I.  Europa.  284  16/17.  Mecklenburg.

Die  Landesvertretung  setzt  sich  daher  zusammen  aus  den  Vertretern  des  ländlichen  Grundeigentums
  (Ritterschaft)  und  denen  der  Städte  (Landschaft).

Zu  ersterer  gehören,  ohne  Unterschied  des  adligen  oder  bürgerlichen  Standes,  sämtliche
mit  einem  Rittergut  Angesessenen,  etwa  700  an  der  Zahl,  letztere  bilden  die  Obrigkeiten
(Bürgermeister)  der  47  Landstädte  und  der  Seestädte  Rostock  und  Wismar.  Die  Ritterschaft
vertritt  gleichzeitig  die  Hintersassen  und  Bauern.

Beide  Stände  gliedern  sich  nach  den  beiden  früheren  Herzogtümern,  Schwerin  und  Güstrow,
oder  nach  drei  Kreisen,  indem  das  Herzogtum  Schwerin  den  mecklenburgischen  Kreis  bildet,
während  das  Herzogtum  Güstrow  in  die  Kreise  Wenden  und  Stargard  zerfällt.  Jeder  Kreis  hat
einen  Erblandmarschall,  jedes  Herzogtum  4  auf  Vorschlag  der  Stände  von  den  Großherzögen
ernannte  Landräte.  Diese  nebst  einem  Bürgermeister  von  Rostock,  insgesamt  also  72  Mitglieder,
bilden  das  Landtagsdirektorium.

Ordentliche  Landtage  werden  in  jedem  Spätherbst,  abwechselnd  in  Sternberg  und  inMalchin,
abgehalten.  Außerordentliche  können  von  der  Landesherrschaft  berufen  werden.  Ritter-  und
Landschaft  tagen  in  einer  Versammlung,  in  der  Stimmenmehrheit  entscheidet,  dabei  hat  jeder
Grundbesitzer  dasselbe  Stimmrecht  wie  jede  einzelne  Stadt.  Doch  steht  jedem  Stande  die  gesonderte
  Beschlußfassung  frei,  und  wenn  die  Beschlüsse  beider  Stände  auseinandergehen,  kommt  ein
Landtagsbeschluß  nicht  zustande.

Die  Landstände  haben  in  Steuer-  und  ihre  Rechte  berührenden  Angelegenheiten  entscheidende
  Stimme,  doch  muß  auclı  bei  allen  andern  allgemeinen  Fragen  und  Landesgesetzen  zuvor  das
„ratsame  Erachten‘  der  Stände  eingeholt  werden.  Jeder  Landstand  ist  zur  Stellung  von  Anträgen
berechtigt;  die  Gesetzesinitiative  ist  den  Landesherren  vorbehalten.

In  der  Zeit  zwischen  zwei  Landtagen  vertritt  die  Landstände  ein  engerer  Ausschuß  der
Ritter-  und  Landschaft,  der  seinen  Sitz  in  Rostock  hat,  als  ständiges  Kollegium.  Er  besteht  aus
2  Landräten,  3  Deputierten  der  Ritterschaft  und  4  Magistratsdeputierten  der  Städte  Rostock,
Parchim,  Güstrow  und  Neubrandenburg.  Der  engere  Ausschuß  führt  die  Aufträge  des  Landtags
aus  und  bereitet  die  Verliandlungen  vor.

Neben  den  Landtagen  kommen  „Konvokationslandtage‘‘  vor,  zu  denen  nur  die  Stände
eines  Landesteiles  von  dom  betreffenden  Landesherrn  berufen  werden;  außerdem  „kommissarischdeputatische‘“‘
  Verhandlungen  zwischen  landesherrlichen  Kommissarien  und  ständischen  Deputierten.
  Auch  halten  die  Stände  unter  sich  Konvente,  teils  allgemeine,  teils  besondere,  ab.

Außerhalb  der  ständischen  Vorfassung  stehen  das  Fürstentum  Ratzeburg  und  die  Städte
Wismar  und  Neu-Strelitz,  welche  keine  Vertreter  zu  den  mecklenburgischen  Landtagen  entsenden.

Literatur.

Hagemeister,  Versuch  einer  Einleitung  in  das  mecklenburgische  Staatsrecht.  1793.
Böhlau,  Mecklenburgisches  Landrecht.  Weimar  1871—1880.  Böhlau,  Fiskus,  landeeherrliches
  und  Landesvermögen  im  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.  1877.  Hegel,
Geschichte  der  mecklenburgischen  Landstände  bis  1855.  Rostock  1856.  Büsing,  Staatsrecht
der  Großherzogtümer  Mecklenburg  (inMarquardsen,  Handbuch  des  öffentlichen  Rechte,
Bd.  3,  2).  Herzfeld,  Die  mecklenburgische  Verfassung.  1901.

18.  Oldenburg.

Von  Herrn  Landrichter  Dr.  CHRISTIANS  in  Oldenburg.

Wir  Paul  Friedrich  August,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Oldenburg,
Erbe  zu  Norweg.n,  Herzog  von  Schleswig,  Holstein,  Stormarn,  der  Dithmarschen  und
Oldenburg,  Fürst  von  Lübeck  und  Birkenfeld,  Herr  von  Jever  und  Kniphausen  usw.
tun  hiermit  kund: