I.  Europa.  216  13.  Hessen.

Art.  33.  Kein  Hesse  darf  anders  als  in  den  durch  das  Recht  und  die  Gesetze
bestimmten  Fällen  und  Formen  verhaftet  oder  bestraft  werden.  Keiner  darf  länger
als  48  Stunden  über  den  Grund  seiner  Verhaftung  in  Ungewißheit  gelassen  werden,
und  dem  ordentlichen  Richter  soll,  wenn  die  Verhaftung  von  einer  andern  Behörde
geschehen  ist,  in  möglichst  kurzer  Frist  von  dieser  Verhaftung  die  erforderliche  Nachricht
  gegeben  werden.

Art.  34.  Die  Richter  können  nur  durch  gerichtliches  Erkenntnis  entsetzt,
sie  können  auch  nicht  wider  ihren  Willen  entlassen  und  nur  dergestalt  versetzt  werden,
daß  sie  in  derselben  Dienstkategorie  verbleiben  und  weder  im  Gehalt  noch  in  dem
Dienstgrad  zurückgesetzt  werden.

Die  Direktoren  der  Justizkollegien  bleiben  jedoch  den  allgemeinen  Bestimmungen
der  Dienstpragmatik  unterworfen.

Art.  35.  Die  Presse  und  der  Buchhandel  sind  in  dem  Großherzogtum  frei,
jedoch  unter  Befolgung  der  gegen  den  Mißbrauch  bestehenden  oder  künftig  erfolgenden
  Gesetze.

Art.  36.  Jedem  steht  die  Wahl  seines  Berufes  und  Gewerbes,  nach  eigener
Neigung,  frei.  Unter  Beobachtung  der  hinsichtlich  der  Vorbereitung  zum  Staatsdienste
  bestehenden  Gesetze  ist  es  jedem  überlassen,  sich  für  seine  Bestimmung  im
Inlande  oder  Auslande  auszubilden.

Titel  IV.  Von  den  besonderen  Rechten  des  Adels.

Art.  37.  Die  Rechtsverhältnisse  der  Standesherren  werden  durch  das  darüber
erlassene  Edikt  vom  17.  Februar  1820  bestimmt,  welches  einen  Bestandteil  der  Verfassung
  bildet.

Art.  38.  Die  besonderen  Rechtsverhältnisse  des  Adels  genießen  den  Schutz
der  Verfassung.

Titel  V.  Von  den  Kirchen,  den  Unterrichts-  und  Wohltätigkeitsanstalten.
Art.  39.  Die  innere  Kirchenverfassung  genießt  auch  den  Schutz  der  politischen.

Art.  41.  Die  Geistlichen  sind  in  ihren  bürgerlichen  Verhältnissen  und  bei
strafbaren  Handlungen,  welche  nicht  bloße  Dienstvergehen  sind,  der  weltlichen
Obrigkeit  unterworfen.

Art.  42.  Die  Beschwerden  über  Mißbrauch  der  kirchlichen  Gewalt  können  jederzeit
  bei  der  Regierung  angebracht  werden.

Art.  43.  Das  Kirchengut,  das  Vermögen  der  vom  Staate  anerkannten  Stiftungen,
  Wohltätigkeits-,  sowie  der  höheren  und  niederen  Unterrichtsanstalten  genießen
des  besonderen  Schutzes  des  Staates  und  können  unter  keiner  Voraussetzung  dem
Finanzvermögen  einverleibt  werden.

Art.  44.  Die  Fonds  der  milden  Stiftungen  zur  Beförderung  der  Gottesverehrung,
  des  Unterrichts  und  der  Wohltätigkeit  können  nur  mit  ständischer  Einwilligung
  zu  einem  fremdartigen  Zwecke  verwendet  werden.