I.  Europa.  260  14.  Lippe.

tierten,  welche  dem  Landtage  Rechenschaft  von  dem  Zustande  der  Kassen.  mit  ihren
Vorschlägen  und  Bemerkungen  ablegen,  erhalten  Abschrift  der  Rechnungen  und  des
Abnahmeprotokolls.

$&amp;  39.  Der  Landsyndikus  führt  als  Sekretär  des  Landtags  über  alle  eingehenden
Sachen  und  darauf  gefaßte  Beschlüses  ein  vollständiges  Produktenbuch,  sowie  in  den
gemeinschaftlichen  und  in  der  Regel  auch  in  den  Kuriat-Versamnılungen  das  Protokoll,
verwahrt  die  Registratur  und  hält  dieselbe  in  Ordnung.  Er  ist  zugleich  verpflichtet,
die  Gutachten  und  alle  andern  Aufsätze  in  landständischen  Angelegenheiten  abzufassen,
  ohne  selbst  ein  Votum  zu  haben.

$  40.  Über  den  Gehalt  und  die  Emolumente  der  Ausschußdeputierten  und  des

Landsyndikus  werden  die  Landstände  auf  dem  ersten  Landtage  Vorschläge  zur  landesherrlichen
  Bestätigung  eröffnen.

15.  Lübeck.

Von  Herrn  Senator  Dr.  NEUMANN  in  Lübeck.

Lübeck  wurde  im  Jahre  1143  durch  Graf  Adolf  II.  von  Holstein  gegründet  und  1157  nach
seiner  Zerstörung  durch  eine  große  Feuersbrunst  von  Herzog  Heinrich  dem  Löwen  wieder  erbaut.
1181  wurde  es  eine  kaiserliche  Stadt  und  erhielt  1226  die  Reichsfreiheit.  Noch  im  Laufe  des
13.  Jahrhunderts  gelang  es  der  Stadt,  eine  führende  Stellung  unter  den  deutschen  Seestädten
zu  erlangen.  Bald  sehen  wir  Lübeck  an  der  Spitze  des  Hansabundes.  Wenn  es  seine  Stellung
als  Haupt  der  Hanse  mehr  als  zwei  Jahrhunderte  lang  behauptet  hat,  so  wurde  es  dazu  neben
anderen  Ursachen  namentlich  auch  durch  das  zühe  Festlialten  an  einer  Verfassung  befähigt,  die
bei  ihrem  aristokratischen  Charakter  ein  energisches  Zusammenfassen  und  eine  machtvolle  Betätigung
  der  Kräfte  nach  außen  gestattete.  Der  Rat,  der  aus  vier  Bürgermeistern  und  zwanzig
Ratsherren  bestand  und  das  Reclıt  der  Selbstergüänzung  besaß,  lenkte  anfangs  ohne  jede  Mitwirkung
  der  Bürger  die  Geschicke  der  Stadt.  Dieser  Zustand  dauerte  mit  kurzen  Unterbrechungen
  bis  zum  Anfang  des  17.  Jahrhunderts.  Dann  gelang  es  der  Bürgerschaft,  allmählich  Einfluß
auf  einzelne  Zweige  der  Verwaltung  und  auf  die  Verwendung  der  Staatseinnahmen  zu  gewinnen.
Die  Bürgerschaft  setzte  sich  damals  aus  zwölf  Korporationen  zusammen:  aus  der  Zirkelgesellschaft,
  der  Kaufleutekompagnie,  den  Kompagnien  der  Schonenfahrer,  der  Nowgorodfahrer,  der
Bergenfalırer,  der  Rigafalırer,  der  Stockholimfahrer,  der  Gewandschneider  und  der  Krämer,  der
Brauerzunft,  der  Schiffergesellschaft  und  den  Änitern  der  Handwerker.  Diesen  zwölf  Kollegien
als  Vertretern  der  Gesamtbürgerschaft  wurde  durch  den  sog.  Kassarezeß  von  1665  und  durch
den  Rezeß  von  1669  die  Teilnahme  an  den  öffentlichen  Angelegenheiten  zugestanden.  Durch
den  KassarezeßB  wurde  die  Gründung  einer  allgemeinen  Stadtkasse  beschlossen  und  ihre  Verwaltung
  einer  Beliörde  übertragen,  die  aus  zwei  Mitgliodern  des  Rates  und  vierundzwanzig  —
auf  Vorschlag  der  Kollegien  von  ihm  gewählten  —  Bürgern  bestand.  Der  Rezeß  von  1669  schränkte
das  Selbstergänzungsrecht  des  Rates  dadurch  ein,  daß  die  Zahl  der  Ratsherren  auf  sechzehn
vermindert  und  Bestimmung  darüber  getroffen  wurde,  aus  welchen  bürgerlichen  Kollegien
sie  entnommen  werden  mußten.  Überdies  wurde  der  Bürgerschaft  eine  allgemeine  Mitwirkung
bei  der  Gesetzgebung  und  eine  erweiterte  Teilnahme  an  der  Verwaltung  eingeräumt.  Die  auf
den  beiden  Rezessen  beruhende  Verfassung  blieb  bis  zur  Einverleibung  Lübecks  in  das  französische
Kaiserreich  Ende  1810  in  Geltung.  Sie  wurde  auch  nach  der  Befreiung  vom  Joche  der  Fremdherrschaft
  im  Jahre  1813  unverändert  wieder  in  Kraft  gesetzt.  Freilich  entsprach  sie  jetzt  dem
Geiste  der  neuen  Zeit  nicht  mehr,  und  schon  im  Jahre  1814  begannen  auf  Veranlassung  des  Rates
(Senates)  die  Verhandlungen  über  eine  Revision  der  Verfassung.  Das  Reformwerk  scheiterte
jedoch  an  dem  Widerstande  der  bürgerlichen  Kollegien,  die  auf  ihre  Vorrechte  nicht  verzichten