I.  Europa.

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12.  Hamburg.

Anlage  A.

Verzeichnis  der  Gerichte  und  Behörden,

deren  gegenwärtige  und  frühere  Mitglieder  in  der  dritten  Kategorie  wählen!.

Gegenwärtige  Behörden:

Vormalige  Behörden:

a.  Finanzwesen.

Finanzdeputation.

Steuerdeputation  (frühere  Bezeichnung:
Deputation  für  direkte  Steuern).

Deputstion  für  indirekte  Steuern  und
Abgaben.

Kämmerei.

Zoll-  und  Akzisedeputation.
Stempeldeputation.
Schuldenadministrationsdeputation.
Revisionskommission  des  allgemeinen

Rechnungswesens.
Pensionskassedeputation.
b.  Handel  und  Gewerbe.
Deputation  für  Handel  und  Schiffahrt.  |  Schiffahrt-  und  Hafendeputation.
Schlachthofdeputation.  Kommerzdeputation.
Behörde  für  das  Versicherungswesen  |  Bankkollegium.
(frühere  Bezeichnung:  Behörde  für  |  Bankdeputation.
Krankenversicherung).  Postdeputation.
Handelskammer.  Deputation  für  das  Post-,  Eisenbahn-Gewerbekammer.
  und  Telegraphenwesen.
Detaillistenkammer.  Kornordnung.
Teerhofsdeputation.

c.  Bauwesen,  Beleuchtung  und  Wasserversorgung.
Baudeputation.  Stadtwasserkunstdeputation.
Deputation  für  das  Beleuchtungswesen.

Deputation  für  die  Stadtwasserkunst.

d.  Militärwesen.

Militärdepartement.
Bürgermilitärkommission.

I  Zur  Beseitigung  der  zwischen  Senat  und  Bürgerschaft  streitig  gewesenen  Frage,  ob  zu
den  Wahlberechtigten  der  dritten  Kategorie  auch  diejenigen  Personen  gehören,  welche  kraft
ihrer  amtlichen  Stellung  den  in  Anlage  A  bezeichneten  Behörden  angehören  oder  vom  Senat  zu
Mitgliedern  dieser  Behörden  berufen  sind,  ist  auf  Vorschlag  einer  gemäß  Artikel  70  der  Verfassung
eingesetzten  Vermittlungsdeputation  durch  Gesetz  vom  11.  Februar  1907  (Gesetz-Sammlung
I  8.  17)  bestimmt,  daß  die  Anlage  A  zum  Walhhlgesetz  für  die  Wahlen  zur  Bürgerschaft  durch  die
Bestimmung  ergänzt  werde,  daß  von  den  hinfort  in  die  Behörden  neu  eintretenden  Mitgliedern
nur  diejenigen  in  der  dritten  Kategorie  (als  sog.  Notable)  wahlberechtigt  sind,  die  von  der  Bürgerschaft
  erwählt  oder  aus  einem  anderen  Kollegium  deputiert  werden,  während  die  vor  Erlaß  dieser
Bestimmung  in  die  Behörden  eingetretenen  Mitglieder  auch  dann  wahlberechtigt  sind,  wenn  sie
als  Beamte  desselben  Ressorts  fungieren  oder  den  Behörden  kraft  der  Inhaberschaft  eines  sonstigen
Amtes  angehören  oder  vom  Senat  (aber  nicht  aus  demselben)  in  die  Behörden  deputiert  worden
sind.