I.  Europa.  267  15.  Lübeck.

Die  in  Lübeck  wohnhaften  Ehrenbürger  sind  zur  Teilnahme  an  der  Wahl  berechtigt,
  auch  wenn  die  Voraussetzungen  dieses  Artikels  nicht  vorliegen.

Übergangsbestimmung.

Diejenigen  Bürger,  welche  bis  zum  15.  Dezember  1902  das  Bürgerrecht  erworben
  haben  und  nach  den  bis  zu  diesem  Zeitpunkt  geltenden  Bestimmungen  an
der  Wahl  der  Vertreter  teilzunehmen  berechtigt  waren,  bleiben  zur  Teilnahme  an
der  Wahl  der  Vertreter  berechtigt,  auch  wenn  die  Voraussetzungen  des  Art.  20  der
abgeänderten  Verfassung  nicht  vorliegen.

Die  Bestimmungen  des  Art.  21  finden  auch  auf  diese  Bürger  Anwendung.

Art.  211.  Von  der  Ausübung  des  Wahlrechtes  sind  ausgeschlossen:

1.  diejenigen,  welche  unter  Vormundschaft  stehen;

2.  diejenigen,  über  deren  Vermögen  das  Konkursverfahren  eröffnet  ist,  bis
nach  Beendigung  des  Verfahrens;

3.  diejenigen,  über  deren  Vermögen  während  eines  Zeitraumes  von  5  Jahren
vor  der  Wahl  das  Konkursverfahren  wegen  mangelnder  Masse  entweder  nicht  eröffnet
  oder  eingestellt  ist;

4.  diejenigen,  welche  während  eines  Zeitraumes  von  5  Jahren  vor  der  Wahl
den  Offenbarungseid  (Zivilprozeßordnung  $  807)  geleistet  oder  sich  darauf  berufen
haben;

5.  diejenigen,  welche  eine  Armenunterstützung  aus  öffentlichen  Mitteln  beziehen
  oder  im  letzten  der  Wahl  voraufgegangenen  Jahre  bezogen  haben.

Art.  222.  Die  Wahlen  zur  Bürgerschaft  werden  in  Abteilungen  der  Wähler
vollzogen.

Es  werden  folgende  Abteilungen  gebildet:

a.  Stadt  und  Vorstädte.

Abteilung  I.  Sie  umfaßt  diejenigen  Bürger,  welche  in  den  letzten  drei  Steuerjahren
  vor  der  Wahl  mindestens  so  viel  an  Einkommensteuer  gezahlt  haben,  als
von  ihnen  für  ein  Einkommen  von  #  2100  während  jener  Jahre  insgesammt  zu
zahlen  war,  sowie  die  lübeckischen  Ehrenbürger.

Es  werden  gewählt  .  .  2.2.2.2  2  2  2  2  02  ren.  90  Vertreter.
Abteilung  II.  Sie  umfaßt  alle  übrigen  wahlberechtigten  Bürger.
Es  werden  gewählt  .  .  2.2.22  2  2  2  2  een.  12  Vertreter.

b.  Städtchen  Travemünde  und  Landgebiet.

Abteilung  III.  Sie  umfaßt  diejenigen  Bürger,  welche  einen  Landbesitz  von
mindestens  3  ha  für  eigene  Rechnung  bewirtschaften  oder  in  den  letzten  drei
Steuerjahren  vor  der  Wahl  mindestens  so  viel  an  Einkommensteuer  gezahlt  haben,  als
von  ihnen  für  ein  Einkommen  von  #%  2100  während  jener  Jahre  insgesamt  zu
zahlen  war,  sowie  die  lübeckischen  Ehrenbürger.

!  Die  gegenwärtige  Fassung  der  Artikel  21,  23—32  und  37  beruht  auf  dem  Beschlusse
vom  9.  August  1905.
3  Vgl.  Anmerkung  1  Artikel  20.

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