I.  Europa.  270  15.  Lübeck.

gebietes  werden  alle  zu  wählenden  Vertreter  in  einem  Wahlgange  gewählt.  Als  gewählt
  gelten  diejenigen,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben.

Sind  in  der  Abteilung  oder  einem  Bezirke  Vertreter  auf  Wahlzeiten  von  verschiedener
  Dauer  zu  wählen,  so  gelten  giejenigen,  auf  welche  sich  die  höchsten
Stimmenzahlen  vcreinigt  haben,  für  die  längsten  und  die  übrigen  nach  der  Reihenfolge
  ihrer  Stimmenzahl  je  für  die  kürzeren  Wahlzeiten  als  gewählt.

In  Fällen  von  Stimmengleichheit  entscheidet  das  vom  Vorsitzenden  des  Wahlvorstandes
  oder,  wenn  in  mehreren  Unterbezirken  (Art.  30  Abs.  3)  gewählt  ist,  vom
Wortführer  der  Bürgerschaft  zu  ziehende  Los.

Wer  in  mehreren  Bezirken  oder  Abteilungen  gewählt  ist,  gilt  da  als  gewählt,
  wo  er  die  meisten  Stimmen  erhalten  hat.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet
  das  vom  Wortführer  der  Bürgerschaft  zu  ziehende  Los.

Ersatzwahlen  für  diejenigen,  welche  mehrfach  gewählt  sind  oder  die  Wahl
abgelehnt  haben,  werden  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in  Abs.  3  vor  Art.  27
vorgenommen.

Art.  29.  Die  Wahlen  zur  Bürgerschaft  finden  in  den  ersten  zwanzig  Tagen
des  Novembers  statt.  Sie  erfolgen  gleichzeitg  an  einem  Tage  in  allen  Bezirken  und
Abteilungen  des  Städtchens  Travemünrle  und  des  Landgebietes  und  an  einem  späteren
Tage  gleichzeitig  in  allen  Bezirken  und  Abteilungen  der  Stadt  und  der  Vorstädte.
Die  Tage  der  Wahl  werden  im  September  vom  Bürgerausschusse  bestimmt.  Die
Gewählten  treten  am  ersten  Montag  im  Dezember  in  die  Bürgerschaft.

Wenn  eine  außerordentliche  Ersatzwahl  notwendig  wird  (Art.  27  Abs.3),  hat
der  Bürgerausschuß  den  Tag  der  Wahl  zu  bestimmen,  sobald  die  Voraussetzungen
dafür  gegeben  sind.  Die  Gewählten  treten  in  der  auf  die  Bekanntmachung  des  Wahlergebnisses
  folgenden  nächsten  Versammlung  der  Bürgerschaft  in  diese  ein.

Zu  jeder  Wahlhandlung  beruft  der  Wortführer  der  Bürgerschaft  die  Wahlberechtigten
  mindestens  7  Tage  vorher  mittels  Aufforderung  durch  das  Amtsblatt,
in  den  ländlichen  Wahlbezirken  außerdem  durch  ortsübliche  Bekanntmachunr.

Art.  301.  Die  Wahlhandlung  wird  durch  einen  Wahlvorstand  geleitet.

In  den  Bezirken  1,  2,  3  und  4  wird  für  jede  Abteilung  ein  besonderer  Wahlvorstand
  gebildet.  In  den  Bezirken  5,  6,  7,  8,  9  und  10  wird  für  beide  Abteilungen
zusammen  ein  Wahlvorstand  gebildet.

Der  Bürgerausschuß  kann  für  einen  Wahlbezirk  mehrere  Unterbezirke  bestimmen.
  In  diesen  Falle  ist  für  jeden  Unterbezirk  ein  besonderer  Vorstand  zu  bilden.

Der  Wahlvorstand  besteht  aus  fünf  Mitgliedern.  Der  Bürgerausschuß  ernennt
im  September  die  Vorstandsmitglieder  und  die  Stellvertreter  für  sie.  Der  Bürgerausschuß
  bestimmt  den  Vorsitzenden,  der  Mitglied  der  Bürgerschaft  sein  muß;  der
Vorstand  bestimmt  aus  seiner  Mitte  den  Schriftführer.  Für  außerordentliche  Ersatzwahlen
  erfolgt  die  Ernennung  im  Anschluß  an  die  Bestimmung  des  Wahltages.

Alle  Mitglieder  des  Wahlvorstandes  sollen  Bürger  sein.  Sie  sind  verpflichtet,
der  Wahl  zu  folgen,  falls  sie  nicht  nachweisen,  daß  Krankheit  oder  eine  unaufschiebbare
  Reise  sie  daran  verhindert.

!  Vgl.  Anmerkung  1  Artikel  21.