1.  Europa.  274  15.  Lübeck.

unterzeichneten  Ausfertigung  fördersamst  den  Kommissaren  des  Senates  zuzustellen,
um  es  dem  letzteren  vorzulegen.

Art.  48.  Der  Geschäftsgang  bei  den  Beratungen  der  Bürgerschaft  wird,  soweit
er  nicht  im  vorstehenden  festgestellt  worden,  durch  eine  von  der  Bürgerschaft  zu
beschließende  Geschäftsordnung  geregelt.

Art.  49.  Eine  Ausfertigung  des  in  den  Versammlungen  der  Bürgerschaft  geführten
  Protokolles  ist  binnen  drei  Tagen  nach  jeder  Versammlung  dem  im  Senate
den  Vorsitz  führenden  Bürgermeister  zuzustellen,  auch  ist  das  Protokoll,  soweit  nicht
Geheimhaltung  beschlossen  ist,  durch  den  Druck  zu  veröffentlichen.

Der  Senat  bringt  die  im  Einvernehmen  mit  der  Bürgerschaft  gefaßten  Beschlüsse,
soweit  nicht  Gründe  des  Staatsinteresses  deren  Geheimhaltung  ratsam  erscheinen
lassen,  durch  das  Amtsblatt  zur  öffentlichen  Kunde.

Art.  50.  Die  Mitgenehmigung  der  Bürgerschaft  ist  erforderlich:

I.  zu  jeder  Abänderung  der  Staatsverfassung;;

II.  zu  jedem  Erwerb  und  jeder  Veräußerung  von  Hoheitsrechten;

III.  zur  Erlassung,  authentischen  Auslegung,  Änderung  oder  Aufhebung  von
Gesetzen,  sowie  von  Verordnungen  in  Handelssachen.

Polizeiliche  Verfügungen  und  lediglich  die  Handhabung  bestehender  Gesetze
betreffende  Verordnungen  werden  dagegen  vom  Senate  allein  beschlossen,  doch  ist
bei  Verkündigung  der  letzteren  stets  das  Gesetz  zu  bezeichnen,  um  dessen  Handhabung
  es  sich  handelt;

IV.  zur  Einführung,  Aufhebung  und  Veränderung  direkter  oder  indirekter
Steuern  und  Abgaben  aller  Art;

V.  zur  Gestattung  der  Ausübung  öffentlichen  Gottesdienstes  seitens  solcher
Religionsgesellschaften,  welchen  dieselbe  bisher  noch  nicht  zugestanden  ist;

VI.  zur  Erteilung  von  Privilegien;

VII.  zu  Verfügungen,  bei  welchen  die  Vorsteherschaften  von  Privatstiftungen
nach  den  bestehenden  Gesetzen  der  Genehmigung  des  Senates  und  der  Bürgerschaft
bedürfen;

VIII.  zur  Entscheidung  über  die  Anwendbarkeit  des  Expropriationsgesetzes
auf  die  Ausführung  einer  Anlage;

IX.  zum  Abschlusse  von  Staatsverträgen,  welche  den  Handel,  die  Schiffahrt
oder  einen  derjenigen  Gegenstände  betreffen,  welche  der  Mitgenehmigung  der  Bürgerschaft
  unterliegen.

Art.  51.  Der  Bürgerschaft  steht  ferner  eine  Mitwirkung  zu:

X.  bei  der  Verwaltung  des  Staatsvermögens  sowie  des  Vermögens  der  evangelisch-lutherischen
  Kirchengemeinden  und  der  öffentlichen  Wohltätigkeitsanstalten.

In  dieser  Beziehung  treten  folgende  Bestimmungen  ein:

1.  Die  Verwaltung  des  Staatsvermögens  ist  im  allgemeinen  den  Behörden  übertragen,
  unter  Leitung  und  Aufsicht  des  Senates.  Ohne  Zustimmung  der  Bürgerschaft
können  jedoch  wesentliche  Änderungen  in  den  Wirkungskreisen  der  einzelnen  Behörden
und  in  der  herkömmlichen  Verwaltung  und  Benutzung  des  Staatsvermögens  nicht