I.  Europa.  265  15.  Lübeck.

üben  gegen  jeden,  er  sei  reich  oder  arm.  Ich  will  auch  verschwiegen  sein  in  allem,
was  Verschwiegenheit  erfordert,  besonders  aber  will  ich  geheim  halten,  was  geheim
zu  halten  mir  geboten  wird.  So  wahr  mir  Gott  helfe!

Art.  11.  Die  Mitglieder  des  Senates  bekleiden  ihr  Amt  lebenslänglicb  und
beziehen  während  ihrer  Amtsführung  die  durch  das  Gesetz  festgestellten  Honorare.

Wann  und  in  welcher  Weise  eine  Versetzung  von  Senatsmitgliedern  in  den
Rubestand,  unter  Gewährung  eines  Ruhegehaltes,  stattfindet,  sowie  in  welchen  Fällen
ein  Mitglied  zum  Austreten  aus  dem  Senate  verpflichtet  ist  oder  genötigt  werden
kann,  ist  durch  die  betreffenden  Gesetze  bestimmt.

Art.  12.  Jedes  Mitglied  des  Senates  muß  in  der  Stadt  Lübeck  oder  in  einer
Vorstadt  derselben,  in  letzterem  Fall  mit  der  Verpflichtung,  ein  zu  bestimmten  Zeiten
zugängliches  Geschäftszimmer  in  der  Stadt  zu  halten,  seinen  regelmäßigen  Wohnsitz
haben,  oder  doch,  sofern  dies  bei  seinem  Eintritt  in  den  Senat  nicht  der  Fall  sein
sollte,  binnen  drei  Monaten  daselbst  nehmen.

Art.  13.  Die  aus  dem  Gelehrtenstande  erwählten  Mitglieder  des  Senates  dürfen
kein  Gewerbe  betreiben,  auch  ohne  vorgängige  Genehmigung  des  Senates  kein  Nebenamt
  und  keine  Nebenbeschäftigung,  mit  welchen  eine  fortlaufende  Remuneration
verbunden  ist,  übernehmen.

Dieselbe  Genehmigung  ist  zum  Eintritt  derselben  in  den  Vorstand,  Verwaltungsoder
  Aufsichtsrat  einer  jeden  auf  Erwerb  gerichteten  Gesellschaft  erforderlich.  Sie
darf  jedoch  nicht  erteilt  werden,  sofern  die  Stelle  mittelbar  oder  unmittelbar  mit
einer  Remuneration  verbunden  ist.

Die  erteilte  Genehmigung  ist  jederzeit  widerruflich.

Art.  14.  Der  Vorsitzende  des  Senates  wird  von  diesem  für  die  Dauer  vom  zwei
Jahren  aus  seiner  Mitte  gewählt  und  führt  während  dieser  Amtsführung  den  Titel
Bürgermeister.

Seine  Wahl  geschieht  in  der  Weise  durch  geheime  Abstimmung  nach  unbedingter
Stimmenmehrheit,  daß,  wenn  letztere  nicht  sofort  bei  der  ersten  Abstimmung  erlangt
  wird,  unter  den  beiden  Personen,  auf  welche  die  meisten  Stimmen  gefallen  sind,
abermals  zu  wählen  ist.

Ergibt  sich  Stimmengleichheit,  so  ist  nach  Anleitung  des  Art.  7  $10  Abs.  2
und  3  zu  verfahren.

Der  vom  Vorsitz  Abtretende  kann  nicht  sofort  wieder  gewählt  werden.

Im  Falle  der  Vorsitzende  während  seiner  Amtsführung  aus  dem  Senate  ausscheidet,
  wird  sein  Nachfolger  nur  für  die  Dauer  der  dem  Vorgänger  zuständig  gewesenen
  Amtsführung  gewählt.  Der  Gewählte  verliert  jedoch  dadurch  seine  Wählbarkeit
  bei  der  nächsten  Wahl  nicht.

Art.  15.  In  Verhinderungsfällen  wird  der  Bürgermeister  durch  dasjenige  Mitgliod
  des  Senates  vertreten,  welches  zunächst  vor  ihm  den  Vorsitz  im  Senate  gehabt  hat.

Sollte  ein  Mitglied  des  Senates,  welches  in  demselben  bereits  den  Vorsitz  geführt
  hat,  nicht  vorhanden  sein,  so  wählt  der  Senat  für  die  Dauer  der  Amtsführung
des  derzeitigen  Bürgermeisters  den  Vertreter  im  Vorsitze  in  der  für  die  Wahl  des
Bürgermeisters  vorgeschriebenen  Weise.

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