I.  Europa.  263  15.  Lübeck.

Entgegennahme  und  Aufzeichnung  der  Stimmzettel  bei  einer  etwaigen  allgemeinen
Wahl  (889  u.  10).

$5.  Die  Mitglieder  der  Wahlkammern  dürfen  bis  zur  Beendigung  ihres  Wahlgeschäftes
  nicht  leise  mit  jemandem  reden,  auch  nicht  das  Wahlzimmer  verlassen.
Von  keiner  Wahlkammer  und  von  keinem  Mitgliede  derselben  darf  an  eine  andere
Wahlkammer  oder  an  ein  Mitglied  der  anderen  Wahlkammern,  auch  nicht  an  die
im  Ratssaale  Zurückgebliebenen,  und  ebensowenig  von  diesen  an  jene,  irgendeine
Mitteilung  erfolgen.

$6.  In  jeder  Wahlkammer  führt  das  seinem  Amte  nach  älteste  Mitglied  des
Senates  den  Vorsitz.

Die  Wahlhandlung  wird  damit  eröffnet,  daß  die  Mitglieder  der  Wahlkammer
einzeln  diejenigen  Bürger  nennen,  welche  sie  zur  Besetzung  des  erledigten  Amtes
vorzugsweise  geeignet  halten.

In  keiner  Wahlkammer  darf  ein  in  ihr  selbst  sitzender  Wahlbürger  genannt,
Mitglieder  der  anderen  Wahlkammern  können  dagegen  in  Vorschlag  gebracht  werden.

$7.  Nachdem  hierauf  die  von  dem  Vorsitzenden  angefertigte  Liste  sämtlicher
genannten  Personen  durch  Ausscheiden  der  nach  den  Bestimmungen  der  Verfassung
nicht  wählbaren  berichtigt  ist,  fordert  der  Vorsitzende  die  Mitglieder  der  Wahlkammer
zu  einer  freimütigen  Besprechung  über  alle  diejenigen  auf,  deren  Namen  auf  der
Liste  geblieben  sind.

$8.  Nach  beendigter  Umsprache  wird  zur  Wahl  des  von  der  Kammer  Vorzuschlagenden
  geschritten,  indem  jedes  Mitglied  der  Kammer  den  Namen  desjenigen
aufschreibt,  welchen  es  unter  den  auf  der  Wahlliste  Gebliebenen  für  den  Würdigsten
hält.  Sind  wenigstens  drei  Stimmen  für  eine  und  dieselbe  Person  abgegeben,  so  ist
diese  von  der  Wahlkammer  vorzuschlagen.  Verteilen  sich  dagegen  die  abgegebenen
Stimmen  über  drei  oder  vier  Personen  und  wird  auch  bei  wiederholter  Umstimmung
die  zum  Vorschlag  erforderliche  Stimmenzahl  nicht  erreicht,  so  wird  ein  Obmann
durch  das  Los  aus  der  Mitte  der  Wahlkammer  bestimmt,  zum  Zweck  der  Entscheidung
darüber,  welche  von  denjenigen  Personen,  welche  nur  eine  Stimme  erhalten  haben,
auf  der  Wahlliste  zu  streichen  ist,  worauf  über  die  auf  derselben  verbleibenden  Per:
sonen  von  neuem  abgestimmt  wird.

Sollte  sich  unter  zwei  Personen  Stimmengleichheit  ergeben  und  diese  durch
eine  wiederholte  Umstimmung  nicht  gehoben  sein,  so  wird  ebenfalls  mit  der  Auslosung
  eines  Obmannes  aus  der  Mitte  der  Wahlkammer  verfahren,  welcher  in  diesem
Falle  zu  entscheiden  hat,  wer  von  den  in  Feage  stehenden  zwei  Personen  durch  die
Wahlkammer  vorzuschlagen  ist.

$9.  Sobald  eine  Wahlkammer  ihr  Geschäft  beendigt  hat,  läßt  sie  dem  im
Senate  den  Vorsitz  führenden  Bürgermeister  davon  Anzeige  machen.  Nachdem
dies  von  allen  drei  Wahlkammern  geschehen  ist,  werden  die  Mitglieder  derselben  aufgefordert,
  sich  wieder  in  den  Ratssaal  zu  begeben.  Der  Vorsitzende  jeder  Wahlkammer
  nennt  sodann  den  von  dieser  Vorgeschlagenen.  Haben  sämtliche  Wahlkammern
  dieselbe  Person  in  Vorschlag  gebracht,  so  erklärt  der  im  Senate  den  Vorsitz
führende  Bürgermeister  diese  sofort  als  zum  Mitgliede  des  Senates  erwählt.  Sind