I.  Europa.  279  15.  Lübeck.

3.  um  den  Erwerb  oder  die  Veräußerung  von  Grundstücken  für  den  Staat,
die  evangelisch-lutherischen  Kirchengemeinden,  die  öffentlichen  Wohltätigkeitsanstalten
  und  die  Privatstiftungen,  soweit  damit  nicht  ein  Erwerb  oder  Aufgeben
von  Hoheitsrechten  verbunden  ist,  und  das  Grundstück  nicht  einen  höheren  Wert
hat  als  von  12000  Reichsmark  (Art.  50  VII,  Art.51  X  1  und  2);

4.  um  Änderungen  in  der  Verwaltung  oder  in  der  Benutzung  des  Eigentums
des  Staates,  der  evangelisch-lutherischen  Kirchengemeinden,  der  öffentlichen  Wohltätigkeitsanstalten
  und  der  Privatstiftungen,  wenn  ein  Wert  von  nicht  mehr  als
12  000  Reichsmark  in  Frage  steht.  (Art.  50  VII,  Art.51  X  1  und  2);

5.  um  Verfügungen  über  Denkmäler  der  Kunst  oder  des  Altertums;  endlich

6.  um  Entscheidungen,  welche  durch  Beschluß  des  Senates  und  der  Bürgerschaft
  dem  Bürgerausschusse  übertragen  sind.

Wenn  der  Bürgerausschuß  einen  Antrag  des  Senates  ablehnt,  so  ist  es  dem
Senate  unbenommen,  denselben  Antrag  an  die  Bürgerschaft  zu  richten.

Art.  70.  Über  alle  zur  Verhandlung  mit  der  Bürgerschaft  gehörenden  Gegenstände
  hat  der  Senat  die  Ansicht  des  Bürgerausschusses  einzuziehen,  bevor  er  seine
Anträge  an  die  Bürgerschaft  gelangen  läßt.

Art.  71.  Der  Bürgerausschuß  hat  die  Befugnis,  Anträge  und  Vorschläge,  sei
es  infolge  ihm  von  der  Bürgerschaft  überwiesener  Anregen  (Art.  44),  sei  es  aus
eigenem  Antriebe,  an  den  Senat  zu  richten.

Art.  72.  Der  Bürgerausschuß  ernennt  die  Mitglieder  der  Geheimkommissionen
(Art.  52),  die  bürgerschaftlichen  Teilnehmer  an  gemeinsamen  Kommissionen  des
Senates  und  der  Bürgerschaft,  sowie  die  bürgerlichen  Deputierten  bei  denjenigen
Verwaltungsbehörden,  für  welche  der  Bürgerschaft  oder  dem  Bürgerausschusse  das
Ernennungsrecht  eingeräumt  ist.  Zu  jeder  Wahl  eines  bürgerlichen  Deputierten
bei  den  übrigen  Verwaltungsbehörden  dagegen  hat  der  Bürgerausschuß  dem  Senate
zwei  Bürger  vorzuschlagen,  welche  ihm  dazu  am  meisten  geeignet  erscheinen.

Sowohl  jene  Ernennungen,  als  diese  Vorschläge  können  sich  auf  sämtliche
Personen  erstrecken,  welche  an  den  Wahlen  in  die  Bürgerschaft  teilzunehmen  berechtigt
sind.

Vierter  Abschnitt.  Verfahren  bei  beharrlicher  Meinungsverschiedenheit
zwischen  dem  Senate  und  der  Bürgerschaft.

Art.  73.  Zeigt  sich  bei  den  Verhandlungen  über  Anträge  des  Senates  an  die
Bürgerschaft  oder  über  Anträge  der  Bürgerschaft  an  den  Senat  zwischen  beiden
eine  beharrliche  Meinungsverschiedenheit,  so  kommen  die  nachfolgenden  Bestimmungen
  zur  Anwendung.

Art.  74.  Wenn  zwischen  dem  Senate  und  der  Bürgerschaft  über  die  authentische
  Auslegung  bestehender  Gesetze  eine  Meinungsverschiedenheit  obwaltet,  insbesondere,
  wenn  Bestimmungen  der  Verfassung  streitig  sind,  oder  wenn  ein  von
dem  Senate  oder  von  der  Bürgerschaft  auf  Grund  der  Verfassung  in  Anspruch  genommenes
  Recht  von  dem  anderen  Teile  bestritten  wird,  so  wird  zuvörderst  der
Versuch  gemacht,  die  Meinungsverschiedenheit  im  Wege  der  Verständigung  zu  be-