I.  Europa.  269  15.  Lübeck.

10.  Ritzerauer  Landbezirk  (die  Gemeinden  Düchelsdorf,  Sierksrade,  Hollenbeck,
Behlendorf,  Albsfelde,  Giesensdorf,  Harmsdorf,  Nusse,  Ritzerau,  Poggensee,  Groß-Schretstaken,
  Klein-Schretstaken  und  Tramm).

Es  werden  gewählt  .  ..  2.22  2  2  2  2  2  2  2  nn.  3  Vertreter.

Für  die  Wahl  der  Vertreter  in  Abteilung  IV  bilden  die  Bezirke  5  und  6,  7  und  8,
sowie  9  und  10  zusammen  je  einen  Wahlbezirk.  In  jedem  dieser  3  Wahlbezirke  wird
1  Vertreter  gewählt.

Art.  241.  Jeder  Wähler  kann  sein  Wahlrecht  nur  persönlich  und  nur  in  demjenigen
  Wahlbezirke  ausüben,  in  dem  er  seine  regelmäßige  Wohnung  hat.

Art.  251.  Wer  an  der  Wahl  der  Vertreter  teilzunehmen  berechtigt  ist,  kann
auch  zum  Vertreter  gewählt  werden,  sofern  er  nicht  Mitglied  des  Senates  ist.  Die
Wählbarkeit  in  einem  Bezirk  und  einer  Abteilung  ist  nicht  durch  das  Wohnen  in
dem  Bezirk  und  nicht  durch  die  Zugehörigkeit  zu  der  Abteilung  bedingt.

Die  Mitglieder  der  Bürgerschaft  vertreten  nicht  den  Wahlbezirk  und  die  Abteilung,
  in  denen  sie  gewählt  sind,  sondern  die  Gesamtheit  aller  Staatsangehörigen.
Sie  sind  von  keinerlei  Weisung  abhängig,  haben  vielmehr  lediglich  ihrer  Überzeugung
von  dem,  was  das  Wohl  des  Staates  erfordert,  zu  folgen.

Art.  261.  Eine  Verpflichtung  zur  Annahme  der  Wahl  besteht  nicht.  Die  Wahl
gilt  für  angenommen,  wenn  der  Gewählte  nicht  innerhalb  sieben  Tagen,  nachdem  er
die  Anzeige  von  seiner  Wahl  erhalten,  dem  Wortführer  der  Bürgerschaft  die  Ablehnung
  angezeigt  hat.

Der  Austritt  aus  der  Bürgerschaft  ist  ohne  Angabe  von  Gründen  gestattet.
Er  geschieht  durch  eine  an  den  Wortführer  der  Bürgerschaft  gerichtete  schriftliche
Erklärung.

Der  Vertreter  ist  verpflichtet,  aus  der  Bürgerschaft  auszutreten,  wenn  er  seinen
Wohnsitz  im  lübeckischen  Staatsgebiete  aufgibt,  oder  wenn  er  nach  Art.  21  und  25
der  Verfassung  nicht  mehr  berechtigt  sein  würde,  zum  Vertreter  gewählt  zu  werden.

Über  die  Frage,  ob  ein  Vertreter  seine  Wählbarkeit  verloren  hat,  entscheiden
die  vereinigten  Geschäftsvorstände  der  Bürgerschaft  und  des  Bürgerausschusses.

Art.  271.  Die  Vertreter  werden  auf  6  Jahre  gewählt.  Scheidet  ein  Vertreter
vorzeitig  aus,  so  findet  für  den  Rest  seiner  Amtszeit  eine  Ersatzwahl  statt.

Mit  dem  ersten  Montag  im  Dezember  jedes  zweiten  Jahres  scheiden  diejenigen
Vertreter  aus,  die  sechs  Jahre  zuvor,  sowie  diejenigen,  die  für  den  Rest  der  Amtszeit
  von  sechs  Jahre  zuvor  gewählten  Vertretern  in  die  Bürgerschaft  gewählt  sind.

Die  Wahlen  finden  regelmäßig  alle  zwei  Jahre  statt.  Sobald  jedoch  die  Zahl
der  vorhandenen  Vertreter  auf  108  gesunken  ist,  muß  die  Ersatzwahl  für  die  vorzeitig
ausgeschiedenen  Vertreter  ohne  Verzug  vorgenommen  werden,  wenn  nicht  innerhalb
der  nächsten  sechs  Monate  die  regelmäßigen  Wahlen  bevorstehen.

Ausgeschiedene  Vertreter  können  sofort  wiedergewählt  werden.

Art.  281.  In  den  einzelnen  Abteilungen  der  städtischen  und  vorstädtischen
Bezirke  und  in  den  einzelnen  Bezirken  des  Städtchens  Travemünde  und  des  Landı

  Vgl.  Anmerkung  1  Artikel  21.