I.  Europa.  240  12.  Hamburg.

—  —  _-2.

  Wahlbezirk.
Klein  Borstel  und  Struckholt,  Farmsen  mit  Berne,  Fuhlsbüttel,  Groß  Hansdorf
  und  Schmalenbeck,  Langenhorn,  Volksdorf,  Wohldorf  und  Oblstedt.

Landherrenschaft  der  Marschlande.
3.  Wahlbezirk.
Allermöhe,  Billwärder  an  der  Bille,  Moorfleth,  Moorwärder,  Ochsenwärder,
Reitbrook,  Spadenland,  Tatenberg.

4.  Wahlbezirk.

Finkenwärder,  Moorburg,  Dradenau,  Mühlenwärder,  Waltersdorf.

Landherrenschaft  Bergedorf.
5b.  Wahlbezirk.
Stadt  Bergedorf.
6.  Wahlbezirk.
Altengamme,  Curslack,  Geesthachıt.

7.  Wahlbezirk.
Kirchwärder,  Neuengamme  mit  West  Krauel,  Ost  Krauel.

Landherrenschaft  Ritzebüttel.
8.  Wahlbezirk.
Arensch  und  Berensch,  Cuxhaven,  Duhnen,  Groden,  Gudendorf,  Holte  und
Spangen,  Neuwerk,  Oxstedt,  Sahlenburg,  Stickenbüttel,  Süderwisch  und  Westerwisch.
Gegeben  in  der  Versammlung  des  Senats,  Hamburg,  den  5.  März  1906.

Gesetz,  betreffend  die  Hamburgische  Staatsangehörigkeit  und  das
Hamburgische  Bürgerrecht.
Vom  2.  November  1896  (Gesetz-Sammlung  I  S.  95).

Der  Senat  hat  in  Übereinstimmung  mit  der  Bürgerschaft  beschlossen  und  verkündet
  hierdurch  als  Gesetz,  was  folgt:

$  1.  Deutsche  erwerben  die  Hamburgische  Staatsangehörigkeit  nach  Maßgabe
der  Reichsgesetzgebung.

Ausländer  können  die  Hamburgische  Staatsangehörigkeit  nur  erwerben,  wenn
sie  —  abgesehen  von  den  im  $  8  des  Reichsgesetzes  vom  1.  Juni  1870  aufgestellten
Erfordernissen  —  den  Nachweis  liefern,

1.  daß  sie  sich  zu  dauerndem  Aufenthalt  im  Hamburgischen  Staatsgebiete
niedergelassen  haben  und

2.  —  für  den  Fall,  daß  ihr  bisheriger  Heimatstaat  seine  Angehörigen  auf  Ansuchen
  aus  dem  Staatsverbande  entläßt  —  daß  sie  aus  dem  Staatsverbande,  dem  sie
angehört  haben,  entlassen  sind  oder  die  Sicherheit  haben,  daß  ihnen  diese  Entlassung
für  den  Fall  der  Aufnahme  in  den  hiesigen  Staatsverband  erteilt  wird.