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1.  Europa  24  12.  Hamburg.

$  6.  Die  Hamburgische  Staatsangehörigkeit  geht  nach  Maßgabe  der  Reichsgesetzgebung
  verloren.  Die  Entlassung  aus  dem  hiesigen  Staats-Verbande  geschieht
durch  die  zuständige  Aufnahme-Behörde  ($  4).

Das  Bürgerrecht  erlischt:

1.  durch  Verlust  der  Staatsangehörigkeit;

2.  durch  die  Weigerung  der  Annahme  einer  Wahl  in  den  Senat,  in  die  Bürgerschaft
  oder  in  eine  Deputation  (Artikel  9,  34  und  83  der  Verfassung);

3.  durch  die  infolge  richterlichen  Erkenntnisses  bewirkte  Unfähigkeit  zur  Bekleidung
  öffentlicher  Ämter;

4.  durch  die  Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte;

5.  durch  ein  richterliches  Erkenntnis,  welches  das  Bürgerrecht  für  nicht  rechtsgültig
  erworben  erklärt.

$  7.  Demjenigen,  der  sich  durch  eine  auf  Grund  dieses  Gesetzes  erfolgte  Verfügung
  der  Aufsichtsbehörde  für  die  Standesämter  bzw.  des  Amtsverwalters  in  Ritzebüttel
  verletzt  erachtet,  steht  das  Recht  der  Beschwerde  an  den  Senat  bzw.  an  den
Landherrn  zu.

$  8.  Das  Gesetz,  betreffend  die  Staatsangehörigkeit  und  das  Bürgerrecht  vom
7.  November  1864  wird  aufgehoben.
Gegeben  in  der  Versammlung  des  Senats,  Hamburg,  den  2.  November  1896.

13.  Hessen.

Verfassungsurkunde  des  Großherzogtums  Hessen

vom  17.  Dezember  1828.

Ludewig  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Hessen  und  bei  Rhein  usw.

Nachdem  Wir  die,  in  Gemäßheit  des  Artikels  21  Unsers  Edikts  vom  18.  März  d.  J.  über  die
landständische  Verfassung  geäußerten  Wünsche  Unserer  getreuen  Stände  über  die  konstitutionellen
Bestimmungen  vernommen  und  in  Beziehung  auf  dieselben  Unsere  EntschlieBungen  gefaßt  haben;
so  finden  wir  Uns  nunmehr  bewogen,  diese  EntschlieBungen  und  die  durch  dieselben  nicht  abgeänderten
  verfassungsmäßigen  Bestimmungen  Unsers  Edikts  vom  18.  März  d.  J.  über  die  landständische
  Verfassung,  sowie  auch  aus  dem  Wahlgesetze,  der  Geschäftsordnung,  dem  Edikte  über
das  Staatsbürgerrecht  und  dem  Edikte  über  den  Staatsdienst  in  eine  Urkunde  zusamınenfassen,
und  Wir  verordnen  daher  folgendes  als

Die  Verfassung  des  Großherzogtums.
Titel  I._Von  dem  Großherzogtum  und  dessen  Regierung  im  allgemeinen.

Art.  1.  Das  Großherzogtum  bildet  einen  Bestandteil  des  deutschen  Bundes.
Art.  2.  Die  Beschlüsse  der  Bundesversammlung,  welche  die  verfassungsmäßigen.
Verhältnisse  Deutschlands  oder  die  Verhältnisse  deutscher  Staatsbürger  im  allgemeinen

ı  Nach  $  19  des  Reichsbeamtengesetzes  vom  31.  März  1873  gilt  das  gleiche  für  die  im
hamburgischen  Staatsgebiete  wohnenden  Reichsbeamten,  vorausgesetzt,  daß  sie  die  hamburgische
Stastsangehörigkeit  besitzen.