I.  Europa.  244  13.  Hessen.

In  allen  diesen  Fällen  wird  aber  den  Ständen  eine  Berechnung  über  den  Erlös
und  dessen  Wiederverwendung  zum  Grundstocke  vorgelegt  werden.

Art.  10.  Unbewegliches  Landeseigentum  darf  ohne  ständische  Zustimmung
nicht  veräußert,  nicht  verpfändet,  nicht  mit  dinglichen  Gerechtsamen  belastet  und
nicht  mit  Reallasten  beschwert  werden.

Dieses  Veräußerungsverbot  findet  jedoch  keine  Anwendung  auf  den  Verkauf
oder  Austausch  überschüssigen  Straßengeländes  oder  überschüssigen  Eisenbahngeländes,
  auf  den  Verkauf  oder  Austausch  entbehrlicher  Gebäude,  auf  Abtretung  zu
Bauplätzen  geeigneter  Parzellen,  deren  Verwendung  zu  Bauzwecken  von  dem  Provinzialausschuß
  als  notwendig  oder  angemessen  erklärt  wird,  sowie  auf  die  Vergleiche
zur  Beendigung  von  Rechtsstreitigkeiten.

Art.  11.  Dem  Großherzog  steht  das  Recht  zu,  heimgefallene  Lehen  wieder  zu
verleihen.

Titel  III.  Von  den  allgemeinen  Rechten  und  Pflichten  der  Hessen.

Art.  12.  Der  Genuß  aller  bürgerlichen  Rechte  in  dem  Großherzogtume,  sowohl
der  Privatrechte,  als  der  öffentlichen  (oder  des  Staatsbürgerrechts)  steht  nur  Inländern
  zu.

Art.  13.  Das  Recht  eines  Inländers  (Indigenat)  wird  erworben:

1.  durch  die  Geburt  für  denjenigen,  dessen  Vater  oder  Mutter  damals  Inländer
waren;

2.  durch  Verheiratung  einer  Ausländerin  mit  einem  Inländer;

3.  durch  Verleihung  eines  Staatsamts;

4.  durch  besondere  Aufnahme.

Art.  14.  Staatsbürger  sind  diejenigen  volljährigen  Inländer  männlichen  Geschlechts,
  welche  in  keinem  fremden  persönlichen  Untertansverband  stehen  und  wenigstens
  drei  Jahre  in  dem  Großherzogtume  wohnen.

Die  in  dem  Besitze  einer  oder  mehrerer  Standesherrschaften  sich  befindenden
Häupter  der  jetzigen  standesherrlichen  Familien  haben  jedoch  das  Staatsbürgerrecht
unbeachtet  eines  fremden  persönlichen  Untertansverbands.

Art.  15.  Nichtchristliche  Glaubensgenossen  haben  das  Staatsbürgerrecht
alsdann,  wenn  es  ihnen  das  Gesetz  verliehen  hat,  oder  wenn  es  einzelnen  entweder
ausdrücklich,  oder,  durch  Übertragung  eines  Staatsamtes,  stillschweigend  verliehen
wird.

Art.  16.  Jede  rechtskräftige  Verurteilung  zu  einer  peinlichen  Strafe  zieht  den
Verlust  des  Staatsbürgerrechts  nach  sich.

Seine  Ausübung  wird  gehindert:

1.  durch  Versetzung  in  den  peinlichen  Anklagestand,  oder  Verhängung  der
Spezialinquisition;

2.  durch  das  Entstehen  eines  gerichtlichen  Konkursverfahrens  über  das  Vermögen
  bis  zur  vollständigen  Befriedigung  der  Gläubiger;

3.  während  der  Dauer  einer  Kuratel  und