I.  Europa.  248  13.  Hessen.

des  Prälaten  bei  Verhinderung  desselben  erteilt  der  Großherzog  einern  andern  protestantischen
Geistlichen  auf  die  Dauer  des  Landtags  den  Auftrag,  als  Stellvertreter  des  Prälaten  auf  dem  Landtage
  zu  erscheinen;

6.  aus  dem  Kanzler  der  Landesuniversität  oder  —  bei  Erledigung  der  Kanzlerstelle,  sowie
bei  Verhinderung  des  Kanzlers  auf  dessen  Anzeige  —  demjenigen  Mitgliede  des  akademischen
Senats  der  Landesuniversität,  welches  der  Großherzog  für  die  Dauer  eines  Landtags  als  Stellvertreter
  des  Kanzlers  bezeichnet;

7.  aus  zwei  Mitgliedern,  welche  der  in  dem  Großherzogtum  genügend  mit  Grundeigentum
angesessene  Adel  aus  seiner  Mitte  wälılt;

8.  aus  denjenigen  ausgezeichneten  Staatsbürgern,  welche  der  Großherzog  auf  Lebenszeit
zu  Mitgliedern  beruft.  Diese  Ernennungen  sollen  nicht  über  die  Zahl  von  zwölf  Mitgliedern  ausgedehnt
  werden.  —  Art.  2.

Für  Art.  53.  Die  zweite  Kammer  wird  gebildet:

1.  aus  zehn  Abgeordneten  derjenigen  Städte,  welchen  ein  besonderes  Wahlrecht  zusteht.

Diese  Städte  sind:

a.  die  Haupt-  und  Residenzstadt  Darnıstadt,

b.  die  Provinzialhauptstadt  Mainz,

von  welchen  jede  2  Abgeordnete  zu  wälhllen  hat,

c.  die  Provinzialhauptstadt  Gießen,

d.  die  Kreisstadt  Offenbach,

e.  die  Kreisstadt  Friedberg,

f.  die  Kreisstadt  Alsfeld,

g.  die  Kreisstadt  Worms,

h.  die  Kreisstadt  Bingen,

von  welchen  jede  einen  Abgeordneten  wählt;

2.  aus  40  Abgeordneten,  welche  von  den  nicht  mit  einem  besonderen  Wahlrecht  begabten
Städten  und  den  Landgemeinden  in  den  hierzu  gebildeten  Wahlbezirken  gewählt  werden.  —
Art.  3,

Für  Art.  54:  Die  geborenen  Mitglieder  der  ersten  Kammer  können  von  ihrem  Recht  nur  dann
Gebrauch  machen,  wenn  sie  das  25.  Lebensjahr  zurückgelegt  haben.  Auch  die  übrigen  Mitglieder
der  ersten  Kammer  sowie  die  Mitglieder  der  zweiten  Kammer  müssen  das  25.  Lebensjahr  am
Tage  der  Eröffnung  der  Kammer  und,  wenn  die  Wahl  eines  Abgeordneten  später  erfolgt,  am  Tage
seiner  Wahl  zurückgelegt  haben.  —  Art.  10.

Mitglied  der  ersten  Kammer  kann  nur  ein  Staatsbürger  sein,  welcher  nicht  zu  den  in
Artikel  8  pos.  1,  2  und  3  bezeichneten  Personen  gehört.  —  Art.  11.

Die  Stimmberechtigung  kann  von  denjenigen  nicht  ausgeübt  werden,  welche

1.  in  der  Ausübung  des  Staatsbürgorrechtes  dadurch  gehindert  sind,  daß  sie

a.  unter  Vormundschaft  oder  Kuratel  stehen,

b.  oder  daß  über  ihr  Vermögen  Konkurs  erkannt  oder  Fallitzustand  gerichtlich  eröffnet
worden  ist,  und  zwar  während  der  Dauer  dieses  Konkurs-  oder  Fallitverfahrens,

"2.  infolge  strafrechtlicher  gegen  sie  ergangener  rechtskräftiger  Verurteilungen  von  der
Stimmberechtigung  oder  der  Wählbarkeit  in  öffentlichen  Angelegenheiten  ausgeschlossen  sind,
für  die  Dauer  der  Entziehung,

3.  zur  Zeit  der  Wahl  zu  ihrem  Lebensunterhalte  eine  nicht  bloß  vorübergehende  Armenunterstützung
  aus  öffentlichen  Mitteln  beziehen  oder  in  den  letzten  der  Wahl  vorhergegangenen
zwölf  Monaten  bezogen  haben,

4.  mit  der  Entrichtung  ihrer  schuldigen  direkten  Staatasteuer  oder,  falls  sie  zu  einer  solchen
nicht  herangezogen  sind,  ihrer  Kommunalsteuer  zur  Zeit  der  Wahl  länger  als  zwei  Monate  sich  im
Rückstande  befinden.  —  Art.  8;  Nr.  4  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  6.  Juni  1885.