I.  Europa.  281  15.  Lübeck.

Ergibt  sich  Stimmengleichheit,  so  erwählt  die  Kommission  aus  ihrer  Mitte
einen  aus  drei  Mitgliedern  des  Senates  und  drei  Mitgliedern  der  Bürgerschaft  bestehenden
  Ausschuss,  welcher  sich  über  den  von  der  Entscheidungskommission  zu
fällenden  Ausspruch  verständigen  muß.

Art.  83.  Der  Ausspruch  der  Entscheidungskommission  muß  spätestens  innerhalb
  vierzehn  Tagen  nach  der  geschehenen  Beeidigung  ihrer  Mitglieder  erfolgen.

Derselbe  wird,  nachdem  er  von  sämtlichen  Mitgliedern  in  der  Schlußsitzung
unterzeichnet  und  mit  einem  Siegel  verschlossen  ist,  sofort  durch  zwei  Mitglieder
der  Kommission  dem  im  Senate  den  Vorsitz  führenden  Bürgermeister  überbracht.

Art.  84.  Wenn  die  Entscheidungskommission  bei  ihrer  Beratung  die  Ansicht
gewonnen  haben  sollte,  daß  die  zwischen  dem  Senate  und  der  Bürgerschaft  obwaltende
Meinungsverschiedenheit  ihr  in  anderer  Weise,  als  geschehen,  hätte  zur  Entscheidung
verstellt  werden  müssen,  und  daß  die  Annahme  eines  von  ihr  zu  machenden  Vorschlages
  dem  Gemeinwohl  am  meisten  entsprechen  würde,  so  hat  sie  diesen  ihren
Vorschlag  dem  Senate  einzureichen,  jedoch  gleichfalls  verschlossen,  und  zugleich
mit  dem  entscheidenden  Ausspruche  auf  die  ihr  vorgelegte  Frage.

Für  einen  solchen  Fall  ist  in  dem  Senate  und  in  der  Bürgerschaft  zuerst  über
den  von  der  Kommission  eingereichten  Vorschlag  zu  verhandeln;  bis  dahin,  daß  sich
diese  Verhandlungen  zerschlagen  haben,  bleibt  der  Entscheidungsspruch  selbst  uneröffnet
  bei  dem  Senate  liegen.

Art.85.  Der  Ausspruch  der  Entscheidungskommission  w'rd  innerhalb  acht
Tagen,  nachdem  er  eingereicht  oder  nachdem  der  etwaige  Vermittelungsvorschlag
(Art.  84)  verworfen  worden,  in  der  Versammlung  des  Senates,  in  Gegenwart  des
Bürgerausschusses,  von  dem  den  Vorsitz  führenden  Bürgermeister  eröffnet  und  verlesen.
  Der  Ausspruch  gilt  sodann  als  Rat-  und  Bürgerschluß.

Bekanntmachung,  betreffend  den  Wortlaut  des  Gesetzes,  das  lübeckische  Staatsbürgerrecht  betreffend.
(Veröffentlicht  am  26.  Oktober  1907.)

Auf  Grund  des  Rat-  und  Bürgerschlusses  vom  30.  September  1907  bringt  der  Senat  den
Wortlaut  des  Gesetzes,  das  lübeckische  Staatsbürgerrecht  betreffend,  wie  er  sich  nach  den  Beschlüssen
  des  Senates  und  der  Bürgerschaft  vom  15.  Dezember  1902  und  31.  Juli  1907  ergibt,
hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntnis.

Gegeben  Lübeck,  in  der  Versammlung  des  Senates,  ami  2.  Oktober  1907.

Geise,  Dr.,  Sekretarius.

Gesetz,  das  lübeckische  Staatsbürgerrecht  betreffend.

Der  Senat,  im  Einvernehmen  mit  der  Bürgerschaft,  hat  beschlossen  und  verkündet  hierdurch
  als  Gesetz:

Art.  1.  Jeder  volljährige  oder  für  volljährig  erklärte  männliche  Angehörige  des  lübeckisı-hen
Freistaates,  welcher  seit  mindestens  fünf  aufeinander  folgenden  Jahren  seinen  Wohnsitz  im  lübeckischen
  Staatsgebiete  hat  und  während  dieser  Zeit  alljährlich  mindestens  so  viel  an  Einkommensteuer
gezahlt  hat,  als  für  ein  Einkommen  in  Höhe  des  niedrigsten  steuerpflichtigen  Betrages  von  ihm
zu  entrichten  war,  ist,  sofern  und  solange  ihm  nicht  die  Fähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher
Ämter  oder  die  bürgerlichen  Ehrenrechte  aberkannt  sind  oder  er  unter  Polizeiaufsicht  gestellt  ist,
berechtigt,  gegen  Erfüllung  der  gesetzlichen  Bedingungen  (Artikel  3  und  4)  die  Erteilung  des
lübeckischen  Staatebürgerrechts  zu  begehren.  Steuerbeträge,  von  deren  Zahlung  der  Steuerpflichtige
  aus  einem  gesetzlichen  Grunde  befreit  war,  werden  als  gezahlt  angesehen.

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