I.  Europa.  278  15.  Lübeck.

Versammlung  aussetzen.  Im  ersten  Falle  sind  die  Kommissare  des  Senates  befugt,
Mitteilung  des  Kommissionsgutachtens  zu  begehren,  bevor  über  die  Sache  im  Bürgerausschusse
  weiter  verhandelt  wird.

Art.  63.  Wenn  dem  Bürgerausschusse  über  irgendeinen  Punkt  noch  eine  Aufklärung
  erforderlich  scheint,  steht  es  ihm  frei,  eine  weitere  Besprechung  mit  den
Kommissaren  des  Senates  zu  begehren.

Auch  der  mit  der  Begutachtung  eines  Antrages  beauftragten  Kommission  des
Bürgerausschusses  steht  diese  Befugnis  zu.

Art.64.  Bei  Abstimmungen  gilt  im  Falle  einer  sich  ergebenden  Stimmengleichheit
  die  zur  Entscheidung  verstellte  Frage  für  verneint,  bei  einer  Wahl  dagegen
entscheidet  das  Los.

Art.65.  Das  über  jede  Versammlung  des  Bürgerausschusses  aufzunehmende
Protokoll  ist,  soweit  es  Beschlüsse  auf  Anträge  des  Senates,  Anträge  an  den  Senat,
Entscheidungen  in  Berufungsfällen  und  Wahlen  enthält,  in  einem  von  dem  Protokollführer
  unterzeichneten  Auszuge  den  Kommissaren  des  Senates  zuzustellen.

Wenn  der  Bürgerausschuß  einem  Antrage  des  Senates  nicht  beistimmt,  sind
die  Gründe  des  abweichenden  Beschlusses  in  der  Regel  in  den  Protokollauszug  mit
aufzunehmen;  es  kann  indessen  auch  die  Nachlieferung  derselben  vorbehalten  werden.

Art.66.  Die  Bestimmung  des  Geschäftsganges  in  den  Versammlungen  bleibt,
insoweit  nicht  darüber  im  vorstehenden  Vorschriften  enthalten  sind,  dem  Bürgerausschusse
  überlassen.

Art.  67.  Das  Protokoll  einer  jeden  Versammlung  des  Bürgerausschusses  ist,
soweit  nicht  Geheimhaltung  beschlossen  ist,  durch  den  Druck  zu  veröffentlichen;
auch  ist  eine  Ausfertigung  desselben  innerhalb  drei  Tagen  dem  Wortführer  der  Bürgerschaft
  zuzustellen.  Derselbe  ist  berechtigt,  die  von  dem  Senate  an  den  Bürgerausschuß
  gelangten  Schriftstücke,  nach  Beendigung  der  mit  dem  Bürgerausschusse
darüber  gepflogenen  Verhandlungen,  zur  Einsicht  zu  begehren.

Art.  68.  Die  vom  Senate  im  Einvernehmen  mit  dem  Bürgerausschusse  gefaßten
  Beschlüsse  werden  zugleich  mit  einer  beglaubigten  Ausfertigung  der  bezüglichen
  Erklärung  des  Bürgerausschusses  vom  Senate  der  Bürgerschaft  in  deren
nächster  Versammlung  mitgeteilt,  auch  bringt  der  Senat  erstere,  soweit  nicht  Gründe
des  Staatsinteresses  deren  Geheimhaltung  ratsam  erscheinen  lassen,  durch  das  Amtsblatt
  zur  öffentlichen  Kenntnis.

Art.  69.  Der  Bürgerausschuß  übt  die  der  Bürgerschaft  zustehenden  Befugnisse
aus,  wenn  es  sich  handelt:

1.  um  Geldbewilligungen,  welche  in  dem  einzelnen  Falle  oder,  wenn  in  einem
und  demselben  Kalenderjahre  mehrmals  für  denselben  Zweck  beantragt,  in  ihrer
Gesamtheit  die  Summe  von  6000  Reichsmark  einmaliger  Ausgabe  oder  von  300
Reichsmark  jährlicher  Ausgabe  nicht  überschreiten,  sofern  nicht  im  einzelnen  Falle
die  Geldbewilligung  der  Entscheidung  einer  andern  Frage  vorgreift,  welche  verfassungsmäßig
  zur  Mitgenehmigung  der  Bürgerschaft  zu  verstellen  ist;

2.  um  Verwendung  der  bereits  im  Staatsbudget  ausgesetzten  Summen,  soweit
nicht  die  einzelnen  Behörden  zur  Verwendung  dieser  Summen  berechtigt  sind;