I.  Europa.  275  15.  Lübeck.

vorgenommen,  namentlich  nicht  Staatsgüter  neu  erworben  oder  veräußert,  auch
nicht  in  Erbpacht  gegeben  oder  verpfändet  werden.

2.  Die  Vorstände  der  evangelisch-lutherischen  Kirchengemeinden,  sowie  die
Vorsteherschaften  der  öffentlichen  Wohltätigkeitsanstalten  können  ohne  Zustimmung
der  Bürgerschaft  nicht  zu  denjenigen  Verfügungen  ermächtigt  werden,  zu  welchen
sie  nach  den  bestehenden  Gesetzen  die  Genehmigung  des  Senates  und  der  Bürgerschaft
  nachzusuchen  verpflichtet  sind.

3.  Das  Staatsbudget,  sowie  das  allgemeine  Budget  der  öffentlichen  Wohltätigkeitsanstalten
  muß  alljährlich  der  Bürgerschaft  zur  Genehmigung  vorgelegt  werden.
Bei  dieser  Gelegenheit  darf  indessen  den  durch  besonderen  Rat-  und  Bürgerschluß
bereits  bewilligten  Einnahmen  und  Ausgaben  die  Genehmigung  einseitig  so  wenig
von  dem  Senate  als  von  der  Bürgerschaft  versagt  werden.

4.  In  der  Regel  sind  alle  Ausgaben  aus  der  öffentlichen  Kasse  durch  die  Mitbewilligung
  der  Bürgerschaft  bedingt.  Es  darf  jedoch  die  letztere  ihre  Zustimmung
zu  einer  nach  der  Aufgabe  des  Senates  erforderlich  werdenden  Verstärkung  der  zu
Ehrenausgaben  desselben,  sowie  zur  Bestreitung  der  Kosten  diplomatischer  Verhandlungen
  und  Sendungen  im  Staatsbudget  ausgesetzten  Geldmittel  nicht
versagen,  sie  kann  indessen  im  ersten  Falle  vom  Senate  eine  Darlegung  der
mit  der  Gesamtsumme  bestrittenen  Zahlungen  begehren.  Auch  sind  die  über  die
Kosten  diplomatischer  Verhandlungen  und  Sendungen  dem  Senate  abzulegenden
Rechnungen  dem  Finanzdepartement  zuzustellen,  um  als  Beilagen  zu  dessen  allgemeiner
  Rechnung  zu  dienen,  in  welcher  Eigenschaft  sie  gleich  allen  übrigen  Rechnungen
  den  Erinnerungen  der  Rechnungsbehörde  unterworfen  sind.

5.  Ohne  Zustimmung  der  Bürgerschaft  darf  weder  eine  neue  Staatsanleihe
gemacht,  noch  der  zu  Tilgung  der  Staatsschulden  festgesetzte  Plan  geändert  werden.

6.  Der  Bürgerschaft  ist  über  die  Verwaltung  eines  jeden  Jahres  der  Bericht
des  Finanzdepartements  und  der  Bericht  der  Rechnungsbehörde  mitzuteilen,  und
kann  der  Stadtkassenverwalter  nur  nach  dem  gemeinsamen  Beschlusse  des  Senates
und  der  Bürgerschaft  über  seine  Verwaltung  in  jedem  Jahre  quittiert  werden.

Auch  die  im  Laufe  des  Jahres  von  der  Rechnungsbehörde  über  einzelne  Verwaltungsrechnungen,
  sowie  die  von  der  ÖOberschulbehörde  und  von  der  Zentral-Armendeputation
  abgestatteten  Revisionsberichte  sind  mit  den  bezüglichen  Rechnungen
  der  Bürgerschaft  mitzuteilen.

Art.  52.  Sollten  bei  Gelegenheit  eines  vom  Staate  abzuschließenden  Vertrages
oder  bei  einer  anderen  außerordentlichen  Veranlassung  der  Senat  und  die  Bürgerschaft
der  übereinstimmenden  Ansicht  sein,  daß  der  Gegenstand  aus  Rücksicht  auf  notwendige
  Geheimhaltung  sich  so  wenig  zur  Verhandlung  mit  dem  Bürgerausschusse
als  mit  der  Bürgerschaft  eigne,  so  ist  eine  Geheimkommission  zu  ernennen,  welche
die  dem  Bürgerausschusse  wie  der  Bürgerschaft  zustehenden  Befugnisse  auszuüben
hat,  insoweit  nicht  im  einzelnen  Falle  von  der  Bürgerschaft  die  Vollmacht  der  Kommission
  beschränkt  ist.

Die  Zahl  der  in  eine  solche  Kommission  zu  wählenden  Mitglieder  wird  von  der
Bürgerschaft  bestimmt;  eine  Vermehrung  derselben  ist  vorzunehmen,  so  oft  es  die

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