I.  Europa.  264  15.  Lübeck.

aber  zwei  oder  drei  verschiedene  Personen  vorgeschlagen,  so  ist  durch  die  Wahlversammlung
  einer  der  Vorgeschlagenen  nach  unbedingter  Stimmenmehrheit,  durch
geheime  Abstimmung  mittels  Stimmzettel,  zu  wählen,  ohne  daß  eine  weitere  Besprechung
  über  die  in  Vorschlag  gebrachten  Personen  stattfindet.

8  10.  Wenn  unter  drei  Vorgeschlagenen  die  Stimmen  sich  dergestalt  verteilen,
daß  keiner  derselben  die  Mehrheit  aller  abgegebenen  Stimmen  erhält,  so  wird  die
Wahl  unter  Weglassung  desjenigen,  auf  welchen  die  wenigsten  Stimmen  gefallen
sind,  fortgesetzt.

Sollten  jedoch  alle  drei  Vorgeschlagenen  oder  zwei  derselben  neben  dem  dritten
eine  gleiche  Stimmenzahl  erhalten,  so  wird  zuvörderst  versucht,  durch  eine  Wiederholung
  der  Abstimmung  die  Stimmengleichheit  zu  beseitigen;  mißlingt  aber  dieser
Versuch,  so  werden  aus  sämtlichen  Teilnehmern  an  der  Wahlhandlung  fünf  Obmänner
ausgelost,  welche  in  ein  besonderes  Zimmer  treten  und  dort  nach  Stimmenmehrheit
zu  entscheiden  haben,  wer  von  denjenigen  Vorgeschlagenen,  auf  welche  eine  gleiche
Stimmenzahl  gefallen  ist,  von  der  Wahlliste  wegzulassen  ist,  worauf  über  die  auf  derselben
  verbleibenden  Personen  von  neuem  abgestimmt  wird.

Ergibt  sich  Stimmengleichheit  für  zwei  auf  der  Wahlliste  verbliebene  Personen
und  wird  auch  diese  bei  einer  nochmaligen  Umstimmung  nicht  beseitigt,  so  wird  in
gleicher  Weise  mit  der  Auslosung  von  fünf  Obmännern  verfahren,  welche  in  diesem
Falle  nach  Stimmenmehrheit  über  einen  der  beiden  Vorgeschlagenen  sich  zu  vereinigen
  haben.  Der  von  ihnen  Genannte  wird  sodann  durch  den  im  Senate  den  Vorsitz
  führenden  Bürgermeister  für  gewäblt  erklärt.

Würde  einer  der  Wahlbürger  selbst  unter  den  von  den  Wahlkammern  Vorgeschlagenen
  oder  unter  denjenigen  sich  befinden,  welche  nach  wiederholtem  Wahlversuche
  gleich  viele  Stimmen  erhalten  haben,  so  kann  er  zwar  in  jenem  Falle  an
der  Wahl  teilnehmen,  in  diesem  aber  nicht  zum  Obmann  ausgelost  werden.

Art.8.  Jede  im  Senate  erledigte  Stelle  muß  innerhalb  vier  Wochen  wieder
besetzt  werden.

Sollten  mehrere  Stellen  im  Senate  gleichzeitig  erledigt  sein,  so  sind  die  verschiedenen
  Wahlen  an  verschiedenen  Tagen  vorzunehmen.  Bei  jeder  Wahl  ist  das
vorgeschriebene  Verfahren  aufs  neue  einzuleiten.

Art.9.  Eine  Verpflichtung  zur  Annahme  der  Wahl  zum  Mitgliede  des  Senates
findet  nicht  statt.  Auch  steht  der  Austritt  aus  dem  Senate  jederzeit  frei.

Art.  10.  In  der  nächsten,  nach  der  Wahl  stattfindenden  Versammlung  des
Senates  wird  das  neu  erwählte  Mitglied  in  Gegenwart  des  Bürgerausschusses  (Art.  53)
feierlich  eingeführt  und  leistet  folgenden  Eid:

Als  neu  erwähltes  Mitglied  des  Senates  dieser  freien  Stadt  gelobe  und  schwöre
ich  zu  Gott:

Ich  will  meinem  Amte  gewissenhaft  vorstehen,  das  Wohl  des  Staates  nach
allen  meinen  Kräften  erstreben,  die  Verfassung  desselben  getreu  befolgen,  das  öffentliche
  Gut  redlich  verwalten  und  bei  meiner  Amtsführung,  namentlich  auch  bei  allen
Wahlen,  weder  auf  eigenen  Vorteil  noch  auf  Verwandtschaft  oder  Freundschaft
Rücksicht  nehmen.  Ich  will  die  Gesetze  des  Staates  handhaben  und  Gerechtigkeit