I.  Europe.  236  12.  Hamburg.

(Verteilungszahl)  ist  grundsätzlich  so  zu  wählen,  daß  sie  in  der  Stimmenzahl  der
einzelnen  Listen,  unter  Nichtbeachtung  der  bei  der  Teilung  sich  ergebenden  Bruchzahlen,
  insgesamt  so  oft  enthalten  ist,  als  die  Zahl  der  zu  wählenden  Abgeordneten
beträgt.  Von  jeder  Liste  sind  alsdann  so  viele  Personen  als  Abgeordnete  gewählt,
als  die  Verteilungszahl  in  der  Stimmenzahl  ihrer  Liste  enthalten  ist.  Bei  den  allgemeinen
  Wahlen  wird  für  jede  Wählergruppe  nach  Maßgabe  der  aus  dieser  Gruppe
für  die  einzelnen  Listen  abgegebenen  Stimmen  gesondert  berechnet,  wie  viele  Abgeordnete
  auf  jede  Liste  entfallen;  durch  Zusammenzählung  der  auf  diese  Weise  für
jede  Liste  ermittelten  beiden  Zahlen  wird  festgestellt,  wie  viele  Kandidaten  der  betreffenden
  Liste  im  ganzen  als  gewählt  gelten.  Die  Namen  der  Gewählten  ergeben
sich  aus  der  Reihenfolge,  wie  sie  für  die  derselben  Liste  angehörigen  Personen  festgestellt
  ist.

Sollten  hiernach  auf  eine  Liste  mehr  Abgeordnete  entfallen,  als  auf  ihr  Personen
vorgeschlagen  sind,  so  sind  alle  auf  der  Liste  vorgeschlagenen  Personen  gewählt.
Die  von  der  Liste  nicht  in  Anspruch  genommenen  Sitze  fallen  denjenigen  Listen  zu,
deren  vorgeschlagene  Personen  nicht  sämtlich  gewählt  sind,  und  sind  mit  den  auf  diese
Listen  bereits  entfallenen  Sitzen  von  neuem  auf  diese  Listen  nach  den  vorstehenden
Grundsätzen  zu  verteilen.

Sollten  bei  der  Verteilung  auf  die  Listen  zwei  oder  mehrere  Listen  auf  den  letzten
der  zu  verteilenden  Sitze  gleiches  Anrecht  haben,  so  wird  dieser  Sitz  derjenigen  Liste
zugewiesen,  deren  für  die  Erlangung  des  Sitzes  in  Betracht  kommender  Kandidat
die  größere  Stimmenzahl  aufweist.  Bei  gleicher  Stimmenzahl  entscheidet  das  von
dem  Vorsitzenden  der  Zentralwahlkommission  zu  ziehende  Los.

$  38.  Sind  mehrere  Vorschlagslisten  miteinander  verbunden  ($  34),  so  wird
durch  Zusammenzählung  der  für  die  einzelnen  Listen  ermittelten  Stimmenzahlen  die
Gesamtzahl  der  auf  die  verbundenen  Listen  entfallenen  Stimmen  berechnet  und  durch
Vergleichung  dieser  Gesamtzahl  mit  den  Stimmenzahlen  jeder  anderen  Liste  oder
jeder  anderen  Gruppe  verbundener  Listen  festgestellt,  wie  viele  Abgeordnete  auf  die
verbundenen  Listen  zusammen  entfallen.  Sodann  wird  die  für  die  Gesamtheit  der
miteinander  verbundenen  Listen  gefundene  Zahl  der  Abgeordneten  auf  die  einzelnen
miteinander  verbundenen  Listen  nach  den  gleichen  Grundsätzen  unterverteilt,  wobei
für  jede  Gruppe  verbundener  Listen  die  Verteilungszahl  von  neuem  zu  ermitteln  ist.

Entfallen  dabei  auf  eine  der  miteinander  verbundenen  Listen  mehr  Abgeordnete,
als  auf  ihr  Personen  vorgeschlagen  sind,  so  fallen  die  von  dieser  Liste  nicht  in  Anspruch
genommenen  Sitze  in  erster  Linie  den  mit  ihr  verbundenen  Listen  zu.

$  39.  Die  Zentralwahlkommission  hat  in  der  Bekanntmachung  des  Wahlergebnisses
  ($  31)  zugliech  die  Zahl  der  auf  die  einzelnen  Personen  und  Listen  entfallenen
  Stimmen,  sowie  die  zur  Anwendung  gekommenen  Verteilungszahlen  anzugeben.
  Bei  den  allgemeinen  Wahlen  sind  diese  Zahlen  gesondert  nach  Wählergruppen
anzugeben.

$  40.  Wenn  ein  nach  den  Grundsätzen  der  Verhältniswahl  gewähltes  Mitglied
der  Bürgerschaft  die  Wahl  mit  Erfolg  ablehnt  oder  vor  Ablauf  der  Zeit,  für  welche