I.  Europa.  259  14.  Lippe.

$  6.  Die  Regierung  legt  auf  jedem  Landtage  einen  Etat  der  nötig  erachteten
Bewilligungen  den  Landesabgeordneten  zur  genauen  Prüfung  und  zur  Beachtung
der  Wohlfahrt  des  Landes  vor.

Hinsichtlich  der  Fortdauer  der  bisherigen  und  der  nach  Anleitung  des  $  5  etwa
zu  bewilligenden  neuen  Steuern  wird  jederzeit  der  Bundesbeschluß  vom  28.  Juni  1832,
welcher  unterm  7.  August  1832  publiziert  und  im  siebenten  Bande  der  Sammlung
der  hiesigen  Landesverordnungen  abgedruckt  ist,  genau  beachtet.

$  7.  Den  Landständen  steht  das  Recht  des  Vorschlags  bei  Gegenständen,  welche
die  Wohlfahrt  des  Landes  und  die  Vervollkommnung  der  Gesetzgebung  betreffen,
sowie  das  Recht  der  Erinnerung  und  Anzeige  zu,  wenn  sich  Mißbräuche  der  Verwaltung
  oder  Verbrechen  einzelner  Staatsdiener  ergeben  sollten,  und  soll  das  Resultat
dieser  Anzeigen  den  Landständen  auf  dem  nächstfolgenden  Landtage  bekannt  gemacht
werden.

Titel  I.  Zusammensetzung  und  Einteilung  der  Landstände.

Die  $$  8  bis  12  sind  durch  das  Gesetz,  die  Zusammensetzung  des  Landtages  und  die  Ausübung
  der  Rechte  derselben  betreffend,  vom  3.  Juni  1876  ersetzt  worden.

Titel  III.  Von  der  Wahl  der  Landtagsabgeordneten  des  zweiten  und  dritten  Standes.
Die  $$  13  bis  23  sind  durch  das  Wahlgesetz  vom  3.  Juni  1876  ersetzt  worden.

Titel  IV.  Von  den  Landtagen.
Die  $$  24  bis  35  sind  durch  das  Gesetz  vom  3.  Juni  1876  ersetzt  worden.

Titel  V.  Vom  Landtagsdirektorium,  dem  Ausschusse  und  dem  Landsyndikus.

$  361.  In  der  ersten  Kurie  führt  der  Ausschußdeputierte  des  ersten  Standes
das  Direktorium,  in  der  zweiten  derjenige,  welchen  die  Wahl  der  Mitglieder  der  Kurie
dazu  bestimmt  und  führt  bei  der  vorzunehmenden  Wahl  der  älteste  Deputierte  der
zweiten  Kurie  den  Vorsitz.  Im  Falle  der  Stimmengleichheit  entscheidet  der  Landesherr.

Die  Erlasse  und  Eingaben  an  den  Landtag  werden  an  den  Deputierten  des  ersten
Standes  abgegeben,  welcher  auch  in  den  gemeinschaftlichen  Versammlungen  den
Vorsitz  führt.

$  371.  Die  drei  Ausschußdeputierten  unterzeichnen  und  der  Landsyndikus
kontrasigniert  die  Ausfertigungen  des  Landtags;  erstere  vertreten  die  Landesabgeordneten
  da,  wo  sie  selbst  nicht  wirksam  werden  können,  in  den  ihnen  zustehenden
Rechten  nach  dem  im  $  30  festgesetzten  Verhältnis,  in  welchem  die  Kurien  zueinander
stehen.

Dieselben  vermögen  jedoch  keine  bleibenden  Verbindlichkeiten  für  das  Land
einzugehen  und  sind  den  Landständen  zur  Rechenschaft  über  ihre  Handlungen  verpflichtet.


$  38.  Die  Deputierten  bilden  unter  dem  Direktorium  eines  Regierungsmitgliedes
das  Landkassen-Administrations-Kollegium.  Dieser  Behörde  liegt  es  ob,  jährlich
alle  landschaftlichen  Kassenrechnungen  durchzusehen  und  abzunehmen.  Die  Depui

  Beseitigt  durch  Gesetz  vom  3.  Juni  1876.
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