  am  gleichen  Tage  eingereichten  Listen  entscheidet  das  Los.

Die  Vorschlagslisten  werden  von  der  Zentralwahlkommission  mit  einem  Vermerk
über  den  Tag  des  Eingangs  sowie  nach  der  Reihenfolge  des  Eingangs  mit  Ordnungs-30

