I.  Europa.  262  15.  Lübeck.

Art.4.  Die  Staatsgewalt  steht  dem  Senate  und  der  Bürgerschaft  gemeinschaftlich
  zu.
Für  die  Ausübung  derselben  sind  die  Bestimmungen  dieser  Verfassung  maßgebend.


Zweiter  Abschnitt.  Der  Senat.

Art.5.  Der  Senat  besteht  aus  vierzehn  Mitgliedern.

Von  denselben  müssen  stets  acht  dem  Gelehrtenstande  angehören,  und  unter
diesen  wenigstens  sechs  Rechtsgelehrte  sein.

Die  übrigen  sechs  Mitglieder  dürfen  dem  Gelehrtenstande  nicht  angehören;
unter  ihnen  müssen  wenigstens  fünf  Kaufleute  sich  befinden.

Art.  6.  Wählbar  zum  Senatsmitgliede  ist,  wiewohl  unter  Berücksichtigung  des
Art.  5,  jeder  zum  Mitgliede  der  Bürgerschaft  wählbare  Bürger  des  lübeckischen  Freistaates,
  wenn  er  das  dreißigste  Lebensjahr  vollendet  hat.

Ausgeschlossen  von  der  Wahl  ist  derjenige,  dessen  Vater,  Sohn,  Vollbruder,
Halbbruder,  Stiefvater,  Stiefsohn,  Schwiegervater,  Schwiegersohn  oder  offener
Handelsgesellschafter  bereits  Mitglied  des  Senates  ist.

Art.7.  $1.  Wenn  zur  Wahl  eines  Mitgliedes  des  Senates  zu  schreiten  ist,
ruft  der  Senat  die  Bürgerschaft  (Art.  19)  zusammen.  Nachdem  die  letztere  versammelt
  ist,  zeigt  der  Senat  derselben  durch  Kommissare  an,  wie  viele  von  seinen
Mitgliedern  zur  Vornahme  der  Wahl  sich  eingefunden  haben,  und  fordert  die  Bürgerschaft
  auf,  eine  gleich  große  Anzahl  aus  den  in  ihrer  Versammlung  Erschienenen  zu
Wahlbürgern  zu  erwählen.  Die  Wahlbürger  werden  von  den  Kommissaren  in  den
Ratssaal  geführt,  die  Bürgerschaft  selbst  wird  entlassen.

$2.  Die  Mitglieder  des  Senates  und  die  Wahlbürger  treten  darauf  zu  einer
Wahlversammlung  zusammen  und  leisten,  nachdem  der  im  Senate  den  Vorsitz
führende  Bürgermeister  (Art.  14)  die  das  Verfahren  bei  der  Wahl  bestimmenden
Vorschriften  der  Verfassung  verlesen  hat,  folgenden  Eid:

Ich  gelobe  und  schwöre  zu  Gott,  daß  ich  bei  der  jetzt  vorzunehmenden  Wahl
eines  Mitgliedes  des  Senates  die  bestehenden  Vorschriften  genau  befolgen,  über  alles,
was  in  den  Wahlkammern  oder  unter  den  Obmännern  gesprochen  werden  wird,  das
strengste  Stillschweigen  beobachten  und  nur  demjenigen  meine  Stimme  geben  will,
welcher  nach  meiner  Überzeugung  der  Würdigste  ist.  So  wahr  mir  Gott  helfe!

Der  im  Senate  den  Vorsitz  führende  Bürgermeister  liest  diese  Eidesformel  vor,
und  alle  Anwesenden  sprechen  die  Worte:  Ich  schwöre  es!

$3.  Sodann  werden  drei  aus  je  zwei  Mitgliedern  des  Senates  und  je  zwei  Wahlbürgern
  bestehende  Wahlkammern  durch  das  Los  gebildet,  in  der  Art,  daß  zuerst
unter  die  Mitglieder  des  Senates,  mit  Ausschluß  des  den  Vorsitz  führenden  Bürgermeisters,
  und  hierauf  unter  die  Wahlbürger  Lose  ausgeteilt  werden,  von  denen  jedesmal
  zwei  mit  der  Nummer  I,  zwei  mit  der  Nummer  II,  zwei  mit  der  Nummer  III
bezeichnet,  die  übrigen  aber  unbezeichnet  sind.

$4.  Jede  Wahlkammer  begibt  sich  in  das  für  sie  bestimmte  Wahlzimmer.
Die  im  Ratssaale  zurückbleibenden  Senatsmitglieder  und  Wahlbürger  erwählen
durch  das  Los  aus  ihrer  Mitte  zwei  Mitglieder  des  Senates  und  zwei  Wahlbürger  zur