I.  Europa.  273  15.  Lübeck

83.  Die  Beschlüsse  werden  durch  Stimmenmehrheit  sämtlicher  an  der  Abstimmung
  teilnehmenden  Mitglieder  der  Bürgerschaft  gefaßt;  auch  bei  Wahlen  entscheidet
  die  Mehrheit  der  abgegebenen  Stimmen.

Ergibt  sich  Gleichheit  der  Stimmen,  so  gilt  bei  einer  zur  Entscheidung  verstellten
  Frage  diese  für  verneint,  bei  einer  Wahl  dagegen  entscheidet  das  Los.

$4.  Wer  Zusätze,  Beschränkungen  oder  sonstige  Änderungen  vorschlagen  will,
hat  dieselben,  bevor  sie  beraten  werden,  ihrem  wesentlichen  Inhalte  nach  dem  Vorsitzenden
  schriftlich  zuzustellen  oder  zu  Protokoll  zu  geben.

Art.  44.  Jedes  Mitglied  der  Bürgerschaft  ist  berechtigt,  Anregen  zu  Anträgen
der  Bürgerschaft  an  den  Senat  zu  machen.  Einer  solchen  Anrege  ist  jedoch  nur  dann
Folge  zu  geben,  wenn  sie  dem  Vorsitzenden  schriftlich  zugestellt  ist  und  nach  gestellter
Vorfrage  von  mindestens  zehn  Mitgliedern  der  Versammlung  unterstützt  wird.  In
diesem  Falle  steht  dem  Antragsteller  die  nähere  Begründung  seines  Antrages  zu,
worauf  über  die  Frage,  ob  der  Gegenstand  zur  näheren  Erwägung  an  den  Bürgerausschuß
  zu  verweisen  sei  oder  nicht,  eine  Beratung  und  Abstimmung  stattfindet.
Entscheidet  die  Versammlung  eich  für  das  letztere,  so  ist  damit  der  Antrag  verworfen;
entscheidet  sie  sich  dagegen  für  das  erstere,  der  Bürgerausschuß  erachtet  aber  demnächst
  den  Antrag  für  nicht  geeignet,  überhaupt  oder  in  unveränderter  Form  an  den
Senat  gebracht  zu  werden,  oder  der  Senat  lehnt  den  ihm  vom  Bürgerausschuß  empfohlenen
  Antrag  ab,  so  hat  der  Wortführer  der  Bürgerschaft  dieser  selbst  in  ihrer
nächsten  Versammlung  die  Frage  zur  Entscheidung  vorzulegen,  ob  der  Antrag  seitens
der  Bürgerschaft  an  den  Senat  gelangen  solle  oder  nicht.

Art.45.  Die  Bürgerschaft  ist  berechtigt,  vom  Senate  Auskunft  über  Staatsangelegenheiten
  zu  begehren.  Die  entsprechende  Verpflichtung  des  Senates  erleidet
jedoch  eine  Ausnahme  in  betreff  obschwebender  Verhandlungen  in  Reichs-  und  auswärtigen
  Angelegenheiten.  Die  Gegenstände,  über  welche  Auskunft  verlangt  wird,
sind  dem  Senate  schriftlich  mitzuteilen,  dem  es  überlassen  bleibt,  die  verlangte  Auskunft
  schriftlich  oder  durch  Kommissare  mündlich  zu  erteilen.

Art.46.  Auf  alle  Anträge  des  Senates  muß  in  derselben  Versammlung,  in
welcher  sie  gestellt  sind,  ein  Beschluß  gefaßt  werden.

Es  steht  jedoch  der  Bürgerschaft  frei,  einen  Antrag  des  Senates  zunächst  einer
aus  ihrer  Mitte  zu  ernennenden  Kommission  zur  Begutachtung  zu  überweisen  und
bis  zur  Erstattung  des  Gutachtens  ihre  Entscheidung  auszusetzen.  Wenn  eine  solche
Kommission  über  irgendeinen  Punkt  noch  eine  Aufklärung  für  erforderlich  erachtet,
so  kann  sie  dieserhalb  eine  Besprechung  mit  den  Kommissaren  des  Senates  begehren.
Die  Kommissare  des  Senates  sind  befugt,  Mitteilung  des  Gutachtens  der  Kommission
zu  verlangen,  bevor  über  die  Sache  weiter  verhandelt  wird.

Übrigens  haben  die  Verhandlungen  über  Anträge  des  Senates  vor  allen  anderen
den  Vorzug  und  dürfen  nicht  ohne  Zustimmung  der  Kommissare  des  Senates  durch
anderweitige  Geschäfte  unterbrochen  werden.

Art.  47.  Das  über  die  Beschlüsse  der  Bürgerschaft  auf  Anträge  des  Senates
aufzunehmende  Protokoll  ist  in  einer  von  dem  Vorsitzenden  und  dem  Protokollführer
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