I.  Europa.  261  15.  Lübeck.

wollten  (1824).  Im  Jahre  1842  wurden  die  Verhandlungen  auf  Anregung  der  Bürgerschaft  wieder
aufgenommen.  Auf  Grund  eines  in  den  Märztagen  des  Jahres  1848  erschienenen  Berichts  der
gemeinsamen  Verfassungs-Revisions-Kommission  des  Senates  und  der  Bürgerschaft  wurde  am
8.  April  1848  die  neue,  auf  ständischer  Grundlage  beruhende  Repräsentativverfassung  in  Kraft
gesetzt.  Allein  schon  am  30.  Dezember  desselben  Jahres  wurde  diese  durch  die  auf  dem  Grundsatze
  des  allgemeinen  gleichen  Wahlrechts  der  Bürger  aufgebaute  revidierte  Verfassung  abgelöst.
Im  Jahre  1851  wurde  die  Umgestaltung  des  Gerichtswesens  durchgeführt  und  die  Zahl  der  Senatoren
  auf  14  festgesetzt.  Diese  Veränderungen  führten  zu  der  Verfassung  vom  29.  Dezember  1851.
Mit  Rücksicht  auf  die  Verfassung  des  Deutschen  Reiches,  dem  die  freie  und  Hansestadt  Lübeck
als  selbständiger  Bundesstaat  angehört,  und  behufs  Anpassung  an  die  Reichsgesetzgebung  wurde
eine  nochmalige  Revision  der  Verfassung  erforderlich.  Die  hieraus  erwachsene  Redaktion  vom
7.  April  1875  ließ  im  übrigen  die  Grundlagen  der  Verfassung  von  1851  unverändert.  Um  die  Wende
des  neuen  Jahrhunderts  stellte  sich  das  Bedürfnis  heraus,  das  lübeckische  Staatsrecht  in  zweifacher
  Beziehung  umzugestalten.  Einmal  mußte  darauf  Bedacht  genommen  werden,  die  Zahl
der  Bürger,  d.  h.  der  Träger  der  staatebürgerlichen  Rechte,  zu  vermehren.  Das  geschah  im  Jahre
1902  durch  Aufhebung  des  für  den  Erwerb  des  Bürgerrechts  zu  zahlenden  Bürgergeldes  (24  #)
und  der  Stempelabgabe  für  den  Bürgerbrief  (4  #4).  Dem  gegenüber  bedurfte  das  allgemeine
Wahlrecht  zur  Bürgerschaft  im  Hinblick  auf  die  Gestaltung  des  politischen  Parteiwesens  bei  den
Reichstagswahlen  einer  gewissen  Einschränkung.  Durch  eine  am  15.  Dezember  1902  beschlossene
Abänderung  der  Verfassung  wurde  daher  das  Wahlrecht  an  die  Bedingung  fünfjährigen  Steuerzahlens
  nach  einem  Einkommen  von  mehr  als  1200  4%  geknüpft.  Durch  die  Einführung  dieses
Zensus  wurde  jedoch,  wovon  man  sich  bald  genug  überzeugen  mußte,  die  Gefahr  nicht  beseitigt,
daß  sich  die  unter  dem  Einfluß  der  Sozialdemokratie  stehenden  unteren  Schichten  der  Bevölkerung
der  Vorherrschaft  in  der  Bürgerschaft  bemächtigten  könnten.  Man  entschloß  sich  daher,  durch
eine  am  9.  August  1905  beschlossene  Abänderung  der  Verfassung  unter  Wiederbeseitigung  des
Zensus  von  1200  4%  den  Grundsatz  des  gleichen  Wahlrechts  aufzugeben  und  eine  Wahl  in  vier
Abteilungen,  je  zwei  in  der  Stadt  und  im  Landgebiete  und  unterschieden  nach  der  steuerlichen
Leistungsfähigkeit,  vorzuschreiben.  Nachdem  am  17.  Juli  1907  noch  einige  redaktionelle  Veränderungen
  beschlossen  waren,  hat  der  Senat  auf  Grund  einer  ihm  erteilten  Ermächtigung  am
2.  Oktober  1907  die  jetzt  geltende  Verfassung  neu  veröffentlicht.  Das  gleiche  gilt  von  dem  der
Verfassung  angepaßten  Gesetze  das  Lübeckische  Staatsbürgerrecht  betreffend  in  der  Fassung
vom  31.  Juli  1907.
Verfassung  der  freien  und  Hansestadt  Lübeck.

Auf  Grund  des  Rat-  und  Bürgerschlusses  vom  30.  September  1907  bringt  der  Senat  den
Wortlaut  der  Verfassung  der  freien  und  Hansestadt  Lübeck,  wie  er  sich  nach  den  Beschlüssen
des  Senates  und  der  Bürgerschaft  vom  7.  April  1875,  21.  Juli  1879,  13.  Februar  1899,  13.  März  1899,
9.  August  1905,  28.  März  1906  und  17.  Juli  1907  ergibt,  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntnis.

Gegeben  Lübeck,  in  der  Versammlung  des  Senates,  am  2.  Oktober  1907.

Geise,  Dr.,  Sekretarius.
Erster  Abschnitt.  Allgemeine  Bestimmungen.

Art.  1.  Der  lübeckische  Freistaat  bildet  unter  der  Bennenungen  ‚Die  freie  und
Hansestadt  Lübeck‘‘  einen  selbständigen  Staat  des  Deutschen  Reiches.

Art.  2.  Angehörige  des  lübeckischen  Freistaates  sind  diejenigen,  deren  lübeckische
Staatsangehörigkeit  nach  Maßgabe  der  Reichsgesetzgebung  begründet  ist.

Art.  3.  Bürger  des  lübeckischen  Freistaates  sind  diejenigen  lübeckischen  Staatsangehörigen,
  welche  den  Staatsbürgereid  geleistet  und  das  erworbene  Bürgerrecht
nicht  wieder  verloren  haben.!

ı  Vgl.  das  Gesetz,  das  Lübeckische  Staatebürgerrecht  betreffend,  in  der  Fassung  vom
2.  Oktober  1907,  8.  39  ff.