I.  Europa.  276  15.  Lübeck.

Bürgerschaft,  sei  es  auf  Antrag  der  Geheimkomniission,  sei  es  aus  eigenem  Antriebe,
für  angemessen  erachtet.

Ein  Beschluß  der  Geheimkommission  ist  nur  dann  gültig,  wenn  er  von  der
Mehrheit  sämtlicher  Mitglieder  gefaßt  ist.

Falls  von  einer  Geheimkommission  die  Instruktion  des  mit  dem  Abschlusse
eines  Vertrages  Beauftragten  genehmigt  ist,  so  kann  die  Bürgerschaft  ihre  Zustimmung
zu  dem  Vertrage  nur  dann  ablehnen,  wenn  die  Geheimkommission  die  Grenze  ihrer  Befugnis
  überschritten  hat  oder  der  Vertrag  nicht  der  erteilten  Instruktion  gemäß  abgeschlossen
  ist.

Das  Verfahren  für  die  Verhandlungen  der  Geheimkommission  ist  durch  ein
besonderes  Regulativ  bestimmt.

I.  Der  Bürgerausschuß.

Art.  53.  Der  Bürgerausschuß  besteht  aus  dreißig  Mitgliedern,  welche  von  der
Bürgerschaft  aus  ihrer  Mitte  auf  zwei  Jahre  in  der  Art  gewählt  werden,  daß  diejenigen,
welche  bei  jeder  Wahl  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,  als  gewählt  gelten.

Der  Wortführer  der  Bürgerschaft  und  dessen  Stellvertreter  sind  nicht  wählbar;
alle  übrigen  Mitglieder  der  Bürgerschaft  sind  der  Wahl  Folge  zu  leisten  verpflichtet.

Art.  541.  In  der  Regel  treten  jährlich  am  ersten  Montag  im  Dezember  15  Mitglieder
  des  Bürgerausschusses  aus  und  werden  in  der  an  diesem  Tage  stattfindenden
Versammlung  der  Bürgerschaft  durch  Neuwahlen  ersetzt.  Es  darf  indessen  nie  mehr
als  die  Hälfte  des  Bürgerausschusses  aus  Neugewählten  bestehen;  wenn  Sterbefälle
oder  andere  Ursachen  den  regelmäßigen  Wechsel  stören,  bleiben  daher,  nach  einer
vom  Bürgerausschusse  selbst  zu  treffenden  Bestimmung,  einzelne  Mitglieder  länger
als  zwei  Jahre,  jedoch  niemals  über  drei  Jahre,  im  Bürgerausschusse.

Die  Ausgetretenen  sind  erst  nach  dem  Ablaufe  eines  Jahres  wieder  wählbar.

Für  alle  im  Laufe  eines  Jahres  Austretenden  finden  in  der  nächsten  Versammlung
  der  Bürgerschaft  neue  Wahlen  statt.

Art.  55.  In  der  ersten  nach  den  regelmäßigen  jährlichen  Ergänzungswahlen
(Art.  54)  stattfindenden  Versammlung  erwählt  der  Bürgerausschuß  aus  seiner  Mitte
einen  Wortführer  und  zwei  Stellvertreter  desselben  auf  ein  Jahr.  Die  Gewählten
sind  verpflichtet,  die  Wahl  anzunehmen.

Der  abtretende  Wortführer  kann  zwar,  wenn  er  im  Bürgerausschusse  bleibt,
wiederum  auf  ein  Jahr  zum  Wortführer  gewählt  werden,  ist  aber  dieser  Wahl  Folge
zu  leisten  nicht  verbunden.  Wird  derselbe  dagegen,  nachdem  er  eine  Zeitlang  nicht
Mitglied  des  Bürgerausschusses  war,  aufs  neue  in  denselben  gewählt  und  sodann
wieder  zur  Wortführung  berufen,  so  ist  er  verbunden,  diese  und  auch  eine  ihn  unter
gleichen  Verhältnissen  abermals  treffende  Wahl  anzunehmen,  jede  fernere  Wahl
zum  Wortführer  des  Bürgerausschusses  aber  abzulehnen  berechtigt.

Im  Falle  der  Wortführer  während  seiner  Wortführung  aus  dem  Bürgerausschusse
  ausscheidet  oder  als  solcher  vom  Bürgerausschusse  entlassen  wird,  ist  sein

!  Die  gegenwärtige  Fassung  des  Artikels  54  beruht  auf  dem  Beschlusse  vom  9.  August  1905.