I.  Europa.  257  14.  Lippe.

Nachdem  nunmehr  dieser  wichtige  Gegenstand  auf  dem  heute  beendigten  Landtage  mit
Unsern  getreuen  Ständen  sorgfältig  beraten  worden,  erlassen  Wir,  unter  deren  Zustimmung,  und
mit  Aufhebung  der  Verordnung  vom  8.  Juni  1819  und  der  derselben  angehängten  Wahlvorschrift,
sowie  auch  der  Geschäftsordnung  von  31.  August  1819,  hiermit  nachfolgende  Landständische
Verfassungsurkunde‘  usw.

In  der  Verordnung,  die  landständische  Verfassung  betreffend,  vom  15.  März  1853,  wird
folgendes  ausgeführt:

„Da  Wir  uns  nach  sorgfältiger  Prüfung  überzeugten,  daß  die  seit  1848  infolge  der  damaligen
revolutionären  Bewegungen  und  anmaßlichen  Einwirkungen  zugelassenen  Veränderungen  in  den
landständischen  Einrichtungen  Unsers  Fürstentums  weder  mit  der  Gerechtigkeit  noch  mit  den
Grundgesetzen  des  Deutschen  Bundes  in  Einklang  stehen  und  ebensowenig  dem  wahren  Wohl
Unsrer  geliebten  Untertanen  entsprechen,  und  da  Uns  insbesondere  die  in  der  20.  Bundestagssitzung
  vom  23.  August  1851  $  120  gefaßten  Beschlüsse  verpflichteten,  die  mit  den  Grundgesetzen
des  Deutschen  Bundes  nicht  übereinstimmenden,  seit  dem  Jahre  1848  in  Unserm  Fürstentum
getroffenen  staatlichen  Einrichtungen  und  erlassenen  gesetzlichen  Bestimmungen  mit  jenen  Grundgesetzen
  wieder  in  Einklang  zu  bringen,  so  fanden  Wir  Uns  veranlaßt,  die  nach  den  Vorschriften
des  Walilgesetzes  vom  16.  Januar  1849  erwählten  Landtagsabgeordneten  zu  dein  Zweck  auf  den
20.  Oktober  v.  J.  einzuberufen,  um  dieselben  in  Kenntnis  zu  setzen,  daß  Wir  Uns  in  Beziehung
auf  die  landständische  Verfassung  Unsers  Fürstentums  lediglich  das  in  anerkannter  Wirksamkeit
und  rechtlicher  Gültigkeit  bestehende  Verfassungsgesetz  vom  6.  Juli  1836  zur  Richtschnur  dienen
lassen  und  die  Zustimmung  der  Abgeordneten  zur  Aufhebung  der  Verordnungen  Nr.  4  und  Nr.  5  der
Gesetzzammlung  von  1849,  die  Wahlen  der  Abgeordneten  und  die  Ausübung  ständischer  Rechte
betreffend,  gewärtigen  wollten.

„Zu  Unserm  Bedauern  hat  jedoch  die  Versammlung  Unsern  wohlgemeinten  und  gerechten
Erwartungen  nicht  entsprochen;  vielmehr  hat  sie  die  auf  einfache  Rückkehr  zum  vereinbarten
Verfassungsgesetze  von  1836  gerichtete  einzige  Proposition  in  ihrer  Sitzung  vom  27.  Oktober  v.  J.
abgelehnt  und  dadurch  die  am  nämlichen  Tage  erfolgte  Aufhebung  des  Landtags  und  die  Verabschiedung
  der  damaligen  Abgeordneten  herbeigeführt.

„Unsere  landesväterliche  Sorge  war  von  diesem  Augenblicke  an  darauf  gerichtet,  dem
Unsrer  Regierung  anvertrauten  Lande  und  Unsern  geliebten  Untertanen  einen  rechtsgültigne
Verfassungszustand  zu  sichern  und  sind  Wir  von  der  Überzeugung  innigst  durchdrungen,  daß
ein  solcher  Zustand  in  gerechter  Weise  nur  durch  Wiederherstellung  der  durch  die  Revolution
verschobenen,  sonst  gesunden  Grundlagen  des  Staats,  insbesondere  durch  vorerstiges  unverändertes
  Zurückgehen  auf  das  Verfassungsgesetz  vom  6.  Juli  1836,  zu  erlangen  ist.

„Wir  verordnen  demnach  gnädigst,  daß  dieses  unter  der  segensreichen  Regierung  Unsers
in  Gott  ruhenden  Herrn  Vaters  mit  sorgfältiger  Berücksichtigung  der  landesherrlichen  und  ständischen
  Rechte  sowohl  als  der  dem  ganzen  Lnade  zu  gewährenden  Vorteile,  vereinbarte  und  landesherrlich
  erlassene  Verfassungsgesetz  als  unverändertes  Grundgesetz  in  Unserm  Fürstentum  anzuerkennen
  und  zu  befolgen  sei,  ohne  jedoch  demnächstige  Abänderungen  und  Verbesserungen  auszuschließen,
  welche  im  verfassungsmäßigen  Wege  beliebt  werden  möchten.

„Insbesondere  ist  es  Unser  Wille,  daß  zunächst  den  Grundsätzen  und  Vorschriften  des
obigen  Verfassungsgesetzes  entsprechend  die  Wahl  der  Landesabgeordneten  vollzogen  und  daß
zu  dem  Ende  das  Erforderliche,  mit  Berücksichtigung  einiger  unwesentlicher  und  vorübergehend
zu  treffender  Anordnungen,  erlassen  werde.

„Wir  werden  elsdann  dem  sich  in  vorstehender  Weise  bildenden  und  fordersamst  einzuberufenden
  Landtage  die  seiner  Beratung  und  Genehmigung  bedürfenden  Vorlagen,  insbesondere
über  Abänderung  des  Wahlgesetzes,  zur  Beratung  zugehen  lassen  und  erwarten  Wir  mit  Zuversicht,
  daß  die  Uns  unter  allen  Verhältnissen  beseelenden  landesväterlichen  Absichten  Unterstützung
und  vertrauende  Anerkennung  bei  Unsern  getreuen  Untertanen  finden.

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