I.  Europa.  282  15.  Lübeck.

Beamte  im  Sinne  des  Gesetzes  vom  29.  April  1899,  die  Rechtsverhältnisse  der  Beamten
betreffend,  sowie  Notare  sind  verpflichtet,  binnen  drei  Monaten  nach  ihrer  Anstellung  bzw.
Ernennung  das  Staatsbürgerrecht  zu  erwerben.

Art.  2.  Nur  denjenigen  lübeckischen  Staatsangehörigen,  welche  das  lübeckische  Staatesbürgerrecht
  erworben  haben,  stehen  die  Rechte  zu  und  liegen  dementsprechend  die  Verpflichtungen
ob,  welche  die  Verfassung  der  freien  und  Hansestadt  Lübeck  und  die  auf  die  Teilnahme  an  der
öffentlichen  Verwaltung  bezüglichen  Gesetze  und  Verordnungen  von  dem  Beeitze  des  lübeckischen
Bürgerrechts  abhängig  machen.

Art.  3.  Wer  die  Erteilung  des  lübeckischen  Staatsbürgerrechte  begehrt,  hat  bei  der  Aufnahmebehörde
  (Art.  7)  nachzuweisen,

1.  daß  er  die  lübeckische  Stastsangehörigkeit  besitzt,

2.  daß  er  volljährig  oder  für  volljährig  erklärt  ist,

3.  daß  er  seit  mindestens  fünf  aufeinander  folgenden  Jahren  seinen  Wohnsitz  im  lübeckischen
Staatsgebiete  hat,

4.  daß  er  in  dem  durch  Artikel  1  vorgeschriebenen  Uimfange  Einkommensteuer  gezahlt  hat.

Der  Nachweis  zu  3  und  4  liegt  den  Beamten  und  den  Notaren  nicht  ob  (vgl.  Art.  1,  Abs.  2).

Art.  4.  Wer  zum  Staatsbürger  angenommen  ist,  muß,  bevor  er  die  Rochte  eines  Bürgers
ausüben  darf,  vor  dem  Senate  folgenden  Eid  leisten:

Ich  gelobe  der  freien  und  Hansestadt  Lübeck  und  dem  Senate  Treue  und  Gehorsam.  Ich
will  die  Verfassung  des  Staates  unverbrüchlich  halten  und  das  Beste  desselben  nach  meinen  Kräften
befördern,  auch  Schaden  und  Nachteil  von  ihm  abzuwenden  suchen  und  allen  mir  als  Bürger
obliegenden  Pflichten  getreulich  nachkommen.  So  wahr  mir  Gott  helfe!

Für  Herrenhuter,  Mennoniten  und  Quäker  kann  eine  mit  Handschlag  bekräftigte  Beteuerung
die  Stelle  des  Eides  vertreten.

Der  Senat  ist  befugt,  im  besonderen  Falle  diesen  Eid  bzw.  diese  Beteuerung  auch  durch
die  Aufnahmebehörde  (Art.  7),  oder  im  Auslande  durch  einen  diplomatischen  Vertreter  oder
Konsul  oder  durch  eine  dortige  Behörde  abnehmen  zu  lassen,

Art.  5.  Die  Urkunde  über  den  Erwerb  des  Staatsbürgerrechts  wird  kostenfrei  erteilt.

Art.  6.  Das  Staatsbürgerrecht  erlischt:

1.  durch  Verlust  der  Staatsangehörigkeit;

2.  durch  die  Aberkennnung  der  Fähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Ämter;

3.  durch  die  Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte.

Art.  7.  Für  die  Verleihung  des  Staatsbürgerrechts  nach  Maßgnbe  dieses  Gesetzes  ist  das
Stadt-  und  Landamt  zuständig.  Dasselbe  hat  die  Namen  der  von  ihm  zum  Staatsbürgerrecht
Zugelassenen  durch  das  Amtsblatt  zur  öffentlichen  Kunde  zu  bringen.  Gegen  alle  von  dieser
Behörde  getroffenen  Verfügungen  steht  den  Beteiligten  die  Beschwerde  an  den  Senat  zu.

Art.  8.  Das  Gesetz  vom  28.  November  1870,  das  lübeckische  Staatsbürgerrecht  betreffend,
ist  aufgehoben.

16.  Grossherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

17.  Grossherzogtum  Mecklenburg-Strelitz.
Von  Herrn  Hans  COHN  in  Berlin.
Die  beiden  mecklenburgischen  Großherzogtümer  sind  durch  Stände  beschränkte  Monarchien.
Auf  Grund  der  landständischen  Verfassung,  die  sich  in  jahrhundertelangen  Kämpfen

zwischen  den  Landesherren  und  den  Grundherren  des  Territoriums,  Rittern  und  Städten,  entwickelt
  hat,  haben  beide  Staaten  einen  gemeinsamen  Landtag.