I.  Europa.  280  15.  Lübeck.

seitigen.  Bleibt  dieser  Versuch  olıne  Erfolg,  so  ist  die  Streitfrage  der  rechtlichen
Entscheidung  des  Hanseatischen  Oberlandesgerichtes  zu  unterwerfen.

Das  dabei  zu  beobachtende  Verfahren  ist  durch  eine  besondere  Übereinkunft
zwischen  dem  Senate  und  der  Bürgerschaft  festgestellt.

Art.75.  Weichen  dagegen  die  Meinungen  des  Senates  und  der  Bürgerschaft
darüber  von  einander  ab,  was  das  Staatswohl  erfordere,  und  sind  in  einem  solchen
Falle  der  Senat  und  die  Bürgerschaft  der  übereinstimmenden  Ansicht,  daß  eine  Beschlußnahme
  ohne  wesentlichen  Nachteil  für  das  Gemeinwesen  keinen  Aufschub
erleide,  so  ist  die  Meinungsverschiedenheit  durch  den  Ausspruch  einer  Entscheidungskommission
  zu  beseitigen.  Änderungen  in  der  Staatsverfassung  dürfen  indessen
niemals  durch  den  Ausspruch  einer  solchen  Kommission  herbeigeführt  werden.

Art.76.  Die  Entscheidungskommission  wird  durch  sieben  Mitglieder  des
Senates  und  sieben  Mitglieder  der  Bürgerschaft  gebildet.  Jene  werden  vom  Senate,
diese  von  der  Bürgerschaft  durch  geheime  Abstimmung  mittels  Stimmzettel  erwählt.

Art.  77.  Diese  Wahl  erfolgt  an  demselben  Tage,  an  welchem  sich  der  Senat
und  die  Bürgerschaft  vollständig  darüber  geeinigt  haben,  daß  eine  Entscheidungskommission
  zusammentreten  solle  und  welcher  Auftrag  derselben  zu  erteilen  sei.

Art.  78.  Die  Mitglieder  des  Senates  sind  zufolge  ihres  Ratseides,  die  Mitglieder
der  Bürgerschaft  zufolge  ihres  Bürgereides  verpflichtet,  die  auf  sie  gefallene  Wahl
anzunehmen.  Nur  für  Kranke  oder  Abwesende  ist  daher  zu  einer  neuen  Wahl  zu
schreiten.

Art.  79.  Die  in  die  Entscheidungskommission  berufenen  Mitglieder  des  Senates
und  der  Bürgerschaft  haben  spätestens  in  der  nächsten  nach  der  Wahl  stattfindenden
Versammlung  des  Senates,  in  Gegenwart  des  Bürgerausschusses,  folgenden  Eid  zu
leisten:

Ich  gelobe  und  schwöre  zu  Gott,  bei  der  mir  übertragenen  Entscheidung  der
zwischen  dem  Senate  und  der  Bürgerschaft  obwaltenden  Meinungsverschiedenheit
mich  lediglich  durch  die  Rücksicht  auf  das  Gemeinwohl  leiten  zu  lassen,  meinen
Ausspruch  nur  nach  meinem  besten  Wissen  und  Gewissen  zu  tun,  über  alles,  was
in  der  Kommission  verhandelt  werden  wird,  namentlich  auch  darüber,  in  welcher
Weise  die  Entscheidung  zustande  gekommen  ist,  wie  ich  selbst  und  die  übrigen  Mitglieder
  der  Kommission  gestimmt  haben,  niemals  irgend  jemandem  eine  Mitteilung
zu  machen,  vielmehr  über  dieses  alles  das  unverbrüchlichste  Stillschweigen  zu  bewahren.
  So  wahr  mir  Gott  helfe!

Art.  80.  Die  Kommission  erwählt  ihren  Vorsitzenden  aus  den  ihr  angehörigen
Mitgliedern  des  Senates  in  geheimer  Abstimmung  mittels  Stimmzettel.

Art.  81.  Die  Reihenfolge,  in  welcher  die  übrigen  Mitglieder  ihren  Sitz  einzunehmen
  haben  und  in  welcher  die  Abstimmung  geschieht,  wird  durch  das  Los
festgestellt.  Der  Vorsitzende  darf  seine  Stimme  jedoch  erst  dann  abgeben,  wenn
die  übrigen  Mitglieder  der  Kommission  abgestimmt  haben.

Art.  82.  Zur  Beschlußnahme  der  Kommission  ist  Stimmenmehrheit  sämtlicher
Mitglieder  erforderlich.