I.  Europa.  255  13.  Hessen.

Art.  97.  Alle  Beschlüsse  der  einen  Kammer  müssen  der  andern  zu  gleichmäßiger
Beratung  mitgeteilt  werden,  wenn  sie  nicht  solche  Gegenstände  betreffen,  worüber
verfassungsmäßig  ein  Beschluß  der  einen  Kammer,  unabhängig  von  dem  der  andern,
zur  Wirksamkeit  gelangen  kann.

Für  Art.  98:  Die  gemeinschaftlichen  Beschlüsse  der  Kammern  werden  in  Adressen,  welche
von  den  Präsidenten  und  den  Sekretären  beider  Kammern  zu  unterschreiben  sind,  dem  Großherzoge
  oder  dem  von  Ihm  ernannten  Kommissar  schriftlich  übermittelt  oder  durch  eine  gemeinschaftliche
  Deputation  persönlich  überreicht.

Die  gemeinschaftliche  Deputation  besteht  aus  den  Präsidenten  und  den  Sekretären  der
Kammern  und  zwei  durch  den  Präsidenten  bestimmten  Mitgliedern  jeder  Kammer.

Außerdem  können  Deputationen  an  den  Großherzog  nur  nach  eingeholter  Erlaubnis  stattfinden.


Art.  99.  Die  Kammern  haben  ihre  Verhandlungen,  insofern  sie  sich  nicht  über
vertrauliche  Eröffnungen  der  Regierung,  oder  der  andern  Kammer,  oder  an  solche
erstrecken,  durch  den  Druck  bekannt  zu  machen!.

Art.  100.  Unter  derselben  Voraussetzung  haben  sie  auch  das  Recht,  eine  bestimmte
  Anzahl  von  Zuhörern  nach  den  darüber  bestehenden  oder  künftig  zu  treffenden
  reglementarischen  Bestimmungen  zuzulassen?.

Art.  101.  Der  Landtag  wird  von  dem  Großherzog  entweder  in  eigener  Person
oder  durch  einen  dazu  besonders  beauftragten  Kommissär  geschlossen  und  alsdann
der  den  Ständen  schon  vorher  mitgeteilte  Landtagsabschied  durch  den  Großherzog
verkündet.

Titel  IX.  Allgemeine  Bestimmungen.

Art.  102.  Der  Fiskus  steht  in  allen  privatrechtlichen  Verhältnissen  vor  den
Gerichten.

Art.  103.  Durch  Art.  4  Nr.  13  der  Reichsverfassung  außer  Kraft  gesetzt.

Art.  104.  Durch  die  Handels-  und  Gewerbegesetzgebung  des  Reiches  außer  Krait  gesetzt.

Art.  105.  Die  Strafe  der  Konfiskation  des  ganzen  Vermögens  soll  für  alle  Zeit
abgeschafft  sein.

Die  an  die  Stelle  tretenden  zweckmäßigeren  Strafen  wird  das  Gesetz  bestimmen.

Titel  X.  Von  der  Gewähr  der  Verfassung.

Art.  106.  Jeder  Regierungsnachfolger  sichert  bei  dem  Antritte  seiner  Regierung,
  den  Ständen  die  unverbrüchliche  Festhaltung  der  Verfassung  in  einer  Urkunde
  zu,  welche  den  Ständen  zugestellt  und  in  dem  ständischen  Archiv  niedergelegt
  wird.

Für  Art.  107:  Der  Regent  leistet  vor  der  Übernahme  der  Regentschaft  in  einer  Versammlung
der  vereinigten  beiden  Kammern  der  Stände  einen  Eid,  die  Verfassung  des  Großherzogtums  fest

und  unverbrüchlich  zu  halten  und  in  Übereinstimmung  mit  derselben  und  den  Gesetzen  zu
regieren.  —  Art.  6,  Abs.  2  des  Gesetzes  vom  26.  März  1902.

ı  Ersetzt  durch  Gesetz  vom  10.  Oktober  1849  und  8.  September  1856.
2  Beseitigt  und  ersetzt  durch  Gesetze  vom  10.  Oktober  1849  und  17.  Juni  1874.