I.  Europa.  252  13.  Hessen.

—  -——m  [u  —o

schlag  zurückzunehmen,  die  Stimmen  für  und  wider  die  Annahme  in  beiden  Kammern
zusammengezählt,  und  es  wird  nach  der  sich  ergebenden  Stimmenmehrheit,  für  oder
gegen  die  Annahme  entschieden.

Art.  76.  Gesetzesentwürfe  können  nur  von  dem  Großherzog  an  die  Stände,
nicht  von  den  Ständen  an  den  Großherzog  gebracht  werden.  Die  Stände  können
aber  im  Wege  der  Petition  auf  neue  Gesetze  sowie  auf  Abünderung  oder  Aufhebung
der  bestehenden  antragen.

Art.  77  ist  durch  Art.  57—68  der  Reichsverfassung  außer  Kraft  gesetzt  worden.

Art.  78.  Die  gesamte  Staatsschuld,  welche  ohne  ständische  Einwilligung  nie
vermehrt  werden  kann,  ist  als  solche  durch  die  Verfassung  garantiert.  Die  Art  und
Weise  ihrer  Zurückzahlung  bestimmt  das  Schuldentilgungsgesetz.

Art.  19.  Die  Kammern  haben  das  Recht,  dem  Großherzog  alles  dasjenige  vorzutragen,
  was  sie,  vermöge  eines  übereinstimmenden  Beschlusses,  für  geeignet  halten,
um  als  eine  gemeinschaftliche  Beschwerde  oder  als  ein  gemeinschaftlicher  Wunsch
an  Ihn  gebracht  zu  werden.

Art.  80.  Insbesondere  haben  auch  die  ständischen  Kammern  die  Befugnis,  auf
die  in  dem  vorhergehenden  Artikel  bestimmte  Art  diejenigen  Beschwerden  an  den
Großherzog  zu  bringen,  welche  sie  sich  gegen  das  Benehmen  der  Staatsdiener  aufzustellen
  bewogen  finden  könnten.

Art.  81.  Einzelne  und  Korporationen  können  sich  nur  dann  an  die  ständischen
Kammern  wenden,  wenn  sie  in  Hinsicht  ihrer  individuellen  Interessen  sich  auf  eine
unrechtliche  oder  unbillige  Art  für  verletzt  oder  gedrückt  halten,  und  wenn  sie  zugleich
nachzuzeigen  vermögen,  daß  sie  die  gesetzlichen  und  verfassungsmäßigen  Wege,
um  bei  den  Staatsbehörden  eine  Abhilfe  ihrer  Beschwerden  zu  erlangen,  vergeblich
eingeschlagen  haben.

Eine  solche  Petition  kann  den  Ständen,  wenn  sie  dieselbe  nicht  alsbald,  oder
nach  der  ihnen  von  dem  Geheimen  Staatsministerium  oder  den  Landtagskommissarien
erteilten  Auskunft,  als  ungegründet  verwerfen,  Veranlassung  geben,  von  der  in  den  vorhergehenden
  Artikeln  ausgesprochenen  Befugnis  der  Beschwerdeführung  Gebrauch
zu  machen.

Ein  Petitionsrecht  der  Einzelnen  und  der  Korporationen  in  Hinsicht  allgemeiner
politischer  Interessen,  welche  zu  wahren  bloß  den  Ständen  gebührt,  findet  nicht  statt,
und  eine  Vereinigung  einzelner  oder  ganzer  Korporationen  für  einen  solchen  Zweck
ist  gesetzwidrig  und  strafbar.

Art.  82.  Wenn  die  eine  Kammer  der  andern  in  Hinsicht  auf  eine  Petition  oder
Beschwerdeführung  nicht  beistimmen  sollte,  so  bleibt  es  der  letzteren  unbenommen,
die  Höchste  Regierung  von  der  beabsichtigten  Petition,  oder  Beschwerdeführung  im
Wege  der  gewöhnlichen  Mitteilung,  mit  dem  Bemerken  in  Kenntnis  zu  setzen,  daß
dieselbe  der  andern  Kammer,  welche  aber  ihre  Zustimmung  versagt  habe,  mitgeteilt
worden  sei.

Art.  83.  Die  Stände  sind  für  den  Inhalt  ihrer  freien  Abstimmung  nicht  verantwortlich.
  Dagegen  schützt  das  Recht  der  freien  Meinungsäußerung  nicht  gegen
den  Vorwurf  der  Verleumdung,  welche  einzelne  in  dieser  Äußerung  etwa  finden  sollten.