I.  Europa.  258  14.  Lippe.

„Wir  wollen  endlich,  daß  die  seit  1848  erlassenen,  dieser  Verordnung  nicht  entgegenstehenden
gesetzlichen  Anordnungen  so  lange  unverändert  in  Kraft  bleiben,  als  nicht  etwa  deren  Aufhebung
oder  Veränderung  im  verfassungsmäßigen  oder  sonstigen  rechtsgültigen  Wege  erfolgt.“

Die  nun  folgende  Verfassung  ist  durch  das  Gesetz  vom  3.  Juni  1876  abgeändert  worden.

Landständische  Verfassungsurkunde  nebst  Wahlvorschrift  für  den  zweiten  und  dritten
Stand.

Titel  I.  Bestimmungen  der  Landstände,  ihrer  Rechte  und  Pflichten.

$  1.  Die  Landstände  des  Fürstentums  Lippe  bestehen  künftig  aus  den  Abgeordneten
  der  übrigens  qualifizierten  adligen  und  bürgerlichen  Besitzer  landtagsfähiger
  Rittergüter,  welche  ohne  Unterschied  der  Geburt  oder  sonstiger  Rechte  die
Ritterschaft  bilden,  der  Städte,  einschließlich  des  Fleckens  Lage  und  der  übrigen
Grundbesitzer  des  Landes.

$  2.  Eine  jede  dieser  drei  Klassen  erwählt  sieben  Abgeordnete  aus  ihrer  Mitte
und  bilden  diese  das  Landständische  Kollegium,  welches  das  Interesse  des  ganzen  Landes
und  nicht  das  des  einzelnen  Standes  zu  vertreten  hat.

$  3.  Zur  leichtern  und  schnellern  Besorgung  der  landständischen  Angelegenheiten
  außer  dem  Landtage  wählt  jeder  Stand  einen  Deputierten  und,  wenn  er  es  für
angemessen  hält,  auch  einen  Substituten  desselben,  die  beide  im  Lande  wohnen  müssen.
Die  drei  Deputierten  bilden  den  Ausschuß  und  sind  deren  Funktionen  auf  die  Dauer
von  sechs  Jahren,  ohne  jedoch  ihre  Wiedererwählung  auszuschließen,  beschränkt.
Die  Wahlen  derselben  bedürfen  der  landesherrlichen  Bestätigung.

$  4.  Der  Geschäftsführer  der  Landstände  ist  der  Landsyndikus.  Dieser  wird  von
sämtlichen  Landesabgeordneten  gewählt  und  vom  Landcsherrn  bestätigt.  Derselbe
muß  Rechtsgelehrter  und  ein  Einländer  sein;  und  finden  die  in  Rücksicht  der  Staatsdiener
  erlassenen  Verordnungen  auch  auf  ihn  Anwendung.  Seinen  Gehalt  erhält
derselbe  bis  zur  Errichtung  einer  gemeinschaftlichen  Kasse  vorerst  von  jedem  Stande
zu  einem  Drittel,  und  zwar  für  den  dritten  Stand  aus  der  Landkasse.

$5.  Den  Landständen  werden  diejenigen  Rechte  zugesichert,  welche  ihnen
bis  zum  Jahre  1805  zugestanden  haben,  insoweit  solche  nicht  durch  das  gegenwärtige
Gesetz  ausdrückliche  Modifikationen  erleiden.

Insbesondere  kann,  ohne  vorhergegangene  Beratung  und  ausdrückliche  Bewilligung
  auf  dem  Landtage,  keine  neue  Steuer  aufgelegt,  keine  neue  Anleihe  auf  den
Kredit  der  landschaftlichen  Kassen  gemacht  werden;  und  in  Fällen,  wo  das  Staatsbedürfnis
  unaufschiebliche  Eile  fordert,  ist  wenigstens  der  Ausschuß  der  Landstände
zur  Überlegung  und  Repartition  zuzuziehen,  auch  demnächst  am  folgenden  Landtage
gesamten  Ständen,  denen  ihr  jus  monendi  vorbehalten  bleibt,  die  Verwendung  nachzuweisen.
  Ferner  steht  nach  wie  vor  dem  ersten  und  zweiten  Stande  das  Recht  zu,
aus  seiner  Mitte  jeder  einen  qualifizierten  Deputierten  zum  General-Hofgerichte  sowie
im  eintretenden  Falle  zur  Landestutel  zu  ernennen;  nur  muß  ersterer  im  Lande  wohnen
und  letzterer  überdem  frei  von  fremdem  Staatsdienste  sein.

Das  pactum  unionis,  das  pactum  tutorium  und  die  Hofgerichtsordnung  werden
ausdrücklich  von  Uns  bestätigt,  sowie  auch  die  in  den  Hausverträgen  begründeten
Rechte  der  erbherrlichen  Linien  unverändert  bewahrt  bleiben.