I.  Europa.  249  13.  Hessen.

Für  Art.  55:  Wählbar  zu  Abgeordneten  der  Städte  und  Wahlbzirke  sind  alle  stimmberechtigten
  Urwähler  (Art.  6,  7,  8),  gleichviel,  wo  sie  zur  Zeit  der  Wahl  ihren  Wohnsitz  haben.  —
Art.  12.

Für  Art.  56:  Stimmberechtigt  und  wählbar  bei  den  Wahlen  des  Adels  (Artikel  2  Nr.  7)
sind  diejenigen  adeligen  Grundeigentümer,  welche  mindestens  den  einem  Normalsteuerkapital
von  2100  .&amp;  für  eigentümliches  oder  nutznießliches  Vermögen  entsprechenden  Betrag  seit  Anfang
des  Rechnungsjahres,  in  welchem  die  Wahl  vorgenommen  wird,  an  Grundsteuer  jährlich  entrichten.


Nur  solche  können  an  diesen  Wahlen  teilnehmen,  welche  die  in  den  Artikeln  6  und  8  bezeichneten
  Bedingungen  der  Stimmberechtigung  in  sich  vereinigen.  —  Art.  5;  Gesetz  vom
6.  Juni  1885.

Für  Art.  57:  Die  Ernennung  der  Abgeordneten  der  Städte  und  Walılbezirke  geschieht  durch
zwei  Wahlen.  Die  erste  Wahl  bestimmt  die  Wahlmänner  und  von  diesen  werden  die  Abgeordneten
gewählt.  —  Art.  4.

Bei  den  Wahlen  der  Wahlmänner  und  der  Abgeordneten  sind  nur  Staatsbürger,  welche
das  25.  Lebensjahr  zurückgelegt  haben,  stimmberechtigt.  —  Art.  6.

Stimmberechtigt  (Urwähler)  bei  der  Wahl  der  Wahlmänner  sind  diejenigen  Staatsbürger,
welche  seit  Anfang  des  Rechnungsjahres,  in  welchem  die  Wahl  vorgenommen  wird,  zu  einer  direkten
Staatssteuer  herangezogen  oder,  wenn  dies  nicht  der  Fall  ist,  kommunalsteuerpflichtig  sind,  und
zwar  an  dem  Orte,  an  welchem  sie  wohnen.  Wer  in  verschiedenen  Orten  Wohnungen  besitzt,
kann  nur  an  einem  dieser  Orte,  und  zwar  nach  seiner  Wahl,  die  Stimmberechtigung  ausüben.

Für  Militärpersonen,  welche  sich  bei  der  Fahne  befinden,  gilt  der  Standort  als  Wohnort.

Diejenigen  aktiven  Militärpersonen  und  diejenigen  Invaliden,  welche  gesetzlich  Staatsoder
  Kommunalsteuern  nicht  zu  entrichten  haben,  werden  in  bezug  auf  ihre  Stimmberechtigung
so  betrachtet,  als  entrichteten  sie  diese  Steuern.  —  Art.  7  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom
6.  Juni  1885.

Wählbar  zu  Wahlmännern  sind  die  stimmberechtigten  Urwähler  (Artikel  6,  7,  8),  welche
in  der  Wahlgemeinde  (Artikel  19)  ihren  Wohnsitz  haben  und  seit  Anfang  des  Rechnungsjahres,
in  welchem  die  Wahl  vorgenommen  wird,  an  direkten  Staatssteuern  mindestens  den  einem  Normalsteuerkapitel
  von  80  ‚4  entsprechenden  Betrag  für  eigentümliches  oder  nutznießliches  Vermögen
jährlich  entrichten.  —  Art.  9  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  6.  Juni  1885.

Für  Art.  58:  Ein  Mitglied  der  ersten  Kammer  kann  nicht  zur  zweiten  gewählt  werden,
auch  an  den  Wahlen  der  Wahlmänner  und  Abgeordneten  keinen  Teil  nehmen.

Ebensowenig  können  die  in  Art.  2  Nr.  7  bezeichneten  Wähler  an  den  Wahlen  der  Wahlmänner
  und  der  Abgeordneten  der  Städte  und  Wahlbezirke  teilnehmen.  —  Art.  13.

Für  Art.  59:  Die  Abgeordneten  zur  zweiten  Kammer  werden  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren
gewählt.

Es  wird  jedoch  die  zweite  Kammer  alle  drei  Jahre  in  der  Weise  teilweise  erneuert,  daß
nach  Ablauf  der  ersten  drei  Jahre  einer  Wahlperiode  die  Hälfte  austritt  und  durch  neue  Wahlen
ersetzt  wird.  Die  nach  den  ersten  drei  Jahren  austretenden  Abgeordneten  werden,  wenn  die
zweite  Kammer  vollständig  durch  neue  Wahlen  im  ganzen  Lande  gebildet  worden  ist,  in  einer
Sitzung  der  zweiten  Kammer  derart  durch  das  Los  bestimmt,  daß  von  den  Abgeordneten  in  jeder
Provinz  die  Hälfte  ausscheidet.

Außerdem  findet  während  der  Dauer  von  sechs  Jahren  eine  neue  Wahl  von  Abgeordneten
nur  dann  statt:

1.  wenn  ein  Abgeordneter  stirbt;

2.  wenn  ein  Abgeordneter  die  Wahl  ablehnt  oder  seine  Stelle  niederlegt;

3.  wenn  ein  Abgeordneter  in  den  gesetzlich  bestimmten  Fällen  aus  der  Ständeversammlung
gänzlich  ausgeschlossen  wird;

4.  wenn  ein  Abgeordneter  die  Wählbarkeit  verliert;

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