I.  Europa.  266  15.  Lübeck.

Art.  16.  Die  Verteilung  der  Geschäfte  unter  die  Mitglieder  des  Senates  (die
Ratssetzung)  findet  alle  zwei  Jahre  im  Anfang  des  Monats  Dezember  statt;  die
Ratssetzung  tritt  mit  dem  Anfang  des  nächsten  Jahres  in  Kraft.  Es  steht  jedoch
  dem  Senate  frei,  bei  außerordentlichen  Veranlassungen  auch  in  der  Zwischenzeit
  Änderungen  in  der  Verteilung  der  Geschäfte  vorzunehmen.

Die  Ratssetzung  beginnt  mit  der  Wahl  des  Bürgermeisters.

Demnächst  treten  der  derzeitige  Bürgermeister,  der  zu  seinem  Amtsnachfolger
Gewählte  und  drei  Mitglieder  des  Senates,  welche  dieser  zuvor  mittels  unbedingter
Stimmenmehrheit  erwählt  hat,  zusammen.  Diese  fünf  Personen  bestimmen,  nötigenfalls
  nach  Stimmenmehrheit,  die  Verteilung  der  Geschäfte,  sowie  den  Vorsitz  in
den  einzelnen  Behörden,  worauf  in  der  nächsten  Versamnilung  des  Senates  die  Ratssetzung
  verlesen  und  sofort  öffentlich  bekannt  gemacht  wird.

Art.  17.  Die  Protokollführung  im  Senate  und  die  Leitung  der  Senatskanzlei
ist  drei  Sekretären,  die  Aufsicht  über  das  Staatsarchiv  einem  Archivar  übertragen.
Die  Wahl  derselben  steht  dem  Senate  zu.

Art.  18.  Dem  Senate  allein  ist  die  Leitung  sämtlicher  Staatsangelegenheiten
anvertraut,  insoweit  nicht  die  nachfolgenden  Bestimmungen  eine  Mitwirkung  oder
Zustimmung  der  Bürgerschaft  in  ihrer  Gesamtheit  (Art.  20—52)  oder  des  Bürgerausschusses
  (Art.  53—72)  ausdrücklich  vorschreiben.

Die  Gemeindeangelegenheiten  der  Stadt  Lübeck  werden,  so  lange  und  insoweit
das  Gesetz  nicht  etwas  anderes  bestimmt,  vom  Senate  in  derselben  Weise,  wie  die
Angelegenheiten  des  Staates,  unter  Mitwirkung  oder  Zustimmung  der  Bürgerschaft,
bezichungsweise  des  Bürgerausschusses,  geleitet.

Dritter  Abschnitt.  Die  Bürgerschaft.

Art.  19.  Die  Bürgerschaft  bestebt  aus  einhundertundzwanzig  Mitgliedern
(Vertretern).  Sie  übt  ihre  Tätigkeit  teils  in  ihrer  Gesamtheit  (Art.  20—52),  teils
durch  einen  Ausschuß  (Art.  53—72)  aus.

I.  Die  Bürgerschaftinihrer  Gesamtheit.

Art.  201,  Zur  Teilnahme  an  der  Wahl  der  Vertreter  ist  jeder  Bürger  des  lübeckischen
  Freistaates  berechtigt,  der  das  25.  Lebensjahr  vollendet,  seit  Beginn  des  vierten,
der  Wahl  vorangehenden  Steuerjahres  dauernd  seinen  Wohnsitz  im  lübeckischen
Staatsgebiete  gehabt  und  während  dieser  Zeit  alljährlich  mindestens  so  viel  an  Einkommensteuer
  gezahlt  hat,  als  für  ein  Einkommen  in  Höhe  des  niedrigsten  steuerpflichtigen
  Betrages  von  ihm  zu  entrichten  war.

Steuerbeträge,  von  deren  Zahlung  der  Steuerpflichtige  aus  einem  gesetzlichen
Grunde  befreit  war,  werden  als  gezahlt  angesehen.

Im  Jahre  der  Wahl  muß  dem  Erfordernis  der  Einkommensteuerzahlung  für
die  Zeit  bis  zum  30.  Juni  entsprochen  sein.  Bei  außerordentlichen  Ersatzwahlen  tritt
an  Stelle  dieses  Tages  der  letzte  Tag  desjenigen  Kalendervierteljahres,  welches  zur
Zeit  der  Bestimmung  des  Wahltages  durch  den  Bürgerausschuß  abgelaufen  war.

I  Die  gegenwärtige  Fassung  der  Artikel  20  und  22  beruht  auf  den  Beschlüssen  vom  9.  August
1905  und  vom  17.  Juli  1907.