I.  Europa.  271  15.  Lübeck.

Art.  31!.  Über  die  Wahlhandlung  ist  in  jedem  Bezirk  und  in  jeder  Abteilung
ein  Protokoll  aufzunehmen.  Es  muß  die  Namen  aller  derer  enthalten,  auf  welche
Stimmen  abgegeben  sind,  und  zwar  in  der  durch  die  Stimmenzahl  oder  das  Los  gebotenen
  Reihenfolge  und  mit  Angabe  der  Stimmenzahl.

Das  Protokoll  ist  von  dem  Vorsitzenden  und  dem  Schriftführer  zu  unterzeichnen
und  unmittelbar  nach  Beendigung  der  Wahlhandlung  dem  Wortführer  der  Bürgerschaft
  zuzustellen.

Die  vereinigten  Geschäftsvorstände  der  Bürgerschaft  und  des  Bürgerausschusses
haben  sowohl  das  Wahlergebnis  als  auch  die  Wählbarkeit  der  Vertreter  alsbald  festzustellen.


Art.  321.  Der  Wortführer  der  Bügerschaft  hat  das  Namenverzeichnis  der  gewählten
  Vertreter,  nach  Bezirken  und  Abteilungen  geordnet,  ohne  Verzug  im  Amtsblatt
  bekannt  zu  machen,  dem  Senate  hiervon  Nachricht  zu  geben,  auch  den  Gewählten
  schriftlich  die  Wahl  anzuzeigen.

Art.  33.  Das  bei  den  Wahlen  im  einzelnen  zu  beobachtende  Verfahren  ist  durch
eine  besondere  Wahlordnung  gesetzlich  festgestellt.

Art.  34.  In  der  ersten  nach  Beendigung  der  alle  zwei  Jahre  stattfindenden
Ergänzungswahlen  (Art.  27)  berufenenen  Versammlung  erwählt  die  Bürgerschaft
aus  ihrer  Mitte  einen  Wortführer  und  zwei  Stellvertreter  desselben  auf  zwei  Jahre.
Die  Gewählten  sind  verpflichtet,  die  Wahl  anzunehmen,  und  scheiden,  wenn  sie
Mitglieder  des  Bürgerausschusses  sind,  aus  demselben  aus.

Der  Wortführer  kann  nach  Ablauf  seiner  Wortführung  nicht  sofort  wieder  gewählt
  werden.  Einer  später  zum  zweiten  Male  auf  ihn  gefallenen  Wahl  ist  er  Folge
zu  leisten  verpflichtet,  jede  fernere  Wahl  aber  abzulehnen  berechtigt.

Im  Falle  der  Wortführer  während  seiner  Wortführung  aus  der  Bürgerschaft
ausscheidet  oder  als  solcher  auf  seinen  Antrag  von  der  Bürgerschaft  entlassen  wird,
ist  sein  Nachfolger  nur  bis  zur  nächsten  Erneuerung  der  Bürgerschaft  zu  wählen.
Letzterer  verliert  jedoch  dadurch  seine  Wählbarkeit  bei  der  nächsten  Wahl  nicht.

Art.  35.  Die  Bürgerschaft  erwählt  ferner  einen  Protokollführer  auf  fünf  Jahre,
welchem  zugleich  das  Archiv  der  Bürgerschaft  wie  des  Bürgerausschusses  anvertraut
ist.  Derselbe  hat  sich  durch  Unterzeichnung  eines  gesetzlich  festgestellten  Reverses
an  Eidesstatt  zur  getreulichen  Wahrnehmung  seiner  Obliegenheiten  zu  verpflichten
und  erhält  aus  der  Staatskasse  eine  Entschädigung  für  seine  Bemühungen.  Der
abtretende  Protokollführer  kann  sofort  wiedergewählt  werden.

Der  Protokollführer  der  Bürgerschaft  ist  verpflichtet,  den  Protokollführer  des
Bürgerausschusses  (Art.  56)  in  Behinderungsfällen  zu  vertreten.

Art.  36.  Die  Wahl  des  Wortführers  der  Bürgerschaft  ist  nur  dann  als  vollzogen
  zu  betrachten,  wenn  die  Mehrheit  aller  abgegebenen  Stimmen  sich  für  eine
und  dieselbe  Person  ausgesprochen  hat.  Wird  ein  solches  Ergebnis  bei  der  ersten
Wahl  nicht  erreicht,  so  ist  unter  den  drei  Personen,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten
  haben,  und,  wenn  auch  auf  diese  Weise  die  erforderliche  Stimmenmehrheit

!  Vgl.  Anmerkung  1  Artikel  21.