I.  Europa.  237  12.  Hamburg.

es  gewählt  ist,  aus  der  Bürgerschaft  ausscheidet,  oder  wenn  eine  Wahl  wegen  fehlender
Wählbarkeit  des  Gewählten  für  ungültig  erklärt  wird,  so  tritt  an  seine  Stelle  diejenige
derselben  Vorschlagsliste  angehörige  Person,  welche  unter  den  nicht  von  vornherein
gewählten  Personen  dieser  Liste  die  meisten  Stimmen  erhalten  hat  oder  bei  gleicher
Stimmenzahl  in  der  Reihenfolge  voransteht.  Sind  auf  der  Liste  weitere  als  die  von
vornherein  gewählten  Personen  nicht  vorhanden,  so  wird  der  frei  gewordene  Sitz
zusammen  mit  den  auf  die  übrigen  Listen  entfallenen  Sitzen  auf  diese  Listen  von
neuem  verteilt.

Haben  bei  einer  nach  den  Grundsätzen  der  Verhältniswahl  vorgenommenen
Wahl  Personen  gewählt,  welche  zu  wählen  nicht  berechtigt  waren,  oder  sind  Personen,
welche  zu  wählen  berechtigt  waren,  zur  Wahl  nicht  zugelassen,  so  wird  die  Wahl
insoweit  wiederholt,  als  ihr  Ergebnis  durch  die  Beteiligung  oder  Ausschließung  jener
Personen  beeinflußt  sein  kann.  Die  eingereichten  Vorschlagslisten  behalten  mit
der  Maßgabe  ihre  Bedeutung,  daß  diejenigen  Personen,  deren  Wahl  nicht  beanstandet
ist,  auf  den  Listen  gestrichen  werden.

V.  Schluß-  und  Übergangsbestimmungen.

$  41.  Dieses  Gesetz  findet  zuerst  bei  der  im  Jahre  1907  stattfindenden  teilweisen
Erneuerung  der  Bürgerschaft  Anwendung,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß

1.  an  Stelle  der  im  Jahre  1907  ausscheidenden  39  Abgeordneten,  welche  im
Stadtgebiet  gewählt  sind,  im  ersten  städtischen  Wahlbezirk  38  Abgeordnete  in  der
Weise  gewählt  werden,  daß  bei  der  Verteilung  von  25  Sitzen  nur  die  Stimmen  der
Wähler  der  ersten  Gruppe,  bei  der  Verteilung  von  13  Sitzen  nur  die  Stimmen  der
Wähler  der  zweiten  Gruppe  berücksichtigt  werden,  und  daß  weiter  diejenigen  beiden
Abgeordneten,  welche  die  geringste  Stimmenzahl  erhalten  haben  oder  bei  gleicher
Stimmenzahl  durch  das  von  dem  Vorsitzenden  der  Zentralwahlkommission  zu  ziehende
Los  bestimmt  werden,  nach  Ablauf  von  drei  Jahren  aus  der  Bürgerschaft  ausscheiden,
unbeschadet  des  Wiedereintritts  in  die  Bürgerschaft  für  den  Fall,  daß  später  andere,
derselben  Liste  wie  die  Ausgeschiedenen  angehörige  Mitglieder  der  Bürgerschaft  aus
dieser  ausscheiden;

2.  an  Stelle  der  im  Jahre  1907  ausscheidenden  6  Abgeordneten,  welche  im  Landgebiet
  gewählt  sind,  7  Abgeordnete,  und  zwar  je  einer  in  jedem  der  bisherigen  7  ländlichen
  Wahlkreise,  gewählt  werden,  daß  aber  von  diesen  Abgeordneten  diejenigen,
welche  in  den  Landherrenschaften  der  Geestlande  und  der  Marschlande  gewählt  sind,
nach  drei  Jahren  aus  der  Bürgerschaft  ausscheiden.

$  42.  Scheidet  ein  Mitglied  der  Bürgerschaft,  welches  vor  Geltung  dieses  Gesetzes
erwählt  ist,  vor  Ablauf  der  Zeit,  für  welche  es  gewählt  ist,  aus  der  Bürgerschaft  aus,
so  wird  an  seiner  Stelle  ein  anderes  Mitglied  nach  den  bisherigen  Vorschriften  gewählt.