I.  Europa.  251  13.  Hessen.

Das  Finanzgesetz,  welches  immer  auf  ein  Jahr  gegeben  wird,  soll  zuerst  der
2.  Kammer  vorgelegt  werden,  welche  darüber,  nach  einer  vorherigen  vertraulichen
Besprechung  mit  der  ersten  Kammer  durch  die  Ausschüsse,  ihre  Beschlüsse  zu  fassen
hat.  Die  Beschlüsse  der  zweiten  Kammer  kann  die  erste  nur  im  ganzen  annehmen
oder  verwerfen.

Geschieht  das  letztere,  so  wird  das  Finanzgesetz  in  einer  Versammlung  der  vereinigten
  beiden  Kammern,  unter  dem  Vorsitze  des  Präsidenten  der  ersten,  diskutiert
und  der  Beschluß  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  gefaßt.

Art.  68.  Die  Bewilligungen  dürfen  von  keiner  Kammer  an  die  Bedingung  der
Erfüllung  bestimmter  Desiderien  geknüpft  werden.

Beide  Kammern  sind  jedoch  befugt,  nicht  nur  eine  vollständige  Übersicht
und  Nachweisung  der  Staatsbedürfnisse,  sondern  auch  eine  genügende  Auskunft
über  die  Verwendung  früher  verwilligter  Summen  zu  begehren.

Art.  69.  Die  Auflagen,  insofern  sie  nicht  bloß  für  einen  vorübergehenden
und  bereits  erreichten  Zweck  bestimmt  waren,  dürfen,  nach  Ablauf  der  Verwilligungszeit,
  noch  sechs  Monate  forterhoben  werden,  wenn  die  Ständeversammlung  aufgelöst
wird,  ehe  ein  neues  Finanzgesetz  zustande  kommt,  oder  wenn  die  ständischen  Beratungen
  sich  verzögern.

Die  sechs  Monate  werden  jedoch  in  die  neue  Finanzperiode  angerechnet.

Art.  70.  Die  Zivilliste  kann  während  der  Dauer  der  Regierung  eines  Großherzogs
  weder,  ohne  Seine  Bewilligung,  gemindert,  noch,  ohne  Zustimmung  der  Stände,
erhöht  werden.

Art.  71.  In  außerordentlichen  Fällen,  wo  drohende  äußere  Gefahren  die  Aufnahme
  von  Kapitalien  dringend  erfordern,  die  Einberufung  der  Stände  aber,  oder
eine  vorläufige  Beratung  mit  denselben  durch  äußere  Verhältnisse  unmöglich  gemacht
wird,  kann  die  Staatsregierung  die  erforderlichen  Summen  lehnbar  aufnehmen,  vorbehältlich
  der  Nachweisung  ihrer  Verwendung  und  der  Verantwortlichkeit  der  obersten
Staatsbehörde.

Art.  72.  Ohne  Zustimmung  der  Stände  kann  kein  Gesetz,  auch  in  bezug  auf
das  Landespolizeiwesen  gegeben,  aufgehoben  oder  abgeändert  werden.

Wenn  bei  bestehenden  Gesetzen  die  doktrinelle  Auslegung  nicht  hinreicht,
so  tritt  nicht  authentische  Auslegung,  sondern  die  Notwendigkeit  einer  neuen  Bestimmung,
  durch  einen  Akt  der  Gesetzgebung  ein.

Art.  73.  Der  Großherzog  ist  befugt,  ohne  ständische  Mitwirkung,  die  zur
Vollstreckung  und  Handhabung  der  Gesetze  erforderlichen,  sowie  die  aus  dem  Aufsichts-
  und  Verwaltungsrecht  ausfließenden  Verordnungen  und  Anstalten  zu  treffen,
und  in  dringenden  Fällen  das  Nötige  zur  Sicherheit  des  Staates  vorzukehren.

Art.  74  ist  durch  Art.  57—68  der  Reichsverfassung  außer  Kraft  gesetzt  worden.

Art.  75.  Wenn  auch  nur  eine  Kammer  gegen  einen  Gesetzesvorschlag  stimmt,
so  bleibt  das  Gesetz  ausgesetzt.

Wird  aber  ein  solches  Gesetz  auf  dem  nächsten  Landtage  von  der  Regierung
den  Ständen  wieder  vorgelegt  und  wieder  von  der  einen  Kammer  abgelehnt,  von  der
andern  aber  angenommen,  so  werden,  wenn  die  Regierung  es  nicht  vorzieht,  den  Vor-32*

