I.  Europa.  277  15.  Lübeck.

Nachfolger  nur  bis  zur  nächsten  regelmäßigen  Ergänzung  des  Bürgerausschusses
zu  wählen.

Art.  56.  Der  Bürgerausschuß  erwählt  einen  Protokollführer  auf  fünf  Jahre.
Derselbe  wird  in  gleicher  Weise  wie  der  Protokollführer  der  Bürgerschaft  verpflichtet
(Art.  35)  und  ebenfalls  aus  der  Staatskasse  besoldet.  Der  abtretende  Protokollführer
  kann  sofort  wiedergewählt  werden.

Der  Protokollführer  des  Bürgerausschusses  darf  nicht  zugleich  Protokollführer
der  Bürgerschaft  sein;  er  hat  den  letzteren  jedoch  in  Behinderungsfällen  sowohl  in
der  Protokollführung  als  auch  in  den  Archivargeschäften  zu  vertreten.

Art.  57.  Bei  der  Wahl  des  Wortführers  und  der  Stellvertreter  desselben,  sowie
bei  der  des  Protokollführers  muß  die  Mehrheit  aller  abgegebenen  Stimmen  eich  für
eine  und  dieselbe  Person  entschieden  haben.  Mit  einer  etwa  nötigen  Nachwahl  wird
es  ebenso,  wie  bei  den  Wahlen  des  Wortführers  und  des  Protokollführers  der  Bürgerschaft
  gehalten.  (Art.  36.)

Art.  58.  Der  Bürgerausschuß  versammelt  sich  regelmäßig,  wiewohl  mit  Ausnahme
  des  Augustmonats,  alle  vierzehn  Tage  auf  dem  Rathause  zur  Zeit  der  Versammlungen
  des  Senates;  bei  besonderer  Veranlassung  kann  der  Senat  denselben
auch  zu  einer  anderen  Zeit  durch  den  Wortführer  zusammenberufen  lassen.  Außerdem
  kann  der  Wortführer  selbst  eine  Versammlung  des  Bürgerausschusses  ansetzen,
so  ihm  dieselbe  notwendig  erscheint;  verpflichtet  ist  er  dazu,  sobald  sechs  Mitglieder
des  Bürgerausschusses  es  begehren  und  den  Zweck  der  Berufung  in  einem  schriftlichen
  Antrage  darlegen.

Art.59.  Den  Vorsitz  in  den  Versammlungen  und  die  Leitung  der  Geschäfte
hat  der  Wortführer  des  Bürgerausschusses.  Ist  derselbe  verhindert,  so  tritt  einer  der
Stellvertreter  desselben  für  ihn  ein,  nach  der  Reihenfolge,  welche  durch  die.  Wahl
bestimmt  ist.

Sind  der  Wortführer  und  dessen  beide  Stellvertreter  gleichzeitig  verhindert  oder
aus  dem  Bürgerausschusse  ausgetreten,  bevor  eine  Neuwahl  stattgefunden  hat,  so
gebührt  dem  Wortführer  der  Bürgerschaft  oder  dessen  Stellvertreter  die  Berufung
des  Bürgerausschusses,  um  im  ersten  Falle  die  Wahl  eines  zeitweiligen  Vertreters
des  Wortführers,  in  letzterem  Falle  die  Neuwahl  eines  Wortführers  zu  veranlassen.

Art.  60.  Zur  Fassung  eines  gültigen  Beschlusses  ist  die  Anwesenheit  von  mindestens
  zwei  Dritteiln  sämtlicher  Mitglieder  des  Bürgerausschusses  erforderlich.

Art.  61.  Die  Anträge  des  Senates  werden  dem  Bürgerausschusse  in  schriftlicher
  Abfassung  durch  Kommissare  überbracht  und  von  diesen  mit  dem  Bürgerausschusse
  besprochen.

Die  Abstimmung  erfolgt,  wenn  ein  bezüglicher  Antrag  gestellt  ist,  erst  nach
Entfernung  der  Senatskommisssare.

Art.  62.  In  der  Regel  muß  die  Entscheidung  des  Bürgerausschusses  auf  die
Anträge  des  Senates  in  derselben  Versammlung,  in  welcher  sie  vorgelegt  sind,  erfolgen.
Der  Bürgerausschuß  kann  jedoch,  wenn  er  es  für  angemessen  hält,  einen  Antrag  des
Senates  zunächst  einer  aus  seiner  Mitte  zu  ernennenden  Kommission  zur  Begutachtung
  überweisen,  oder  auch  die  Beratung  des  Gegenstandes  bis  zur  nächsten