I.  Europa.  247  13.  Hessen.

Titel  VI.  Von  den  Gemeinden.

Art.  45.  Die  Angelegenheiten  der  Gemeinden  sollen  durch  ein  Gesetz  geordnet
werden,  welches  als  Grundlage  die  eigene,  selbständige  Verwaltung  des  Vermögens
durch  von  der  Gemeinde  Gewählte,  unter  der  Oberaufsicht  des  Staates,  aussprechen
wird.  Die  Grundbestimmungen  dieses  Gesetzes  werden  einen  Bestandteil  der  Verfassung
  bilden.

Art.  46.  Das  Vermögen  der  Gemeinden  kann  unter  keiner  Voraussetzung  dem
Finanzvermögen  einverleibt  werden.

Titel  VII.  Von  dem  Staatsdienste.

Art.  47.  Niemand  kann  ein  Staatsamt  erhalten,  ohne  seine  Fähigkeit  dazu
durch  ordnungsmäßige  Prüfung  bewiesen  zu  haben.

Bei  solchen,  welche  im  Auslande  bereits  Staatsämter  bekleidet  und  dadurch
ihre  Fähigkeit  bewährt  haben,  leidet  diese  Regel  eine  Ausnahme.

Art.  48.  Anwartschaften  auf  Staatsämter  finden  nicht  statt.

Art.  49.  Die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Pensionierung  der  Staatsdiener
  und  die  Rechte  derselben  aus  den  bestehenden  Instituten  der  Witwen-  und
Waisenkassen  stehen  unter  dem  Schutze  der  Verfassung.

Denselben  Schutz  genießen  insbesondere  auch  die  durch  die  Dienstpragmatik
bestimmten  Rechte  der  Militärpersonen  auf  die  gesetzlichen  Pensionen.

Art.  50.  Untersuchungen  gegen  Staatsdiener  wegen  Dienstverbrechen  können
nicht  niedergeschlagen,  und  Staatsdiener,  welche  des  Dienstes  dergestalt  entsetzt
worden  sind,  daß  das  Urteil  ihre  Unfähigkeit,  im  Staatsdienste  wieder  angestellt  zu
werden,  ausdrücklich  ausgesprochen  hat,  nie  im  Staatsdienste  wieder  angestellt
werden.

Titel  VII.  Von  den  Landständen.

Art.  51.  Die  Stände  des  Großherzogtums  bilden  zwei  Kammern.
Art.  2—61.....  !

!  Aufgehoben  durch  Art.  25  des  Gesetzes  vom  3.  September  1849  und  ersetzt  durch  die
folgenden  Artikel  des  Gesetzes  vom  8.  November  1872,  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom
6.  Juni  1885.

Für  Artikel  52.  Die  erste  Kammer  besteht:

1.  aus  den  Prinzen  des  Großherzoglichen  Hauses;

2.  aus  den  Häuptern  der  standesherrlichen  Familien,  welche  sich  im  Besitze  einer  oder
mehrerer  Standesherrschaften  befinden,  nach  Art.  15  des  Gesetzes  vom  18.  Juli  1858,  die  Rechtsverhältnisse
  der  Standesherren  betr.;

3.  aus  dem  Senior  der  Familie  der  Freiherrn  von  Riedesel;

4.  aus  dem  katholischen  Landesbischof  oder,  im  Falle  seiner  Verhinderung,  aus  einem  katholischen
  Geistlichen,  welchen  unter  Zustimmung  des  Großherzogs  der  Bischof  als  seinen  Stellvertreter
  für  die  Dauer  des  Landtags  bezeichnet.  Während  der  Erledigung  des  bischöflichen  Stuhls
erteilt  der  Großherzog  einem  katholischen  Geistlichen  den  Auftrag,  an  der  Stelle  des  Bischofs
bei  dem  Landtage  zu  erscheinen;

5.  aus  einem  protestantischen  Geistlichen,  welchen  der  Großherzog  dazu  auf  Lebenszeit
mit  der  Würde  eines  Prälaten  ernennt;  bei  Erledigung  der  Stelle  eines  Prälaten,  sowie  auf  Anzeige