I.  Europa.  254  13.  Hessen.

„Ich  schwöre  Treue  dem  Großherzog,  Gehorsam  dem  Gesetze,  genaue  Befolgung
  der  Verfassung,  und  in  der  Ständeversammlung  nur  das  allgemeine  Wohl,
nach  bester  eigener  durch  keinen  Auftrag  bestimmter  Überzeugung  beraten  zu  wollen.“

Die  nach  der  Eröffnung  erst  eintretenden  Mitglieder  schwören  diesen  Eid  in  die
Hände  des  Präsidenten  ihrer  Kamnner.

Art.  89.  Die  Propositionen  der  Regierung  werden  den  Kammern,  oder  derjenigen,
  welche  zuerst  darüber  beraten  soll,  durch  Mitglieder  des  geheimen  Staats-Ministeriums,
  oder  durch  die  ernannten  Landtagskommissarien  vorgelegt.

Art.  90.  Jedes  Mitglied  der  Stände  hat  das  Recht,  in  der  Kammer,  zu  welcher
es  gehört,  Motionen  über  Gegenstände,  welche  zu  dem  Wirkungskreise  der  Kammern
gehören,  zu  machen.

Art.  91.  Die  von  einer  Kammer  abgelehnten  Anträge  der  Regierung,  oder  der
andern  Kammer,  oder  eines  Mitgliedes  der  Kammer  können  auf  demselben  Landtag
nicht  wiederholt  werden.

Art.  92.  Die  Vorbereitung  zur  Beratung  geschieht  durch  gewählte  Ausschüsse.!

Für  Art.  93:  Zu  einem  gültigen  Beschluß  gehört  in  der  ersten  Kammer  die  Abstimmung
von  wenigstens  12  Mitgliedern,  in  der  zweiten  die  Abstimmung  von  wenigstens  27  Mitgliedern
und  in  beiden  Kammern  Stimmenmehrheit.

Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  der  Antrag  der  Regierung,  bei  anderen  Gegenständen
die  Meinung  für  das  Bestehende  und  bei  Beschwerden  gegen  öffentliche  Behörden  oder  einzelne,
die  diesen  günstigere  Ansicht  (Art.  93  der  Verfassungsurkunde).  In  allen  anderen  Füllen  ist  die
gestellte  Frage  als  verneint  zu  betrachten.  —  Art.  16  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1874.

Art.  94.  Wenn  eine  Kammer  nicht  auf  die  Art  besetzt  ist,  welche,  nach  dem
vorhergehenden  Artikel,  zur  Fassung  gültiger  Beschlüsse  erfordert  wird,  so  wird  die
unvollständig  besetzte  Kammer  als  einwilligend  in  die  Beschlüsse  der  vollständig
besetzten  angesehen.

Art.  95.  Die  Kammern  haben,  außer  in  den  besonders  ausgenommenen  Fällen,
keine  Beratungen  miteinander  zu  pflegen,  sondern  nur  ihre  gefaßten  Beschlüsse  sich
gegenseitig  mitzuteilen.

Jedem  Ausschusse  der  einen  Kammer  aber  ist  es  erlaubt,  sich  mit  dem  entsprechenden
  Ausschusse  der  andern  Kamnier  in  dem  Falle  zu  benehmen,  wenn  der
Gegenstand  zur  Beratung  beider  Kammern  entweder  durch  einen  Antrag  der  Staatsregierung
  oder  durch  Mitteilung  des  Beschlusses  der  andern  Kammer  gebracht
worden  ist.

Art.  96.  Die  Stände  können  mit  keiner  andern  Behörde  außer  mit  dem  Geheimen
  Staatsministerium  und  den  ernannten  Landtagskommissarien  in  Benehmen
treten.

Die  Ausschüsse  haben  sich  mit  den  Mitgliedern  des  Geheimen  Staatsministeriums
und  den  ernannten  Landtagskommissarien  zu  benehmen,  um  die  erforderlichen  Nachrichten
  zu  erhalten,  oder  um  zu  einer  Ausgleichung  etwaiger  abweichender  Ansichten
zu  gelangen.

ı  Näher  ausgeführt  durch  Gesetze  vom  14.  Juni  1836  und  10.  Mai  1842,  ferner  Gesetz
vom  17.  Juni  1874.