I.  Europa.  245  13.  Hessen.

4.  für  diejenigen,  welche  für  die  Bedienung  der  Person  oder  der  Haushaltung
eines  andern  Kost  oder  Lohn  empfangen,  während  der  Dauer  dieses  Verhältnisses.

Art.  17.  Das  Recht  des  Inländers  geht  verloren:

1.  durch  Auswanderung,

2.  durch  Verheiratung  an  einen  Ausländer.  Die  Witwe  erhält  jedoch  die  Rechte
einer  Inländerin  wieder,  wenn  sie  entweder  im  Großherzogtum  geblieben  ist,  oder
dahin,  mit  Erlaubnis  der  Staatsregierung  und  unter  der  Erklärung,  sich  darin  niederlassen
  zu  wollen,  zurückkehrt.

Art.  18.  Alle  Hessen  sind  vor  dem  Gesetze  gleich.

Art.  19.  Die  Geburt  gewährt  keinem  eine  vorzügliche  Berechtigung  zu  irgendeinem
  Staatsamte.

Art.  20.  Die  Verschiedenheit  der  in  dem  Großherzogtum  anerkannten  christlichen
  Konfessionen  hat  keine  Verschiedenheit  in  den  politischen  oder  bürgerlichen
Rechten  zur  Folge.

Art.  21.  Den  anerkannten  christlichen  Konfessionen  ist  freie  und  öffentliche
Ausübung  ihres  Religionskultus  gestattet.

Art.  22.  Jedem  Einwohner  des  Großherzogtums  wird  der  Genuß  vollkommener
Gewissensfreiheit  zugesichert.  Der  Vorwand  der  Gewissensfreiheit  darf  jedoch  nie
ein  Mittel  werden,  um  sich  irgendeiner,  nach  den  Gesetzen  obliegenden  Verbindlichkeit
  zu  entziehen.

Art.  23.  Die  Freiheit  der  Person  und  des  Eigentums  ist  in  dem  Großherzogtum
keiner  Beschränkung  unterworfen,  als  welche  Recht  und  Gesetz  bestimmen.

Art.  24.  Jedem  Hessen  steht  das  Recht  der  freien  Auswanderung,  nach  den
Bestimmungen  des  Gesetzes,  zu.

Art.  25.  Die  Leibeigenschaft  bleibt,  nach  den  desfalls  bestehenden  Gesetzen,
für  immer  aufgehoben.

Art.  26.  Ungemessene  Frohnden  können  nie  stattfinden  und  die  gemessenen
sind  ablösbar.

Art.  27.  Das  Eigentum  kann  für  öffentliche  Zwecke  nur  gegen  vorgängige
Entschädigung,  nach  dem  Gesetze,  in  Anspruch  genommen  werden.

Art.  28.  In  außerordentlichen  Notfällen  ist  jeder  Hesse  zur  Verteidigung  des
Vaterlandes  verpflichtet  und  kann  für  diesen  Zweck  zu  den  Waffen  gerufen  werden.

Art.  29.  Jeder  Hesse,  für  welchen  keine  verfassungsmäßige  Ausnahme  besteht,
ist  verpflichtet,  an  der  ordentlichen  Kriegsdienstpflicht  Anteil  zu  nehmen.  Bei  dem
Aufrufe  zur  Erfüllung  dieser  Verbindlichkeit  entscheidet  unter  den  gleich  Verpflichteten
  das  Los,  mit  Gestattung  der  Stellvertretung.

Art.  30.  Alle  Hessen  sind  zu  gleichen  staatsbürgerlichen  Verbindlichkeiten
und  zu  gleicher  Teilnahme  an  den  Staatslasten  verpflichtet,  insofern  sie  nicht  eine
verfassungsmäßige  Ausnahme  für  sich  in  Anspruch  zu  nehmen  haben.

Art.  31.  Niemand  soll  seinem  gesetzlichen  Richter  entzogen  werden.

Art.  32.  Das  Materielle  der  Justizerteilung  und  das  gerichtliche  Verfahren,
innerhalb  der  Grenzen  seiner  gesetzlichen  Form  und  Wirksamkeit,  sind  von  dem
Einfluß  der  Regierung  unabhängig.