I.  Europa.  285  18.  Oldenburg.

Nachdem  wir  mit  dem  fünften  und  sechsten  allgemeinen  Landtage  des  Großherzogtums
  über  eine  Revision  des  Staatsgrundgesetzes  vom  18.  Februar  1849  Uns
geeinigt  haben,  bringen  Wir  das  revidierte  Staatsgrundgesetz  für  das  Großherzogtum
Oldenburg  in  der  vom  fünften  und  sechsten  allgemeinen  Landtage  beschlossenen  und
von  Uns  genehmigten  Zusammenstellung  der  veränderten  und  unveränderten  Bestimmungen
  des  Staatsgrundgesetzes  vom  18.  Februar  1849  im  nachstehenden  zur
öffentlichen  Kenntnis.

Urkundlich  Unserer  eigenhändigen  Namensunterschrift  und  beigedruckten
großherzoglichen  Insiegels.

Gegeben  auf  dem  Schlosse  zu  Oldenburg,  den  22.  November  1852.

(L.  S.)  August.
v.  Rössing.  Römer.  Krell.  v.  Berg.  Mutzenbecher.

Staatsgrundgesetz  für  das  Grossherzogtum  Oldenburg.

I.  Abschnitt.  Von  dem  Großherzogtum,  dem  Großherzoge  und  dem  Staatsministerium.

Artikel  1.  $  1.  Das  Großherzogtum  Oldenburg  besteht:

1.  aus  dem  Herzogtum  Oldenburg,  von  dem  die  Herrschaft  Jever  einen  integrierenden
  Teil  bildet,

2.  aus  dem  Fürstentum  Lübeck,

3.  aus  dem  Fürstentum  Birkenfeld.

$  2.  Diese  Bestandteile  des  Großherzogtums  bilden  einen  nach  den  Bestimmungen
  des  gegenwärtigen  Staatsgrundgesetzes  vereinigten  und  unter  der  Regierung
der  Nachkommen  des  Herzogs  Peter  Friedrich  Ludwig!  unteilbaren  Staat.

Artikel  2.  $  1.  Das  Großherzogtum  ist  ein  Glied  des  deutschen  Staatenverbandes

  und  teilt  als  solches  alle  aus  der  Bundesverfassung?  hervorgehenden  Rechte
und  Pflichten.

$  2.  Die  von  der  deutschen  Bundesgewalt?  gefaßten  Beschlüsse  sind  für  das
Großherzogtum  maßgebend  und  erlangen  in  demselben  nach  ihrer  Verkündigung
durch  den  Großherzog  verbindende  Kraft.

Artikel  3,  $  1.  Kein  Bestandteil  des  Großherzogtums  und  kein  Recht  des
Staats  oder  des  Staatsoberhauptes  kann  ohne  Zustimmung  des  Landtags  veräußert
werden.

!  Aus  dem  Hause  Holstein-Gottorp,  regiert  1785—1829.

Gesetz  vom  19.  Oktober  1904,  betreffend  Zusatzbestimmungen  zum  revidierten  Staatsgrundgesetze
  für  das  Großherzogtum  Oldenburg  vom  22.  November  1852:

Die  Bestimmung  des  Artikel  1  $  2  des  revidierten  Staatsgrundgesetzes  gilt  auch  für  die  Regierung
  der  Nachkommen  des  gedachten  Herzogs  Friedrich  zu  Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg
  (vergl.  Anmerkung  1  zu  Artikel  17).

®  Vgl.  Artikel  1  und  2  der  Reichsverfassung.