I.  Europe.  283  16/17.  Mecklenburg.

Die  Kämpfe  um  die  ständische  Verfassung  begannen  ungefähr  um  die  Wende  des  16.  Jahrhunderte.
  Hand  in  Hand  mit  dem  Erstarken  der  Landesherrschaft  zu  einem  die  Ausübung  der
regalia  maiora  mitumfassenden  Landesregiment  ging  eine  auf  verfassungsmäßige  Teilnahme
an  der  Regierung,  Landstandschaft,  gerichtete  korporative  Organisation  der  Grundherren.  Diese
Organisation  der  Stände  erreichte  ihren  ersten  Abschluß  im  Jahre  1523  in  der  sogenannten  landständischen
  Union,  einem  zwischen  Prälaten,  Rittern  und  Städten  zum  Schutz  ihrer  Privilegien
gegen  jedermann  und  zur  Aufrechterhaltung  der  Einigkeit  unter  sich  geschlossenen  Bündnisse.

Das  folgende  Jahrhundert  wird  ausgefüllt  durch  die  innere  Ausbildung  der  ständischen
Gerechtsame.  Die  Landesherren,  durch  andauernde  Kriege  in  pekuniärer  Bedrängnis,  konnten
freiwillige  Geldleistungen,  insbesondere  die  Bewilligung  von  außerordentlichen  Beden  und  Tilgung
landesherrlicher  Schulden,  nur  gegen  Zusicherung  von  Privilegien  an  die  ständische  Korporation
erwecken.

Die  wichtigsten  dieser  Zusicherungen  (Assekurationen,  Reversalen)  sind:
Der  Assekurationsrevers  von  1555,  der  den  Ständen  ein  freies  Bewilligungsrecht  für  die  alte
ordentliche  Bede  gab.

Die  Reversalen  von  1572,  die  alle  früher  erteilten  Privilegien  bestätigten.

Der  Revers  und  der  Assekurationsrevers  vom  23.  Februar  1621,  der  die  Teilnahme  der
Stände  an  der  Regierung  durch  Gründung  einer  eigenen  unter  der  Verwaltung  eines  ständischen
Ausschusses  stehenden  Kasse  erweiterte.

Mit  dem  Jahre  1621  ist  die  innere  Entwicklung  des  ständischen  Organismus  vollendet.
Aber  nur  in  fortgesetzten  Kämpfen  konnte  er  sich  im  folgenden  Jahrhundert  der  mehr  und  mehr
erstarkten,  abeolutistische  Ziele  verfolgenden  Landesherrschaft  gegenüber  behaupten.  Den
siegreichen  Abschluß  dieser  zweiten  Entwicklungsperiode  bildet  der  am  18.  April  1755  abgeschlossene
  Landes-Grundgesetzliche  Erbvergleich,  der  die  Beziehungen  der  beiden  Landesherrn  zu
den  Ständen  unter  Anerkennung  der  unionsmäßigen  Einheit  der  ständischen  Verfassungen  im
Sinne  des  landständischen  Prinzipes  ordnete  und  die  Grundlage  des  heutigen  Verfassungszustandes
bildet.

Die  Auflösung  des  deutschen  Reiches  und  der  hierdurch  bewirkte  Fortfall  des  Reichsgerichte,
  des  in  Verfassungsstreitigkeiten  höchstentscheidenden  Gerichtes,  brachte  einen  neuen
Vorstoß  der  Landesherrschaft  gegen  die  Stände.  Aber  wiederum  gelang  es  diesen,  die  landständische
  Verfassung  aufrecht  zu  erhalten.  Nach  erfolgter  Vereinbarung  mit  den  Ständen
wurde  durch  die  sogenannte  Patentordnung  vom  28.  November  1817  eine  Kompromißinstanz
geschaffen,  die  in  allen  die  Verfassung  betreffenden  Streitfällen  zwischen  der  Landesherrschaft
und  den  Landständen  entscheidet.  Die  Bewegung  des  Jahres  1848  warf  auch  nach  Mecklenburg
ihre  Schatten  und  erweckte  dort  besonders  in  den  nichtadligen  Vertretern  der  Stände  den  Wunsch
nach  einer  zeitgemäßen  Reform  der  Verfassung.  Einer  auf  Grund  eines  provisorischen  Wahlgesetzes
  gewählten  Abgeordnetenkammer  gelang  ee,  für  Mecklenburg-Schwerin  ein  Staatsgrundgesetz
  mit  der  Landesherrschaft  zu  vereinbaren,  das  zugleich  mit  der  Auflösung  der  Stände  am
10.  Oktober  1849  für  Mecklenburg-Schwerin  publiziert  wurde.  Die  Deputierten  der.  Ritterschaft
jedoch  erhoben  Klage  und  erreichten  die  Einsetzung  eines  Schiedsgerichtse  auf  Grund  der  Verordnung
  vom  28.  November  1817,  welches  am  12.  September  1850  dahin  entschied,  daß  das  Staategrundgesetz
  und  die  schweriner  Verordnung  betr.  die  Aufhebung  der  landständischen  Verfassung,
vom  10.  Oktober  1849  nicht  gelte,  und  die  Landesherrschaft  zur  Berufung  eines  Landtags  nach
Maßgabe  des  L.G.G.E.V.  von  1755  verpflichtet  sei.

Auf  Grund  dieses  Schiedsspruches  erfolgte  die  Wiederherstellung  des  alten  Verfassungszustandes
  durch  Verordnung  vom  14.  September  1850.

Neuere  Versuche  einer  Reform  der  landständischen  Verfassung  sind  ohne  Erfolg  geblieben.

Die  Grundlage  der  landständischen  Verfassung  bildet  das  mit  grundherrschaftlichen  Befugnissen
  ausgestattete  Eigentum  am  Grund  und  Boden.  Nicht  vertreten  ist  auf  dem  ständischen

Landtag  das  Grundeigentum  der  Landesherren,  das  domanium.
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