I.  Europa.  250  13  .  Hessen.

Art.  62.  In  beiden  Kammern  haben  die  Mitglieder  des  Geheimen  Staatsministeriums
  und  die  ernannten  Landtagskommissarien  freien  Zutritt  ohne  Stimmrecht.


Art.  63.  Der  Großherzog  allein  hat  das  Recht,  die  Stände  zu  berufen  und  die
ständische  Versammlung  zu  vertagen,  aufzulösen  und  zu  schließen.

Eine  willkürliche  Vereinigung  der  Stände  ohne  Einberufung,  oder  nach  dem
Schlusse,  der  Vertagung  oder  Auflösung,  ist  gesetzwidrig  und  strafbar.

Art.  64.  Der  Großherzog  wird  die  Stände  alljährlich  versammeln.

Im  Falle  einer  Auflösung  wird  Er  binnen  6  Monaten  eine  neue  Ständeversammlung
  berufen.

Art.  65.  In  dem  Falle  einer  Auflösung  erlöschen  alle  Rechte  aus  den  bisherigen
Wahlen,  und  es  müssen  für  die  neu  einberufene  ständische  Versammlung  neue  Wahlen
stattfinden.  Bei  diesen  Wahlen  sind  jedoch  auch  die  früher  Gewählten  wählbar.

Art.  66.  Die  Stände  sind  nur  befugt,  sich  mit  denjenigen  Gegenständen  zu
beschäftigen,  welche  die  nachfolgenden  Artikel  zu  ihrem  Wirkungskreis  verweisen.

Die  Überschreitung  dieser  Befugnis  ist  ebenso  zu  betrachten  wie  eine  willkürliche
Vereinigung.

Art.  67.  Ohne  Zustimmung  der  Stände  kann  keine  direkte  oder  indirekte
Auflage  ausgeschrieben  oder  erhoben  werden.

5.  wenn  ein  Abgeordneter  ein  besoldetes  Staatsamt  annimmt  oder  im  Staatsdienst  in  ein
Amt  eintritt,  mit  welchem  ein  höherer  Rang  oder  ein  höheres  Gehalt  verbunden  ist.

Der  an  die  Stelle  eines  Abgeordneten,  welcher  aus  einem  der  unter  1  bis  5  vorstehend
bezeichneten  Gründe  ausscheidet,  gewählte  Abgeordnete  tritt  zu  dem  Zeitpunkte  aus,  zu  welchem
der  Ausgeschiedene  nach  den  Bestimmungen  im  zweiten  Absatze  des  gegenwärtigen  Artikels
auszutreten  gehabt  hätte.  —  Art.  48.

Für  Art.  60.  Wählbar  zu  Abgeordneten  der  Städte  und  Wahlbezirke  sind  alle  stimmberechtigten
  Urwähler  (Art.  6,  7,  8),  gleichviel,  wo  sie  zur  Zeit  der  Wahl  ihren  Wohnsitz  haben.  —
Art.  12.

Die  Stimmberechtigung  kann  gemäß  Art.  8,  Nr.  2  von  denjenigen  nicht  ausgeübt  werden,
welche  infolge  strafrechtlicher  gegen  sie  ergangener  rechtskräftiger  Verurteilungen  von  der  Stimmberechtigung
  oder  der  Wählbarkeit  in  öffentlichen  Angelegenheiten  ausgeschlossen  sind,  für  die
Deuer  der  Entziehung.

Für  Art.  61:  Kein  Mitglied  einer  Kammer  darf  sein  Stimmrecht  durch  einen  Stellvertreter
ausüben  lassen  oder  für  seine  Stimme  Instruktionen  annehmen.

In  dem  Falle  jedoch,  wenn  ein  Standesherr  durch  Minderjährigkeit  oder  Kuratel  abgehalten
wird,  tritt  der  Agnat,  welcher  die  Vormundschaft  oder  Kuratel  führt,  an  dessen  Stelle,  vorausgesetzt,
  daß  derselbe  in  jeder  Hinsicht  als  gehörig  qualifiziert  erscheint.  Auch  soll  ein  Standesherr,
wenn  er  durch  Krankheit  oder  durch  andere  Verhältnisse  verhindert  ist,  selbst  auf  dem  Landtage
zu  erscheinen,  und  wenn  die  erste  Kammer  diese  Gründe  als  zulänglich  erkennt,  oder  wenn  er
nach  erlangter  Volljährigkeit  das  nach  Art.  10  erforderliche  Alter  nicht  erreicht  hat,  das  Recht
haben,  sich  durch  einen  der  nächsten  Agnaten,  wenn  dieser  gehörig  qualifiziert  ist,  für  diesen
Landtag  vertreten  zu  lassen.

Dieses  Recht  steht  unter  denselben  Bedingungen  auch  dem  Senior  der  Familie  der  Freiherren
  von  Riedesel  zu.

Nie  darf  ein  solcher  Stellvertreter  nach  Instruktionen  handeln  und  nie,  ebensowenig  wie
ein  aus  eigenem  Recht  Berechtigter,  mehrere  Stimmen  führen.  —  Art.  49.