I.  Europe.  235  12.  Hamburg.

wenn  alle  gleichlautend  sind,  wie  ein  Stimmzettel.  Andernfalls  sind  sie  sämtlich
ungültig.  Bei  den  allgemeinen  Wahlen  wird  von  mehreren  in  einem  Umschlage  enthaltenen
  Stimmzetteln  nur  ein  mit  einer  Gruppenmarke  versehener  Stimmzettel
berücksichtigt.  Sind  mehrere  in  demselben  Umschlage  vorgefundene  Stimmzettel
mit  Gruppenmarken  versehen,  so  sind  sie  sämtlich  ungültig.

$  36.  Eine  nach  den  Vorschriften  des  $  35  etwa  notwendige  Ergänzung  von
Stimmzetteln  sowie  die  Streichung  von  Namen,  welche  als  nicht  geschrieben  gelten,
erfolgen  durch  die  Wahlkommission  unter  Anwendung  farbiger  Tinte  in  der  Weise,
daß  der  ursprüngliche  Inhalt  der  Stimmzettel  erkennbar  bleibt.

Gleichzeitig  mit  der  Feststellung  der  für  die  einzelnen  Personen  abgegebenen
Stimmen  ($  29  Abs.  7)  wird  an  jeder  Wahlstelle  auch  die  Gesamtzahl  der  auf  jede
Vorschlagsliste  entfallenen  Stimmen  durch  Zusammenzählung  der  Stimmen,  welche
für  die  zu  der  Liste  gehörenden  Kandidaten  abgegeben  sind,  ermittelt  und  das  Ergebnis
dieser  Zählung  durch  den  Vorsitzenden  der  Wahlkommission  laut  verkündet.  Bei
den  allgemeinen  Wahlen  werden  die  für  die  einzelnen  Listen  aus  jeder  Wählergruppe
abgegebenen  Stimmen  gesondert  gezählt.

Die  Wahlkommission  kann  sich  bei  der  Ergänzung  der  Stimmzettel  und  der
Feststellung  des  Wahlergebnisses  der  Hilfe  der  ihr  von  der  Zentralwahlkommission
beigeordneten  Beamten  bedienen!.

$  37.  Die  der  Zentralwahlkommission  obliegende  Feststellung,  welche  Abgeordnete
  gewählt  sind  ($  31),  wird  auf  Grund  der  von  den  Wahlkommissionen  für  die
einzelnen  Personen  und  die  einzelnen  Vorschlagslisten  ermittelten  Stimmenzahlen
getroffen.  Bei  denjenigen  Wahlen,  bei  welchen  mehrere  Wahlkommissionen  in  Tätigkeit
  gewesen  sind,  wird  zunächst  durch  Zusammenzählung  der  von  den  einzelnen
Kommissionen  ermittelten  Stimmenzahlen  berechnet,  wie  viele  Stimmen  im  ganzen
für  jede  einzelne  Person  und  wie  viele  Stimmen  für  jede  einzelne  Vorschlagsliste,
also  für  alle  derselben  Liste  angehörigen  Personen  zusammengenommen,  abgegeben
sind.  Bei  den  allgemeinen  Wahlen  werden  die  auf  die  einzelnen  Listen  entfallenen
Stimmen  für  jede  Wählergruppe  gesondert  festgestellt.

Innerhalb  jeder  einzelnen  Liste  werden  die  einzelnen  der  Liste  angehörigen
Personen  nach  Maßgabe  der  auf  jede  Person  entfallenen  Stimmenzahl  geordnet;
bei  gleicher  Stimmenzahl  wird  die  Reihenfolge  beibehalten,  in  welcher  die  Kandidaten
auf  der  Liste  vorgeschlagen  sind.  Bei  den  allgemeinen  Wahlen  werden  zwecks  Ermittlung
  der  auf  die  einzelnen  Personen  entfallenen  Stimmen  die  für  jede  Person
aus  beiden  Wählergruppen  abgegebenen  Stimmen  zusammengerechnet.  Bei  den
Wahlen  der  in  $  1  Ziffer  3  bezeichneten  Kategorie  werden  die  einzelnen  der  Liste
angehörigen  Personen  nach  Maßgabe  der  Zahl  der  Wähler,  die  für  die  einzelne  Person
gültig  gestimmt  haben,  geordnet.

Hierauf  wird  die  Zahl  der  zu  wählenden  Abgeordneten  auf  die  einzelnen  Listen
nach  Verhältnis  der  für  jede  Liste  berechneten  Stimmenzahl  verteilt.  Zu  dem  Zwecke
wird  festgestellt,  auf  wie  viele  Stimmen  je  ein  Abgeordneter  entfällt.  Diese  Zahl

ı  Absatz  3  ist  zugesetzt  durch  Gesetz  vom  25.  Januar  1909  (Amteblatt  S.  37).
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