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I.  Europa.  13.  Hessen.

Art.  108.  Alle  Staatsbürger  sind  bei  der  Ansässigmachung  und  bei  der  Huldigung,
  sowie  alle  Staatsdiener  bei  ihrer  Anstellung,  sofern  sie  dieses  nicht  schon  getan
haben,  verbunden,  folgenden  Eid  abzulegen:

„Ich  schwöre  Treue  dem  Großherzoge,  Gehorsam  dem  Gesetze  und  Beobachtung
der  Staatsverfassung.“

Art.  109.  Die  Großherzoglichen  Staatsminister  und  sämtliche  übrigen  Staatsdiener
  sind,  insofern  sie  nicht  infolge  von  Befehlen  ihrer  vorgesetzten  Behörden  handeln,
  jeder  innerhalb  seines  Wirkungskreises  für  die  genaue  Beobachtung  der  Verfassung
  verantwortlich.

Das  Gesetz  über  die  Verantwortlichkeit  der  Minister  und  der  obersten  Staatsbehörden
  bildet  einen  integrierenden  Teil  der  Verfassung.

Art.  110.  Abänderungen  und  Erläuterungen  der  Verfassungsurkunde  können
nie  anders  als  mit  Einwilligung  beider  Kammern  geschehen.

In  der  zweiten  Kammer  ist  hierzu  die  Zustimmung  von  wenigstens  26  Mitgliedern
und  in  der  ersten  Kammer,  bei  Stimmenmehrheit,  die  Zustimmung  von  wenigstens
12  Mitgliedern  erforderlich.

Ist  aber  die  Anzahl  der  an  der  Abstinnmung  wirklich  teilnehmenden  Mitglieder
so  groß,  daß  zwei  Drittel  davon  mehr  betragen  als  die  ausgedrückten  Zahlen,  so  ist
die  Zustimniung  von  zwei  Drittel  der  wirklich  Abstimmenden  erforderlich.

Indem  Wir  die  vorstehenden  Bestimmungen  hiermit  als  Staatsgrundverfassung
Unseres  Großherzogtums  öffentlich  erklären,  versichern  Wir  zugleich  hierdurch
förmlich  und  feierlich,  daß  Wir  die  darin  enthaltenen  Gelobungen  nicht  nur  Selbst
treu  und  unverbrüchlich  halten,  sondern  auch  diese  Verfassung  gegen  alle  Eingriffe
und  Verletzungen  zu  schützen  und  zu  erhalten  stets  bedacht  sein  werden.

Dessen  zur  Urkunde  haben  Wir  dieses  Staatsgrundgesetz  eigenhändig  unterschrieben
  und  mit  dem  großen  Staatssiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  in  Unserer  Residenzstadt  Darmstadt  den  17.  Dezember  1820.

(L.  S.)  Ludewig.
v.  Grolman.

14.  Lippe.
Von  Herrn  Rechtsanwalt  Dr.  SIEVERT  in  Detmold.
Einleitung.

Die  Verordnung,  die  landständische  Verfassungsurkunde  betreffend,  vom  6.  Juli
1836  wird  mit  folgenden  Worten  eingeleitet:

„Schon  längst  war  es  Unser  Wunsch,  durch  Sanktionierung  einer,  den  Verhältnissen  Unseres
Landes  und  den  Zeitumständen  angemessenen,  landständischen  Verfassungsurkunde  eine  auf  das
Grundeigentum,  als  den  sichersten  und  bleibendsten  Besitz,  begründete,  allgemeine  Repräsentation
der  Interessen  des  Landes  herbeizuführen  und  die  Rechte  und  Pflichten  der  darauf  basierten
Landesvertretung  festzustellen.