I.  Europa.  234  12.  Hamburg.

nummern  versehen  und  mit  diesen  sowie  mit  den  Namen  der  Vertrauensmänner
spätestens  zwei  Wochen  vor  dem  Wahltage  öffentlich  bekannt  gemacht.  Eine  Vorschlagsliste,
  bei  welcher  die  erforderliche  Ergänzung  der  Unterschriften  noch  nicht
erfolgt  ist,  wird,  wenn  die  Ergänzung  rechtzeitig  erfolgt,  nach  dieser  und  spätestens
am  dritten  Tage  vor  dem  Wahltage  öffentlich  bekannt  gemacht.

Vorgeschlagene  Personen,  welche  die  Wählbarkeit  zur  Bürgerschaft  nicht  besitzen
  oder  infolge  einer  auf  sie  gefallenen  Wahl  für  die  Wahl  einer  später  wählenden
Kategorie  nicht  mehr  in  Betracht  kommen,  werden  von  der  Zentralwahlkommission
gestrichen.

Von  jeder  Streichung  wird  dem  Vertrauensmann  Kenntnis  gegeben.  Dieser
kann  innerhalb  drei  Tagen  andere  Personen  in  gleicher  Zahl  vorschlagen,  deren  Namen
von  der  Zentralwahlkommission  an  letzter  Stelle  auf  die  Liste  gesetzt  werden.  Jede
Änderung  der  Lise  ist  von  der  Zentralwahlkommission  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Personen,  welche  in  den  Wahlen  einer  früher  wählenden  Kategorie  auf  einer
Vorschlagsliste  gestanden  haben  und  nicht  gewählt  sind,  können  noch  nachträglich
für  eine  später  wählende  Kategorie  vorgeschlagen  werden,  wenn  sie  spätestens  eine
Woche  vor  dem  späteren  Wahltage  der  Zentralwahlkommission  auf  einer  selbständigen
  oder  zu  einer  bereits  eingereichten  Vorschlagsliste  angemeldet  werden.

$  34.  Werden  mehrere  Wahlvorschlagslisten  von  den  Unterzeichneten  oder
nachträglich,  und  zwar  spätestens  am  dritten  Tage  vor  dem  Wahltage,  von  den  Vertrauensmännern
  der  Listen  übereinstimmend  als  miteinander  verbunden  bezeichnet,
so  werden  diese  Listen  gegenüber  den  übrigen  Vorschlagslisten  wie  eine  einzige  Liste
behandelt.  Die  Zentralwahlkommission  hat  bei  der  Veröffentlichung  der  Listen  oder
nachträglich  in  einer  besonderen  Bekanntmachung  darauf  hinzuweisen,  welche  Listen
als  miteinander  verbunden  gelten.

$  35.  Gewählt  werden  können  nur  Personen,  welche  auf  einer  Vorschlagsliste
vorgeschlagen  sind.

Der  Stimmzettel  jedes  Wählers  darf  so  viele  Namen  enthalten,  wie  Abgeordnete
von  den  betreffenden  Kategorie  zu  wählen  sind;  in  den  allgemeinen  Wahlen  jedoch
nicht  mehr  als  zwölf.  Die  Namen  können  beliebigen  Vorschlagslisten  entnommen
werden.  Die  Namen  von  Personen,  welche  keiner  Vorschlagsliste  angehören,  gelten
als  nicht  geschrieben.

Ein  Wähler  kann  auch  mehrere  Stimmen  für  dieselbe  Person  abgeben,  indem
der  Name  dieser  Person  entsprechend  oft  wiederholt  oder  die  Zahl  der  für  diese  Person
bestimmten  Stimmen  dem  Namen  beigefügt  wird.

Enthält  ein  Stimmzettel  mehr  Namen,  als  er  nach  der  Vorschrift  des  ersten
Absatzes  enthalten  darf,  so  gelten  die  letzten  auf  dem  Zettel  enthaltenen  Namen,
soweit  sie  die  zulässige  Zahl  überschreiten,  als  nicht  geschrieben.  Enthält  ein  Stimmzettel
  weniger  Namen,  als  er  enthalten  darf,  so  wird  der  Zettel  in  der  Weise  ergänzt,
daß  die  auf  ihm  enthaltenen  Namen  in  der  aus  dem  Zettel  ersichtlichen  Reihenfolge
so  oft  wiederholt  werden,  bis  die  zulässige  Zahl  erreicht  ist.

Sind  bei  Eröffnung  der  Umschläge,  in  welchen  die  Stimmzettel  von  den  Wählern
abgegeben  sind,  in  einem  Umschlage  mehrere  Stimmzettel  gefunden,  so  gelten  sie,