I.  Europa.  272  j  15.  Lübeck.

nicht  gewonnen  wird,  unter  den  beiden,  für  welche  bei  der  Nachwahl  die  meisten
Stimmen  sich  erklärt  haben,  abermals  zu  wählen.  Wenn  mehrere  eine  gleiche  Anzahl
  von  Stimmen  erhalten  haben,  sei  es  bei  der  ersten  Wahl,  sei  es  bei  einer  Nachwahl,
  so  entscheidet  unter  ihnen  das  Los.

Diese  Bestimmungen  gelten  auch  für  die  Wahlen  der  Stellvertreter  des  Wortführers
  sowie  für  die  Wahl  des  Protokollführers  der  Bürgerschaft.

Art.  37.  Die  Bürgerschaft  tritt  auf  Berufung  durch  den  Wortführer  zusammen.
Fest  bestimmte  Tage  sind  der  dritte  Montag  in  den  Monaten  März,  Juli  und  September,
sowie  der  erste  Montag  im  Monat  Dezember.  Außerdem  muß  die  Bürgerschaft  berufen
  werden,  so  oft  der  Senat  es  für  erforderlich  erachtet  oder  der  Bürgerausschuß
es  begehrt,  oder  wenn  mindestens  dreißig  Mitglieder  bei  dem  Wortführer  unter  Darlegung
  des  Zwecks  schriftlich  darauf  antragen.  Über  die  Zeit  und  den  Ort  der  Versammlung
  hat  der  Wortführer  mit  dem  für  die  Verhandlungen  mit  der  Bürgerschaft
bestellten  Senatskommissar  sich  zu  verständigen.

Art.38.  Mit  Ausnahme  dringlicher  Fälle  ist  jede  Versammlung  der  Bürgerschaft
  vom  Wortführer  sieben  Tage  zuvor  durch  das  Lübeckische  Amtsblatt  bekannt
zu  machen  und  spätestens  drei  Tage  vor  derselben  jedem  Vertreter  ein  Abdruck  der
zur  Verhandlung  kommenden  Anträge  des  Senates  nebst  einer  gedruckten  Einladung
zuzustellen.

Art.39.  Den  Vorsitz  in  den  Versammlungen  und  die  Leitung  der  Geschäfte
hat  der  Wortführer  der  Bürgerschaft.  Ist  derselbe  verhindert  oder  wünscht  er  bei
der  Verhandlung  eines  Gegenstandes  an  der  Beratung  teilzunehmen,  so  tritt  einer
der  Stellvertreter  desselben  für  ihn  ein  nach  der  Reihenfolge,  welche  durch  die  Wahl
bestimmt  ist.

Art.  40.  Die  Versammlung  der  Bürgerschaft  ist  beschlußfähig,  wenn  mindestens
die  Hälfte  der  jeweiligen  Vertreter  anwesend  ist.

Art.  41.  In  den  Versammlungen  der  Bürgerschaft  sind  Kommissare  des  Senates
gegenwärtig  und  an  der  Beratung  teilzunehmen  berechtigt.  Die  Anwesenheit  derselben
ist  jedoch  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  Wahlen  oder  Gegenstände  handelt,
über  welche  die  Bürgerschaft  ohne  Mitwirkung  des  Senates  entscheiden  kann.

Art.  42.  Die  Versammlungen  der  Bürgerschaft  sind  in  der  Regel  öffentlich;  der
Ausschluß  der  Öffentlichkeit  tritt  ein,  wenn  der  Senat  oder  die  Bürgerschaft  es  begehrt.

Art.  43.  $1.  Jeder  Abstimmung  geht  eine  freie  Beratung  über  den  in  Antrag
gebrachten  Gegenstand  voraus.  Nach  dem  Schlusse  derselben  erfolgt  die  Abstimmung
über  bestimmte  von  dem  Vorsitzenden  zu  stellende  Fragen,  welche  stets  so  zu  fassen
sind,  daß  sie  mit  ja  oder  nein  beantwortet  werden  können.

$2.  Die  Abstimmung  geschieht  durch  Aufstehen  oder  Sitzenbleiben,  die  von
der  Bürgerschaft  vorzunehmenden  Wahlen  erfolgen  durch  Abgabe  von  Stimmzetteln.

Eine  Abstimmung  durch  namentlichen  Aufruf  findet  statt,  wenn  dieses  vor
dem  Schlusse  der  Beratung  von  mindestens  zwanzig  Mitgliedern  der  Versammlung
beantragt  worden  ist.

!  Vgl.  Anmerkung  1  Artikel  21.