T.  Europa.  243  13.  Hessen.

betreffen,  bilden  einen  Teil  des  Hessischen  Staatsrechtes  und  haben,  wenn  sie  von  dem
Großherzoge  verkündet  worden  sind,  in  dem  Großherzogtume  verbindende  Kraft.

Hierdurch  wird  jedoch  die  Mitwirkung  der  Stände  in  Ansehung  der  Mittel  zur
Erfüllung  der  Bundesverbindlichkeiten,  insoweit  dieselbe  verfassungsmäßig  begründet
ist,  nicht  ausgeschlossen.

Art.  3.  Das  Großherzogtum  bildet,  in  der  Gesamtvereinigung  der  älteren  und
neueren  Gebietsteile,  ein  zu  einer  und  derselben  Verfassung  verbundenes  Ganze.

Art.  4.  Der  Großherzog  ist  das  Oberhaupt  des  Staates,  vereinigt  in  Sich  alle
Rechte  der  Staatsgewalt  und  übt  sie,  unter  den  von  Ihm  gegebenen,  in  dieser  Verfassungsurkunde
  festgesetzten  Bestimmungen  aus.

Seine  Person  ist  heilig  und  unverletzlich.

Art.  5.  Die  Regierung  ist  in  dem  Großherzoglichen  Hause  erblich  nach  Erstgeburt
  und  Linealfolge,  vermöge  Abstammung  aus  ebenbürtiger,  mit  Bewilligung
des  Großherzogs  geschlossener  Ehe.

In  Ermangelung  eines  durch  Verwandtschaft  oder  Erbverbrüderung  zur  Nachfolge
  berechtigten  Prinzen  geht  die  Regierung  auf  das  weibliche  Geschlecht  über.
Hierbei  entscheidet  Nähe  der  Verwandtschaft  mit  dem  letzten  Großherzoge,  bei
gleicher  Nähe  das  Alter.

Nach  dem  Übergange  gilt  wieder  der  Vorzug  des  Mannsstammes.

Die  diesen  Grundsätzen  entsprechenden  näheren  Bestimmungen  werden  durch
das  Hausgesetz  festgesetzt,  welches  insofern  einen  Bestandteil  der  Verfassung  bildet.

Titel  II.  Von  den  Domänen.

Art.  6.  Ein  Dritteil  der  sämtlichen  Domänen,  nach  dem  Durchschnittsertrag
der  reinen  Einkünfte  berechnet,  wird,  nach  der  Auswahl  des  Großherzogs,  an  den  Staat
abgegeben,  um,  mittels  allmählichen  Verkaufs  zur  Schuldentilgung  verwendet  zu
werden.

Art.  7.  Die  übrigen  zwei  Dritteile  bilden  das  schuldenfreie  unveräußerliche
Familieneigentum  des  Großherzoglichen  Hauses.

Die  Einkünfte  dieses  Familiengutes,  worüber  eine  besondere  Berechnung  geführt
wird,  sollen  jedoch  in  dem  Budget  aufgeführt  und  zu  den  Staatsausgaben  verwendet
werden,  die  zu  den  Bedürfnissen  des  Großherzoglichen  Hauses  und  Hofes  erforderlichen
  Summen  sind  aber  darauf  vorzugsweise  radiziert,  und,  ohne  ständische  Einwilligung,
  soll  auch  von  diesem  Familiengute  nichts  verhypotheziert  werden.

Art.  8.  Bei  künftigen  Erwerbungen  wird,  nach  den  Rechtstiteln  des  Erwerbs,
festgesetzt  werden,  ob  sie  zu  dem  Staats-  oder  dem  Familienvermögen  gehören.

Art.  9.  Das  Veräußerungsverbot  des  Art.  7  bezieht  sich  nicht  auf  die  Staatsund
  Regierungshandlungen  mit  auswärtigen  Staaten.

Auch  sind  darunter  der  Verkauf  entbehrlicher  Gebäude,  der  in  andern  Staaten
gelegenen  Güter  und  Einkünfte,  die  Vergleiche  zu  Beendigung  von  Rechtsstreitigkeiten,
  die  bloßen  Austsuschungen  und  die  Ablösung  des  Lehns-  und  Erbleihverbands,
der  Grundzinsen  und  der  Dienste  nicht  begriffen.

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